Hallo,

als Student hast du sicher deine Krankenversicherung, entweder eine eigene oder du bist familienmitversichert bei deinen Eltern.

Dein anderer Job wird ein Minijob sein - der Arbeitgeber "versteuert" pauschal dein Einkommen mit 30% Abgaben.

Der neue Job soll freiberuflich laufen, d.h. du wirst dem Unternehmen Rechnungen schreiben.

Als Freiberufler bist du selbständig, mit allen Rechten und Pflichten. Zu den Pflichten wird auch eine steuerliche Anmeldung beim Finanzamt gehören. Du wirst deine Einnahmen in einer Steuererklärung für das abgelaufene Jahr deklarieren. Zu Einnahmen gehören zwangsläufig auch irgendwie Ausgaben. Du musst diese in geeigneter Form aufzeichen ( Buchführung).

Beschäftige dich mit der Umsatzsteuer - bei dem geringen Einnahmen verzichte auf den Ausweis von Umsatzsteuern nach Paragraph 19 Umsatzsteuergesetz. ( mach dich schlau .....) Schreibe den Satz der Steuerbefreiung auch immer unten auf deine Rechnungen .....

Kleinunternehmer ....

Es gibt hier einen sehr schön geschriebenen Tipp von EnnoBecker zu diesem Thema.

Alternative:

Ist absehbar, dass du bei dem Medienunternehmer nicht mehr als 50 Tage in einem Zeitjahr arbeiten wirst ? Dann mach daraus ein befristeten Vertrag als kurzfrist Beschäftigter. Hier darfst du dann deine 50 Tage im Jahr arbeiten und zahlst keine weiteren Sozialversicherungen und auch keine Lohnsteuern.

Ist das Jahr abgelaufen, wird der Vertrag nochmals befristet verlängert.

...zur Antwort

Über das Finanzamt kann dein Chef diese Nebentätigkeit nicht erfahren. Das Finanzamt gibt keine Auskunft darüber, welche Einkommen die Bürger in ihrer privaten Steuererklärung angeben.

Es gibt zwar Länder, in denen jeder Bürger die Steuerunterlagen eines anderen einsehen kann, aber bei uns in Deutschland ist es nicht so.

Solltest du noch einen weiteren Minijob haben, so wird der Arbeitgeber des anderen Minijobs angeschrieben und gefragt, was du dort verdienst. So erfährt der eine Arbeitgeber von einem anderen, wenn eine Anmeldung im gleichen Zeitraum vorliegt.

Aber sonst .... erfährt niemand etwas von dem Minijob.

...zur Antwort

Medikamente dürfen nur Personen, die dafür lizensiert sind, also Deutschland in erster Linie Apotheker - vertrieben werden.

Selbst im internet bei ebay dürftest du das nicht, weil du in Deutschland ansässig bist und somit gilt für dich das deutsche Recht. Lies dir dazu noch einmal die Nutzungsbedingungen von ebay durch.

Gib das Medikament deinem Hausarzt, der könnte es wohl eher noch "an den Mann/ an die Frau" bringen, da er wohl öfters mit der Frage konfrontiert wird nach so einem Malaria-Mittel.

Ansonsten könntest du es einer wohltätigen Organisation spenden, die in Malaria-Gebieten arbeitet. Ggf. können die dir dann eine Spendenbescheinigung ausstellen, die du dann in deiner Steuererklärung mit angibst. So bekommst du zumindest ein kleinen Teil der Kosten zurück.

...zur Antwort

Die Restschuldversicherung ist keine Versicherung, mit der man etwas hätte ansparen können, sondern mit ihr wurde ein Risiko abgedeckt.

Für diese Fisikoabdeckung war eine Prämie fällig, die auch bezahlt wurde. Sie galt für eine Summe X.

Das du diese Summe X vorzeitig bezahlt hast, ist schön, war aber nicht Vertragsbestandteil und somit nicht notwendig.

Die Prämie wurde bezahlt - sie hat ihr Soll erfüllt. Etwas davon zurück gibt es nicht.

