Welche Steuerklasse bei Selbstständigkeit + Angestelltenverhältnis?
Hallo zusammen,
ich bin seit wenigen Monaten selbstständig. Da es noch dauert, bis die ersten Aufträge kommen bzw. bis ich regelmäßig Aufträge bekomme, habe ich mir einen 23h-Teilzeit-Nebenjob gesucht (und gefunden). Der zusätzliche finanzielle Puffer war natürlich auch ein Grund.
Die Prüfung von der gesetzlichen Krankenkasse steht noch aus, ob ich haupt- oder nebenberuflich selbstständig bin. Vom Arbeitseinsatz würde ich sagen: gerade so hauptberuflich. Da ich jedoch aktuell noch keinen Cent durch selbstständige Arbeit verdiene (und das sicher noch einige Monate dauern wird) könnte es durchaus sein, dass ich von der Krankenkasse als nebenberuflich selbstständig eingestuft werde.
Jetzt zu meiner Frage: Wenn mich die Krankenkasse als nebenberuflich selbstständig und hauptberuflich angestellt einstuft: Sieht es das Finanzamt dann genau so? Mein Angestelltenverhältnis ist als Nebenjob Steuerklasse 6. Wäre es als Hauptjob möglicherweise Steuerklasse 1? Denn dann könnte ich mir die pauschale Lohnsteuer sparen, das macht dann doch einiges aus. Oder bin ich immer automatisch in Steuerklasse 6 eingestuft, wenn ich zusätzlich selbstständig bin - egal ob haupt- oder nebenberuflich?
Hoffentlich ist meine Frage einigermaßen verständlich. Morgen rufe ich die Krankenkasse an und wahrscheinlich auch beim Finanzamt. Aber ich würde schon mal gern Bescheid wissen. Vielen Dank!
3 Antworten
Dazu brauchst Du eigentlich weder bei der KV noch beim FA anzurufen.
Wenn Du kein anderes Angestelltenverhältnis hast, bist Du in LSK I. Das wird Dein Arbeitgeber auch merken, wenn er die elstam-Daten abruft.
Wahrscheinlich hast Du dem AG gegenüber einfach falsche Angaben gemacht (im Personalfragebogen). Weil Du Begriffe durcheinander wirfst. Selbst wenn Dich die KV als hauptberuflich selbständig einstufen sollte, würde der Angestelltenjob nicht in LSK VI abgerechnet werden, weil es keinen anderen Hauptarbeitgeber gibt. Denn für die Selbständigkeit gibt es keinen Arbeitgeber.
Vielen Dank!! Begriffe durcheinanderwerfen trifft es leider ganz gut und die falsche Angabe kam von mir, da hast du Recht. Das werde ich morgen gleich beim AG richtigstellen (wenn es nicht sowieso schon aufgefallen ist).
Die meisten Fragen hast du schon beantwortet bekommen. Hier noch die Info: Der Arbeitgeber verwenden Steuerklasse 6 wenn es glaubt, dass es schon eine andere Beschäftigung gibt. Dann ist man zur Steuererklärung verpflichtet und zahlt am Ende halt die Differenz. Bei Selbständigkeit ist man zwar sowieso zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, aber ich würde trotzdem empfehlen die Info beim AG schnellstmöglich zu korrigieren.
Warum solltest du als hauptberuflich selbständig eingestuft werden? Ob du 5 Stunden oder 50 Stunden selbständig arbeitest kann keiner beweisen, ich wüsste nicht warum einer da mehr als ein Minimum angeben würde. Bei mehr als 20 Stunden Angestelltenjob wird i.d.R. das als Hauptbeschäftigung angenommen. Vollständige Infos gibt es z.B. hier: https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/sozialversicherungspflicht-und-freiheit/hauptberuflich-selbststaendige/
Das ergibt leider überhaupt keinen Sinn. Als Selbständiger hat man keine Steuerklasse. Wenn die nichtselbständige Tätigkeit mit Steuerklasse VI abgerechnet wird, dann gibt es entweder noch eine weitere nichtselbständige Tätigkeit oder Du hast dem Arbeitgeber Deine Steuer-ID nicht gegeben oder es stimmt was nicht mit Deinen ElStaM-Daten
"Die nicht-selbstständige Arbeit muss doch versteuert werden. Geht das ganz ohne Steuernummer?"
Jetzt wirfst Du alles durcheinander.
Die NICHTselbständige Tätigkeit wird der Lohnsteuer unterworfen. Wie hoch diese ausfällt, ist von der SteuerKLASSE abhängig. Aber eben nur die LOHNsteuer - diese ist nichts anderes als eine Vorauszahlung auf die EINKOMMENsteuer. Da Du nur EINE nichtselbständige Tätigkeit hast, wird die nach Steuerklasse I oder, wenn Du verheiratet bist, nach Steuerklasse III, IV oder V LOHNbesteuert, aber keinesfalls nach Klasse VI.
Für die selbständige Tätigkeit ermittelt Du nach Schluss des Jahres den Gewinn (oder Verlust) mit Hilfe der Anlage EÜR, die elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss. Diesen Gewinn trägst Du neben den Einkünften aus der nichtselbständigen Arbeit (und ggf sonstigen Einkünften) in die Einkommensteuererklärung ein. Aus dem Gesamtpaket wird die Einkommensteuer ermittelt - die ist IMMER GLEICH HOCH, egal, welche Lohnsteuerklasse angewendet wurde. Von der Einkommensteuerlast werden die gezahlte Lohnsteuer und ggf. die gezahlten Steuervorauszahlungen abgezogen. Es ergibt sich entweder eine Nachzahlung oder eine Erstattung.
SteuerNUMMERN brauchst Du zur Übermittlung der Anlage EÜR und der Eunkommensteuererklärung. Diese hast Du mitgeteilt bekommen, nachdem Du Deine selbständige Tätigkeit dem Finanzamt mittels Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angezeigt hast.
"Wenn das stimmt was auf der Seite steht, wäre die Steuerklasse 6 Quatsch, aber nicht die Tatsache, dass für die nicht-selbstständige Arbeit eine Steuerklasse nötig ist."
Das habe ich auch nicht behauptet!
Sorry, langer Tag. Natürlich meinte ich Steuerklasse und nicht Steuernummer.
Das mit der Einkommenssteuer weiß ich alles. Ich hatte nur die falsche Information, dass ich den Zweitjob pauschal mit Lohnsteuerklasse 6 besteuern muss, unabhängig von meinem gesamten Einkommen.
Auf alle Fälle ist meine Frage beantwortet: Lohnsteuerklasse 1 ist nicht nur möglich, sondern auch richtig.
Danke für die Antwort.
Die nicht-selbstständige Arbeit muss doch versteuert werden. Geht das ganz ohne Steuernummer?
Auf folgender Seite:
https://www.selbststaendig.de/wissen/steuerklasse-fuer-selbststaendige
steht folgendes:
"Steuerklassen sind für Sie als Selbstständigen nur dann ein Thema, wenn Sie zusätzlich einer nicht-selbstständigen Arbeit nachgehen. Anders als bei anderen Menschen mit zwei Jobs, sind Sie mit einem zusätzlichen Einkommen als Angestellter mit diesem Einkommen nicht automatisch in Steuerklasse 6. Stattdessen sind Sie je nach Ihrem Familienstand in der passenden Steuerklasse und haben als verheiratete Person eine Wahlmöglichkeit."
Wenn das stimmt was auf der Seite steht, wäre die Steuerklasse 6 Quatsch, aber nicht die Tatsache, dass für die nicht-selbstständige Arbeit eine Steuerklasse nötig ist.