Muss ich eine Sterbeurkunde beantragen?
wenn ich beabsichtige, das Erbe auszuschlagen? Meines Wissens nach ist es nur meine Pflicht, den Tod beim Standesamt anzuzeigen. Denn für die Beantragung der Sterbeurkunde verlangt das Standesamt die Vorlage des Personalausweises und der Geburtsurkunde der verstorbenen Person. Wenn ich aber diese Unterlagen aus dem Nachlass entferne, könnte man mir eine konkludente Annahme der Erbschaft unterstellen.
Und sehe ich es richtig, dass ich weder den Vermieter noch weitere Behörden (z. B. Rentenversicherung) informieren muss bzw. darf, da ich das Erbe ausschlagen will? Denn diese administrative Tätigkeiten könnte man ebenfalls als konkludente Annahme werten. Dann entstehen dem Staat aber große Verluste, wenn die Rente noch jahrelang gezahlt wird, die Person aber bereite verstorben ist und es keine Erben gibt,
2 Antworten
Nein, ich sehe keine Pflicht einer Privatperson, den Tod einer anderen Person beim Standesamt anzuzeigen. Und ich gehe auch davon aus, dass trotz fehlender Unterlagen irgendwann eine Sterbeurkunde ausgestellt werden wird.
Eine Erbausschlagung ohne Sterbeurkunde ist vermutlich auch nicht so ganz einfach.
Die restlichen Sorgen halte ich für unbegründet.
Alle von dir aufgezählten Punkte fallen nicht unter den Punkt "Erbannahme durch konkludentes Handeln"!
Du übertreibst! Und nicht nur ein wenig! 😱
Zu den Annahmehandlungen, die eine Erbschaft begründen gehören beispielsweise:
1. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
2. Antrag auf Gläubigeraufgebot gemäß §§ 1970 ff. BGB
3. Abschluss eines Erbteilsübertragungsvertrages
4. Antrag auf Grundbuchberichtigung
5. Geltendmachung des Erbschaftsanspruchs gemäß §§ 2018 ff. BGB
6. Verwendung von Nachlassgegenständen oder den Erbteil für eigene Zwecke
Fürsorgemaßnahmen sind ausdrücklich erlaubt und begründen keine Annahme durch konkludentes Handeln!!!
Zu den Fürsorgemaßnahmen im Sinne von § 1959 BGB gehören:
1. Antrag auf Testamenteröffnung
2. Kontensperrung
3. Antrag an das Nachlassgericht, gemäß § 2200 BGB einen Testamentvollstrecker zu ernennen
4. Zahlung der Beerdigungskosten (entgegen des § 1968 BGB) dazu gehören Todesanzeigen, Leichenschmaus, Grabstein, Erstanlage des Grabes, Feuerbestattungskosten
§ 1944 BGB gewährt eine Überlegungsfrist für den vorläufigen Erben, der bis zum Ablauf der Frist das Recht hat, den Nachlass zu verwalten. Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sind daher noch keine Annahme (OLG Koblenz vom 24. 11. 1999 - 5 U 689/99).
https://www.streifler.de/artikel/ab-wann-ist-eine-erbschaft-konkludent-angenommen-3f-_8289