Gefahr der Schenkung/Einnahmen bei Überweisung von Geldern mittels Buchungstext verhindern?
Hallo zusammen,
Ehegatte oder Familienmitglieder haben bei Schenkungen Freibeträge. Verschenkt werden soll auch nicht.
- Manchmal nutzt man Eröffnungsangebote einer Bank und parkt dort Geld.
- Teilweise hat man regelmäßige Auslagen (bspw. Einkäufe die man praktischerweise regelmäßig mitbringt, da der andere nicht Vorort ist).
- Manchmal verdient der eine nicht soviel dass man gibt ihm ein zinslosen Kurzkredit gibt der dann stufenweise zurückzahlt wird
Das Geld wird dann mit den Buchungstexten (bspw. Auslagen, Rückzahlung Kurzkredit/Teilkredit/zinsloses Darlehen) zurückgezahlt.
Im Grunde kann man jegliche Art von Überweisung anzweifeln und als Einnahme, Schenkung oder sonstwas deklarieren.
Fragen:
- Was prüft das Finanzamt ab welcher Höhe,
- was melden ggf. die Banken,
- wie sichert man sich ggf. besser/korrekter/umfangreicher ab
- was muss man ggf. bedenken und wie erfolgt ggf. bei Nachfragen die Beweislast.
Bei den Beteiligten besteht natürlich ein Vertrauensverhältnis, aber keiner will Diskussionen mit irgendwelche Behörden wegen irgendwelcher Unterstellungen.
Vielen Dank und beste Grüße
2 Antworten
Was soll denn da wieder konstruiert werden.
Der Betriebsprüfer (nicht das Finanzamt) schaut sich entweder alles an oder eben nicht (Tagesform, Riecher, Zeitdruck, Statistik - alles mögliche hat Einfluss).
Was sollten die Banken wem warum melden?
Warum sollte man sich absichern - man macht ja nichts ungesetzliches.
Deswegen muss man auch nichts bedenken oder beweisen.
Das Zauberwort heisst "Tatsachen".
Wenn etwas Richtung Steuerhinterziehung läuft, so muss das erstmal jemand aufdecken. Das macht die Fahndung nicht selbst.
Daher haben ja auch Privatpersonen oft "Glück", dass etwas nicht aufgedeckt wird, weil es bei einer Privatperson keine "Betriebsprüfung" gibt.
Da sorgen dann oft z.B. Leichtsinn beim Tricksen, anonyme Anzeigen oder verdächtige Geldbewegungen für den Besuch der Steuerfahndung. Darauf ist das Finanzamt angewiesen, da es eine regelmäßige Verdachtsprüfung (außer der automatisierten durch den Computer) bei Privatpersonen, anders als bei Firmen, nicht gibt.
Der Besuch der StF ist die absolute Ausnahme.
Entgegen Deiner Meinung steht die Tatsache, dass Privatpersonen sehr wohl geprüft werden.
Nur merkt das keiner, und wenn was aufkommt, wird es nicht an die grosse Glocke gehängt.
Zudem gibt es noch die BuStra. "Privatleute" sind deren Hauptkunden.
Ich habe nicht geschrieben, dass Privatpersonen nicht geprüft werden. Ich habe lediglich geschrieben, dass Privatpersonen nicht standardmäßig wie Firmen geprüft werden, sondern nur bei konkreten Anhaltspunkten/Verdachtsgründen. Eine anlasslose Prüfung eines Kontos bzw. so etwas wie "Rasterfahndungen" gibt es nicht. Das gilt sowohl für die Steuerfahndung als auch die BuStra.
Die BuStra bekommt Verdachtsgründe durch Mitarbeiter der Veranlagungsstellen in den Finanzämtern, vor allem jedoch durch Sachbearbeiter der Außenprüfungsdienste und der Steuerfahndung mitgeteilt. Auch von anderen Behörden, der Polizei, dem Zoll, von Staatsanwaltschaft und Gerichten werden gem. § 116 AO Verdachtsgründe mitgeteilt. Außerdem erfährt die Finanzbehörde immer wieder durch Anzeigen (z.T. auch anonym) von Steuerhinterziehungen.