...zur Antwort

Zitat:

Finanzexperten raten meist von Kapitallebensversicherungen als Form der Geldanlage ab. Im Vergleich zu anderen Geldanlagen wie beispielsweise Aktien fallen die Renditen relativ gering aus. Außerdem beinhalten viele Kapitallebensversicherungen einen Zusatzschutz, der zusätzlich zu geringeren Renditen führt: die sogenannte Unfalltod-Zusatzversicherung. Sie wird für den Fall abgeschlossen, dass der Versicherte durch einen Unfall stirbt. In diesem Fall erhalten die Hinterbliebenen die doppelte Summe.

Zitatende.

PS: In der Regel ist Suizid ausgeschlossen, ansonsten ist ein Unfall ein Unfall - gleich welcher Art.

Quelle, Urheberrechte und andere Informationen hier:

http://www.vergleich.net/artikel/versicherungen-als-geldanlage1.html

...zur Antwort

Zitat:

Von deutschen Gerichten wurde unter anderem in folgenden Fällen entschieden, dass Eltern keinen regelmäßigen Geldunterhalt zahlen müssen:

  • beim Wunsch nach innerer Lösung vom Elternhaus;
  • bei einer tiefgreifenden Entfremdung, wenn sie durch ein rücksichtsloses oder provozierendes Verhalten des Kindes verursacht worden ist.

Die Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine deren Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung zu finanzieren, solange sie nicht ihren eigenen angemessenen Unterhalt gefährden.

Eltern brauchen keine übermäßigen Opfer zu erbringen. Hat ein Jugendlicher die Schule grundlos abgebrochen (Nullbock oder schlechte Noten), sind Eltern nicht verpflichtet, dem Kind durch die Finanzierung teurer Nachhilfe oder Internate nachträglich zum Abitur zu verhelfen.

Quelle, Urheberrechte und weitere Informationen hier http://www.abc-recht.de/topthemen/interview/unterhaltspflicht.php

...zur Antwort

Bei Paypal bekommt der Absender der Zahlung sofort eine Nachricht - der Empfänger der Zahlung nicht.

Dieser muss sein Konto ständig im Auge behalten, um die Transaktionen mitzubekommen.

Das ist u.a. auch eine Quelle, mit der eBay an Geld kommt, mit dem es arbeiten kann.

Guthaben auf so einem Paypal- Konto wird nicht sooooo die Beachtung geschenkt wie Guthaben auf dem Girokonto. Manchmal werden die Summen auch einfach vergessen. Sie sind nicht weg - das Buchgeld ist durchaus auf dem Konto - aber eBay freut sich über den kostenlosen Kredit.

...zur Antwort

Es ist in der Tat so, dass in der Steuererklärung nur die tatsächlichen Betreuungskosten angesetzt werden können. Die Verpflegung der Kinder gehört da nicht dazu.

Anders wäre es, wenn du mit deinem Arbeitgeber eine Lohnerhöhung aushandeln könntest in Form eines Kinderbetreuungszuschlages. Dieser ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und kann maximal die ganze Summe beinhalten, also Betreuung und Verpflegung. Bedingung ist, dass es eine echte Lohnerhöhung ist und keine Gehaltsumwandlung. Eine Gehaltsumwandlung ist in diesem Falle nicht zulässig.

...zur Antwort

Ich denke eher, dass auf den zurück gesandten Belegen ein Datum notiert wurde, welches du eigentlich gar nicht erfahren solltest.

Deine Steuererklärung wurde bearbeitet, die Daten ins System eingegeben bzw. sind geprüft. Deshalb wurden dir die Belege auch zurück gegeben. Auf diesem kleinen Begleitzettel steht zwar drauf, dass die Bearbeitung 2-3 Wochen dauern kann - aber es steht dort auch: man möge von Rückfragen absehen.

Ich könnte dafür wetten, dass dein Steuerbescheid das Datum 12.06.2012 tragen wird.

Die Steuerbescheide werden irgendwo in Deutschland zentral ausgedruckt. Vielleicht ist die Druckerei bis zu diesem Tage schon belegt ....

Eine zweite Überlegung ist die Liquidität des Finanzamtes. Kommt es bei dir zu einer Erstattung, kann das zuständige Finanzamt nur das ausgeben, was auch irgendwie wieder rein kommt. Auch das könnte sein.

...zur Antwort

Es hat zwar eine Änderung gegeben bei den Studenten im dualen System, aber die Ferienjobs sind als solche nicht betroffen.

