Muss man sich einen Nebenjob während der Elternzeit auch vom Arbeitgeber genehmigen lassen?
Nebenjobs sind genehmigungspflichtig, d.h. der Arbeitgeber muss zustimmen. Wie sieht es auch, wenn jemand in Elternzeit ist, trifft das auch dann zu?
1 Antwort
Nebenjobs müssen nicht unbedingt vom Arbeitgeber genehmigt werden. Arbeitet jemand als Klempner bei einem Unternehmen, dann wäre beispielsweise
ein Nebenjob als Gärtner nicht durch den Arbeitgeber zu genehmigen - ja, er müsste nicht einmal zur Kenntnis angegeben werden
ein Nebenjob als Wochenend-Berater im Sanitärbereich eines Baumarks ggf. zur Kenntnis des Arbeitgebers zu geben, jedoch nicht genehmigungspflichtig
die freie Tätigkeit für einen anderen Klempnermeister am Ort genehmigungspflichtig, da es sich um eine Wettbewerbssituation handeln kann
Insofern kann man die Prämisse des ersten Satzes nicht annehmen. Nebenjobs sind nicht genehmigungspflichtig, wenn diese nicht die Interessen des Arbeitgebers (z.B. durch Wettbewerbssituationen) verletzen und nicht die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber beeinträchtigen (z.B. der nebenberufliche Türsteher, der Montags dann immer völlig müde zur Arbeit kommt).
In Elternzeit liegt die Sache etwas anders. Hier hat der Gesetzgeber explizit im BEEG die Genehmigungspflicht für Tätigkeiten formuliert, da das Ziel der Elternzeit ja nicht die Aufnahme einer anderen Tätigkeit, sondern die Ausübung der Funktion als Elternteil ist. Das Zitat des BEEG wurde ja schon genannt. Es sollte aber vollständig zitiert werden
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Die Ablehnung aus "dringenden betrieblichen Gründen" ist beispielsweise in einer Wettbewerbssituation begründet, nicht aber wenn der oben genannte Klempner gegen Entgelt Stadtführungen anbietet. Effektiv wird sich damit wenig an den ausführbaren Nebentätigkeiten ändern, nur ist die Anzeige von Nebentätigkeiten enger gefasst, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit besser zu fassen.