Ausschließlich dies habe ich zum Ausdruck bringen wollen.
Nee, nee, die kriegen kaum die bekannten Verdachtsfälle abgearbeitet, da ist für "Blindermittlungen" weder Zeit noch Personal vorhanden.
Glaub mir. Es ist noch Zeit und Personal vorhanden. Und "Blindermittlungen" sind nicht zulässig.
Ich glaube, wir können das Thema beenden, genau das und nur das wollte ich mit meinen Kommentaren hier sagen, dass nämlich kein Prüfer einfach mal so in ein beliebiges Konto sehen darf, ohne konkreten Verdacht und ohne die Kontounterlagen vorher erfolglos direkt beim Steuerzahler angefordert zu haben.
Eine anlasslose Prüfung eines Kontos bzw. so etwas wie "Rasterfahndungen" gibt es nicht.
Das wären ja eben "Blindermittlungen".
Eines aber noch, Du schreibst
Es gibt durchaus noch Eigenaufgriffe
Was bezeichnest Du als Eigenaufgriffe?
Was redest Du für Zeug - der Prüfer ist vor Ort - er verlangt Kontoauszüge - einen Verdacht muss er nicht haben - er will prüfen - könntest Du das ohne Belege?
Ein klassischer Eigenaufgriff ist ein Blick in die Zeitung.
Dich hatte ich nicht gefragt, sondern @Meandor.
Und was redest Du denn? Es geht nicht um eine Betriebsprüfung, sondern eine Privatperson und da ist kein "Prüfer vor Ort" und da kann keiner vom Finanzamt nach Belieben ohne Wissen des Steuerzahlers in dessen Konto sehen. Zunächst wird der Steuerzahler aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen und erst wenn er das nicht tut, werden weitere Schritte eingeleitet, fertig.
Eigenaufgriffe nennt man bei den Strafverfolgungsbehörden die Fälle, bei denen der Anstoß für Ermittlungen aus den eigenen Reihen kommt und nicht auf einer Anzeige von Dritten basiert.
Ok, mir ging es ausschließlich darum, dass keine Blindermittlungen erfolgen, dann sind wir uns ja einig.
Schönen Tag.
Du bist hier im öffentlichen Raum, da wirst Du nicht gefragt, ob man auf Dich reagieren darf.
Auch bei Privatpersonen sind Prüfer vor Ort (Deinen Mangel an Kenntnissen der Interna kann man verzeihen).
Meine Güte, nun lass mal gut sein, natürlich kannst Du schreiben soviel Du willst, sogar Unsinn, auch das steht Dir frei. Ich habe aber @Meandor gefragt, was er mit "Eigenaufgriff" gemeint hat. Schön, dass Du für ihn geantwortet hast und weißt, was er gemeint hat.
Und zum letzten Mal: Bei Unklarheiten und Nachfragen sind zunächst bei Privatpersonen keine Prüfer vor Ort wie bei einer Betriebsprüfung, und kein Steuerbeamter hat ohne Wissen des Steuerpflichtigen direkten Zugriff auf dessen Bankkonto, es sei denn es wäre "Gefahr im Verzug". Zuerst wird der Steuerpflichtige um Aufklärung gebeten.
Die Kontoabfrage gibt nur Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten jemand Konten oder Depots unterhält. Es werden keine Informationen über den Kontostand oder die Kontobewegungen an das Finanzamt übermittelt.
Vor dem Kontenabruf wird der Betroffene in der Regel gebeten, den Sachverhalt selbst zu klären. Erst wenn diese Aufforderung keinen Erfolg hatte, wird der Stammdatenabruf durchgeführt. Ohne Wissen des Betroffenen wird also nur vorgegangen, wenn beispielsweise die Gefahr besteht, dass er die Ermittlung seiner Daten gefährdet.