Deine Beschwerde besteht zu recht. Sie hätten dich als kurzfristig Beschäftigten schlüsseln müssen - so wie bei dir im letzten Jahr auch.

So hat sie dich als normalen Beschäftigten oder auch als Praktikanten geschlüsselt - die Abgaben sind gleich 1-1-1-1.

Beschwere dich und bleibe hartnäckig.
Du bist nur ein Ferienjobber, und genau für diese Gruppe ( Ferienjob, Saisonarbeit oder Urlaubsvertretungen ) ist diese kurzfristige Beschäftigung gedacht.

...zur Antwort

Der Käufer braucht einen Beleg für die Buchhaltung. Nur die Abbuchung im Kontoauszug oder auf der Kreditkartenabrechnung reicht da nicht aus. Leider ist bei Amazon nicht sofort ersichtlich, dass der Verkäufer "nur" Privatmann ist und die Plattform als Marktplace nutzt.

Amazon selbst stellt da keine Rechnungen aus und überlässt es Käufer und Verkäufer, miteinander klar zu kommen.

Es wäre wirklich nett von dir, wenn du formlos eine Art Quittung erstellen könntest, aus der hervorgeht, dass es ein Privatverkauf war, was gekauft wurde, wann (Datum), von wem ( dein Absender) zu welchem Preis ( natürlich ohne Mehrwertsteuerausweis! ) . Wenn Versandkosten erhoben wurden, dann auch diese mit notieren. Unten drunter könnte dann noch stehen: Betrag per Überweisung erhalten.

Damit kann die Buchhaltung was anfangen.

...zur Antwort

Eine durch einen Arbeitsunfall verletzte Person muss im Normalfall einem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Ausnahmen sind u. a.:

Bei kleinen Unfällen: Wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht über den Unfalltag hinaus besteht und die Behandlung nicht länger als eine Woche dauert, kann ein Allgemeinmediziner die Behandlung ohne Überweisung an einen D-Arzt durchführen.

Verletzte mit isolierten Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen sollen sofort einem Augen- bzw. HNO-Arzt vorgestellt werden.

Bei sehr schweren Verletzungen (z. B. offener Schädel, Gelenkbruch) muss nicht erst ein D-Arzt aufgesucht werden, sondern soll der Verletzte direkt in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder in ein entsprechendes Krankenhaus eingeliefert werden. Dort sind meist auch Durchgangsärzte tätig.

Bei Verdacht oder Vorliegen einer Berufskrankheit kann jeder Arzt aufgesucht werden.

Bei Wiedererkrankungen aufgrund eines Arbeitsunfalls muss generell der D-Arzt aufgesucht werden. Obwohl der Arbeitgeber die Angestellten darüber informieren soll, in welchen Fällen sie direkt einen D-Arzt aufsuchen müssen, wird dies wahrscheinlich allgemein wenig bekannt sein. Wenn ein Verletzter irrtümlich zuerst seinen Hausarzt aufsucht, muss dieser dann den Patienten an einen D-Arzt überweisen. Soweit es medizinisch nötig ist und besonders in Notfällen darf (und muss) natürlich jeder Arzt ungeachtet der formalen Regelungen die sofort erforderliche Behandlung durchführen.

Da bei einem Arbeitsunfall nicht die Krankenkasse, sondern die Unfallversicherung Kostenträger ist, ist für den Besuch beim D-Arzt kein Krankenschein bzw. keine Chipkarte erforderlich und natürlich muss auch keine Praxisgebühr gezahlt werden.

Bei einem Arbeitsunfall ist die freie Arztwahl eingeschränkt: Wenn eine Vorstellung beim D-Arzt vorgeschrieben ist (s. o.), kann der Patient nur noch zwischen verschiedenen D-Ärzten an seinem Ort wählen.

Quelle: Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Durchgangsarzt

...zur Antwort

Da der Schaden auf dem Weg zur Arbeit geschah, sind diese Kosten als Werbungskosten in deiner privaten Steuererklärung anzusetzen.

Dein Arbeitgeber erstattet dir den Schaden nicht - warum sollte er ????

...zur Antwort

Tja ... als Händler hat dein Bruder eine Nachweispflicht, dass die Ware wirklich geliefert ist.

