Pfändung des Erbe

4 Antworten

Eine Pfändung richtet sich immer gegen eine bestimmte Person und kann nur gegen diese Person ausgeführt werden. Das Konto und/oder Depot des Erblassers gehört aufgrund der Erbfolge aber nicht dieser Person, sondern der Erbengemeinschaft. Pfändung also nicht möglich, sondern allenfalls in den Anteil an der Erbengemeinschaft, welcher aber nicht gepfändet ist.

Heikel wird es aber dann, wenn Ihr die Anordnung trefft, das gesamte Erbe auf das Konto eben dieses Vollstreckungsschuldners auszuzahlen. Dann ist das Geld "weg".

Mein Ratschlag: Weist die Bank an, dass gesamte UNGETEILTE Erbe auf ein Bankkonto bei einer anderen Bank auszuzahlen, welches dann natürlich nicht gerade auf den Namen des Steuerschuldners lauten sollte.


steine 
Beitragsersteller
 13.06.2012, 17:21

Das ist eine gute Idee, Problem ist aber dass das Pfändungskonto ja auch bei dieser Bank ist und die wissen ja nun bescheid darüber das da noch was im Argen ist. Der Antei von demjenigen der die Pfändung hat wird ja dann nicht überwiesen...

Privatier59  13.06.2012, 17:31
@steine

Ihr steckt in der Zwickmühle: Meine Argumentation ist rein formaler Natur und besteht -wie schon ausgeführt- in dem Hinweis auf die fehlende Pfändung des Anteils an der Erbengemeinschaft. Wenn die Bank dieses Argument nicht akzeptiert -weil sie z.B. Angst hat, etwas falsch zu machen und in die Eigenhaftung zu kommen- dann wird es heikel, denn das Finanzamt könnte diese Pfändung jederzeit nachholen.

Allerdings betrifft das Ganze doch nur diesen einen Beteiligten. Die anderen beiden sind ohne jede Eigenhaftung und können über ihr Vermögen nach Gutdünken verfügen.

steine: Für mich stellen sich ganz andere Fragen: Wirkt der vor zwei Jahren vom Finanzamt gegen den Steuerschuldner erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch auf den Erbanspurch des Schuldners und hat die Bank nicht nur den Anteil sondern das gesamte Geldvermögen aus dem Nachlass nur dem einen Erben - statt allen dreien anteilig - gutgeschrieben?


Guppy194  13.06.2012, 19:10

so wie ich das sehe, bleibt der Pfändungsbeschluss solange wirksam bis die gesamte Schuld beglichen ist. Durch den Pfändungsbeschluss tritt das Finanzamt hinsichtlich der Ansprüche des Steuerschuldners gegenüber der Bank an dessen Stelle. Die Bank kann dann nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Schuldner zahlen. Ich gehe davon aus, dass das Geld noch keinem der drei Erben gutgeschrieben wurde, sondern noch auf dem Konto des Erblassers liegt. Hätte die Bank das Geld nur dem einen Erben der Steuerschuldner ist, gutgeschrieben, dann wäre es schon weg in Höhe der Steuerschuld, denn es ist egal woher das Geld kommt.

Ja, mit der Pfändung habt Ihr ja nix zu tun, und vermutlich ist es ja testamentarisch festgehalten worden, welchen Anteil wer bekommt, oder?


steine 
Beitragsersteller
 13.06.2012, 16:36

Alle drei bekommen eine gewisse Summe vom Konto des Verstorbenen, nun stellt sich die Frage ob das Privatkonto desjenigen das eine Pfändung aufweist aus dieser Erbmasse von der Bank bedient werden muß oder muß die Bank das Geld auch an denjenigen dem die Pfändung anhängt auszahlen?

Die Bank wird den Anteil an denjenigen mit Pfändung nicht ausbezahlen, der Rest sollte wohl schon Anspruch auf s anteilige Erbe haben-anders kann ich mir das nicht vorstellen


steine 
Beitragsersteller
 13.06.2012, 16:53

Die Bank möchte keine Auszahlungen vornehmen solange die Pfändung nicht geklärt ist.. Der Erbschein sagt aus wer was bekommt...