Danke, dass Du so gut gut über meinen "Mangel an Kenntnissen" informiert bist und mir diesen verzeihst. Da bin ich aber froh.
Schreib noch, was Du willst, ich verzeihe es Dir, es ist alles mehrfach gesagt, für mich ist die unergiebige Diskussion beendet.
Auch wenn man Falsches mehrfach sagt, wird es nicht richtig.
Ausser Dir spricht hier niemand vom Kontenabruf - warum auch.
Einsicht = Kontoauszug.
V+V = Privatperson - BnV vor Ort - na?
Das Finanzamt hat keinen direkten Zugang zu den Konten. Es gibt nur eine Abfrage-Möglichkeit (insbesondere für Sozialkassen) danach, wo jemand ein Konto hat, aber nicht auf Kontostand oder gar Umsätze bezogen. Im Zweifel muss man dann Kontoauszüge vorlegen - fallbezogen. Im Prinzip muss ein Grund für diese Abfrage vorliegen.
Die Banken melden von sich aus höchstens Verdachtsfälle bei Geldwäscheprüfungen. Es gibt da noch die Meldepflicht nach AWV - Außenwirtschaftsverordnung, die Daten werden aber nur zu statistischen Zwecken eingeholt. Das muss man selber nach Geldeingang / Überweisung tun (Betragsgrenze 12.500 EUR) Weitere Informationen bei der Bundesbank:
Ob ein verklausulierter Verwendungszweck gegen Verdächtigungen hilft? Wohl kaum .... Ehrlich währt am längsten, auch in Steuerfragen.
"Das Finanzamt hat keinen direkten Zugang zu den Konten" - aber der Prüfer.
Zunächst mal nicht:
Es werden keine Informationen über den Kontostand oder die Kontobewegungen an das Finanzamt übermittelt. Die Kontoabfrage gibt nur Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten jemand Konten oder Depots unterhält. Kontenabruf ist nur in bestimmten Fällen möglich
Seit 2009 ist ein Kontenabruf nur noch in gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen möglich, zum Beispiel, wenn es für das Besteuerungsverfahren unbedingt notwendig ist:
Vor dem Kontenabruf wird der Betroffene in der Regel gebeten, den Sachverhalt selbst zu klären. Erst wenn diese Aufforderung keinen Erfolg hatte, wird der Stammdatenabruf durchgeführt. Ohne Wissen des Betroffenen wird also nur vorgegangen, wenn beispielsweise die Gefahr besteht, dass er die Ermittlung seiner Daten gefährdet.
Eben, genau darum geht es, der Prüfer hat keinen direkten Zugang zu den Konten, sondern lässt sich die Unterlagen "einfach vorlegen", indem er sie vom Steuerpflichtigen anfordert. Das ist aber kein direkter Zugang zum Konto.
Wortklauberei - wenn die Kontoauszüge vorliegen, ist alles zu sehen.
Ein direkter Zugang zum Konto hieße, der Finanzbeamte erhält Zugriff/Einsicht auf/in das Konto ohne Zutun/Einverständnis des Kontoinhabers und nicht über die vom Kontoinhaber vorgelegten Kontoauszüge und das Recht hat er zunächst nicht. Dieser Unterschied hat nichts mit Wortklauberei zu tun.
Ich beende das hier mal, Du willst nicht verstehen, was ich meine.
Es geht hier, so verstehe ich die Frage, ich nicht um eine Firma, sondern um Privatpersonen zwischen denen größere Geldbeträge, z.B. Darlehen hin- und her wandern. Es könnte sein, dass Banken größere Beträge, die eine Schenkung bedeuten könnten, an das Finanzamt melden müssen, da kenne ich mich allerdings nicht aus.
Aber Du hast natürlich völlig Recht mit Deinen drei letzten Sätzen. Wenn steuerlich alles korrekt läuft, hat man ja so oder so nichts zu befürchten
Wenn etwas Richtung Steuerhinterziehung läuft, dann gibt es eben keine Betriebsprüfer, sondern bei entsprechenden Verdachtsmomenten gleich die Steuerfahndung