Muß man beim Hauptarbeitgeber auch dann Nebenjob anzeigen, wenn man für Ehemann arbeitet?
Wie genau ist das denn: könnte es ein Kündigungsgrund sein, wenn man beim Ehegatten auf 400 Euro einen Nebenjob anmeldet, und das dem Arbeitgeber nicht mitteilt? Bisher erfolgte die Ausübung der Tätigkeit auch, aber eben ohne Geld, steuerlich wäre es wohl nun so besser. Könnte der Chef es über das Finanzamt erfahren?
4 Antworten
Über das Finanzamt kann dein Chef diese Nebentätigkeit nicht erfahren. Das Finanzamt gibt keine Auskunft darüber, welche Einkommen die Bürger in ihrer privaten Steuererklärung angeben.
Es gibt zwar Länder, in denen jeder Bürger die Steuerunterlagen eines anderen einsehen kann, aber bei uns in Deutschland ist es nicht so.
Solltest du noch einen weiteren Minijob haben, so wird der Arbeitgeber des anderen Minijobs angeschrieben und gefragt, was du dort verdienst. So erfährt der eine Arbeitgeber von einem anderen, wenn eine Anmeldung im gleichen Zeitraum vorliegt.
Aber sonst .... erfährt niemand etwas von dem Minijob.
Der Chef kann dem Mitarbeiter nicht einfach eine Nebentätigkeit verbieten.Was der Arbeitnehmer nach der Arbeit in der Freizeit macht, geht dem Haupt-AG nichts an. Allerdings darf durch die Ausübung der Nebentätigkeit die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt werden. So darf kein Nebenjob zum Nachteil des Hauptarbeitgebers ausgeübt werden und folglich ist die Ausübung von Tätigkeiten untersagt, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Außerdem darf durch den Nebenjob auch nicht die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten werden. Nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 3 ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann aber in Ausnahmefällen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Nebenjobs sind daher in erster Linie etwas für Teilzeitbeschäftige. mfg http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/nebenjob.htm
Guck mal in deinen Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag, bzw. Anstellungsvertrag ist die Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten geregelt.
Hat der Arbeitnehmer sich in seinem Arbeitsvertrag zur Unterlassung jeglicher Nebenbeschäftigung verpflichtet, gilt dies trotzdem nicht uneingeschränkt, sondern nur, wenn der Beschäftigte das Konkurrrenzverbot mißachtet oder seine Leistung beeinträchtigt wird. Eine Nebenbeschäftigung muß grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber genehmigt werden. Ausnahme: öffentlicher Dienst. http://www.welt.de/print-welt/article632937/Lukrative-Arbeit-nach-Feierabend.html
Arbeit nach der Arbeit Ebbe auf dem Konto? Ein Nebenjob kann helfen. Doch der Haupt-Arbeitgeber muss einer Nebentätigkeit zustimmen. Was beim Thema zu beachten ist. http://www.zeit.de/karriere/beruf/2009-12/nebentaetigkeit-arbeitsrecht/seite-1