Muss ich eine Sterbeurkunde beantragen?

2 Antworten

Nein, ich sehe keine Pflicht einer Privatperson, den Tod einer anderen Person beim Standesamt anzuzeigen. Und ich gehe auch davon aus, dass trotz fehlender Unterlagen irgendwann eine Sterbeurkunde ausgestellt werden wird.

Eine Erbausschlagung ohne Sterbeurkunde ist vermutlich auch nicht so ganz einfach.

Die restlichen Sorgen halte ich für unbegründet.

Alle von dir aufgezählten Punkte fallen nicht unter den Punkt "Erbannahme durch konkludentes Handeln"!

Du übertreibst! Und nicht nur ein wenig! 😱

Zu den Annahmehandlungen, die eine Erbschaft begründen gehören beispielsweise:

1.   Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

2.   Antrag auf Gläubigeraufgebot gemäß §§ 1970 ff. BGB

3.   Abschluss eines Erbteilsübertragungsvertrages

4.   Antrag auf Grundbuchberichtigung

5.   Geltendmachung des Erbschaftsanspruchs gemäß §§ 2018 ff. BGB

6.   Verwendung von Nachlassgegenständen oder den Erbteil für eigene Zwecke

Fürsorgemaßnahmen sind ausdrücklich erlaubt und begründen keine Annahme durch konkludentes Handeln!!!

Zu den Fürsorgemaßnahmen im Sinne von § 1959 BGB gehören:

1.   Antrag auf Testamenteröffnung

2.   Kontensperrung

3.   Antrag an das Nachlassgericht, gemäß § 2200 BGB einen Testamentvollstrecker zu ernennen

4.   Zahlung der Beerdigungskosten (entgegen des § 1968 BGB) dazu gehören Todesanzeigen, Leichenschmaus, Grabstein, Erstanlage des Grabes, Feuerbestattungskosten

§ 1944 BGB gewährt eine Überlegungsfrist für den vorläufigen Erben, der bis zum Ablauf der Frist das Recht hat, den Nachlass zu verwalten. Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sind daher noch keine Annahme (OLG Koblenz vom 24. 11. 1999 - 5 U 689/99).

https://www.streifler.de/artikel/ab-wann-ist-eine-erbschaft-konkludent-angenommen-3f-_8289