Es gibt Zustelldienste, die relativ günstig sind - die diesen Nachweis der Auslieferung führen.

Sollte dein Bruder die Ware per Warensendung rausgeschickt haben, so dauert der Postweg derzeit in der Regel 7 volle Tage.

Sollte er dann noch die Frechheit besessen und zuviel Porto verlangt zu haben ( mehr als 1,65 Euro ist für Warensendung nicht üblich ), ja dann ..... wird er die Ware wohl ein zweites Mal verschicken müssen - dieses mal aber mit entsprechenden Nachweis.

PS: er kann ja seine Lieferbedingungen ergänzen mit dem Satz: Ich versende die Ware als versichertes Paket. Portokosten: 6,90 Euro

Gern kann auch ein günstigerer Versand, z.B. Brief oder Warensendung gewünscht werden - das Lieferrisiko geht aber ab Einlieferung beim Postamt auf den Käufer über.

Nur ... wenn es hart auf hart kommt - hat diese Regelung vor Gericht meines Wissens nach keinen Bestand.

...zur Antwort

Hat deine Tochter sich denn prinzipiell auf ein oder mehrere Studiengänge beworben ? Hat sie es schriftlich von der FH oder Uni, dass sie abgelehnt wurde ?

Wenn ja - dann hast du ein Beweismittel in der Hand, dass deine Tochter sich um einen Studienplatz bemüht hat.

Was macht sie derzeit ? Irgendeinen Aushilfsjob, um die Zeit bis zum Studienbeginn zu überbrücken ? Oder hat sie eine betriebliche Ausbildung begonnen ?

Also - wenn du nachweisen kannst, dass die derzeitige Tätigkeit deiner Tochter nur die Wartezeit ( Überbrückung) bis zum Studienbeginn ist - und sie nicht mehr als 8004,-- Euro im Jahr verdient hat - so stehen die Chancen nicht schlecht, dass du das Kindergeld weiterhin beziehen kannst - und es auch nicht zurückzahlen musst.

PS: in der Steuererklärung kannst du solche Rückzahlungen nicht ansetzen, schließlich wäre eine Rückzahlung an die Kindergeldkasse nur eine Ahndung des Missbrauchs von Sozialleistungen.

...zur Antwort

Mit deinem Nebengewerbe als Heilpraktikerin bist du freiberuflich tätig. Für diese freiberufliche Tätigkeit machst du am Jahresende eine Aufstellung - eine sog. Einnahmen-Überschuß-Rechnung. Alle Einnahmen in diesem Zusammenhang werden zusammen gerechnet ( Heilpraktikertätigkeit, Praxismmiete, Seminare). Davon abgezogen werden alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstanden sind. Hier wären zu nennen: Praxismiete, Heizung, Strom, sonst. Nebenkosten in Zusammenhang mit der Praxis, Telefon, Fax, Internetkosten, Werbekosten, Büromaterial, Versicherungen im Rahmen dieser freiberuflichen Tätigkeit wie Inventarversicherung, Betriebshaftplichtversicherung u.a., außerdem gehören hier auch berufsbedingte Mitgliedsbeiträge hinein wie z.B. IHK-Beitrag, sonst. Berufsverbände. Auch deine XING-Mitgliedschaft kann hier mit angesetzt werden.

Die Einnahmen minus deine Kosten ist dann dein Gewinn, den du versteuern musst, d.h. diese Summe meldest du dem Finanzamt als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in deiner Steuererklärung.

Diese Summe zuzüglich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist dann dein Einkommen, hiervon musst du Einkommensteuer zahlen. In deinem 800,-- Euro-Job zahlst du keine Lohnsteuern. Auch in deinem Nebengewerbe hast du bisher keine Einkommensteuern bezahlt. Daher werden beide Summen zusammengezählt und ggf. musst du dann Einkommensteuern zahlen.

Außerdem musst du deinen Steuerbescheid deiner Krankenkasse vorlegen, denn die wollen von den Einkünften auch noch etwas abhaben.

Die Unterstützung von deinen Eltern musst du nur angeben, wenn deine Eltern selbst diese Unterstützung in ihrer Steuererklärung angeben. Frag sie, ob sie das tun. Wenn nicht ... dann .... nicht.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.