Muss mein Vater mir den gesamten Erlös herausgeben, wenn eine Immobilie mit Nießbrauch verkauft wird oder nur den Erlös abzgl. des Nießbrauchswertes?
Meine Mutter hat meinen Vater als Alleinerben eingesetzt. Ich, der Sohn, habe als Vermächtnis eine Immobilie erhalten. Mein Vater hat ein Nießbrauchsrecht daran. Er möchte nun die Immobilie zusammen mit einem anliegenden Grundstück als Ganzes verkaufen. Steht mir nun der volle Erlös aus dem Immobilienverkauf zu oder nur der Anteilige (abzüglich des Nießbrauchwertes)?
3 Antworten
Das ist Deine Immobilie, d.h. nur Du kannst verkaufen und bekommst den kompletten Erlös. Das Nießbrauchrecht bleibt bestehen und verbleibt bei der Immobilie. Der nachfolgende Eigentümer muß dieses honorieren. Das ist aber unpraktisch :-)
Daher wird der Verkauf wahrscheinlich nicht so verlaufen, sondern Dein Vater verzichtet zunächst auf das Nießbrauchrecht gegen eine Kompensation als Anteil am Verkaufserlös, d.h. der neue Eigentümer erhält eine unbelastete Immobilie. Das wäre im notariellen Kaufvertrag zu klären. Der Notar kann Dich auch beraten, in welcher Höhe das Nießbrauchrecht zu bewerten ist.
1. Er kann die Immobilie nicht verkaufen, denn Du bist der Eigentümer.
2. wenn Du die Immobilie verkaufen solltest, bleibt der Nießbrauch drinn, oder Dein Vater müßte verzichten.
3. so einen Verzicht könnte man evtl. dadurch erreichen, dass er einen Teil des Kaufpreises bekommt.
4. aber nochmal, es ist Deine Immobilie, nur Du kannst verkaufen.
Paul:
Die Lastenfreistellung der Immobilie, die nicht der Nießbrauchsberechtigte sondern nur du als Eigentümer veräußern kannst, gehört vermutlich zu den Voraussetzungen des Kaufvertrags. Infolgedessen muss vor Kaufabschluss auch die Löschung des Nießbrauchs sicher sein.
Der Nießbrauchsberechtigte, dein Vater, könnte die Erteilung der erforderlichen Löschungsbewilligung von der Zahlung eines Betrages (aus dem Kaufpreis) als Wertersatz für die Aufgabe seines Rechts oder von der Zahlung einer laufenden Geldrente abhängig machen.
Dabei gilt es, den Wert bzw. die Höhe der Rente realistisch zu ermitteln und vor allem einvernehmlich festzusetzen. Für die Bewertung ist wichtig, ob der Nießbrauch zeitlich begrenzt oder auf Lebenszeit des Vaters (dann zählt die voraussichtliche Lebenserwartung) eingeräumt wurde, ferner die Höhe der jährlichen Erträge (Miete/Pacht), und der Liegenschaftszinssatz.