Welche Steuerklasse bei Selbstständigkeit + Angestelltenverhältnis?

3 Antworten

Dazu brauchst Du eigentlich weder bei der KV noch beim FA anzurufen.

Wenn Du kein anderes Angestelltenverhältnis hast, bist Du in LSK I. Das wird Dein Arbeitgeber auch merken, wenn er die elstam-Daten abruft.

Wahrscheinlich hast Du dem AG gegenüber einfach falsche Angaben gemacht (im Personalfragebogen). Weil Du Begriffe durcheinander wirfst. Selbst wenn Dich die KV als hauptberuflich selbständig einstufen sollte, würde der Angestelltenjob nicht in LSK VI abgerechnet werden, weil es keinen anderen Hauptarbeitgeber gibt. Denn für die Selbständigkeit gibt es keinen Arbeitgeber.


holobolo 
Beitragsersteller
 28.07.2021, 21:17

Vielen Dank!! Begriffe durcheinanderwerfen trifft es leider ganz gut und die falsche Angabe kam von mir, da hast du Recht. Das werde ich morgen gleich beim AG richtigstellen (wenn es nicht sowieso schon aufgefallen ist).

Die meisten Fragen hast du schon beantwortet bekommen. Hier noch die Info: Der Arbeitgeber verwenden Steuerklasse 6 wenn es glaubt, dass es schon eine andere Beschäftigung gibt. Dann ist man zur Steuererklärung verpflichtet und zahlt am Ende halt die Differenz. Bei Selbständigkeit ist man zwar sowieso zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, aber ich würde trotzdem empfehlen die Info beim AG schnellstmöglich zu korrigieren.

Warum solltest du als hauptberuflich selbständig eingestuft werden? Ob du 5 Stunden oder 50 Stunden selbständig arbeitest kann keiner beweisen, ich wüsste nicht warum einer da mehr als ein Minimum angeben würde. Bei mehr als 20 Stunden Angestelltenjob wird i.d.R. das als Hauptbeschäftigung angenommen. Vollständige Infos gibt es z.B. hier: https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/sozialversicherungspflicht-und-freiheit/hauptberuflich-selbststaendige/

Das ergibt leider überhaupt keinen Sinn. Als Selbständiger hat man keine Steuerklasse. Wenn die nichtselbständige Tätigkeit mit Steuerklasse VI abgerechnet wird, dann gibt es entweder noch eine weitere nichtselbständige Tätigkeit oder Du hast dem Arbeitgeber Deine Steuer-ID nicht gegeben oder es stimmt was nicht mit Deinen ElStaM-Daten


holobolo 
Beitragsersteller
 28.07.2021, 21:14

Danke für die Antwort.

Die nicht-selbstständige Arbeit muss doch versteuert werden. Geht das ganz ohne Steuernummer?
Auf folgender Seite:

https://www.selbststaendig.de/wissen/steuerklasse-fuer-selbststaendige

steht folgendes:

"Steuerklassen sind für Sie als Selbstständigen nur dann ein Thema, wenn Sie zusätzlich einer nicht-selbstständigen Arbeit nachgehen. Anders als bei anderen Menschen mit zwei Jobs, sind Sie mit einem zusätzlichen Einkommen als Angestellter mit diesem Einkommen nicht automatisch in Steuerklasse 6. Stattdessen sind Sie je nach Ihrem Familienstand in der passenden Steuerklasse und haben als verheiratete Person eine Wahlmöglichkeit."

Wenn das stimmt was auf der Seite steht, wäre die Steuerklasse 6 Quatsch, aber nicht die Tatsache, dass für die nicht-selbstständige Arbeit eine Steuerklasse nötig ist.

Eifelia  28.07.2021, 22:14
@holobolo

"Die nicht-selbstständige Arbeit muss doch versteuert werden. Geht das ganz ohne Steuernummer?"

Jetzt wirfst Du alles durcheinander.

Die NICHTselbständige Tätigkeit wird der Lohnsteuer unterworfen. Wie hoch diese ausfällt, ist von der SteuerKLASSE abhängig. Aber eben nur die LOHNsteuer - diese ist nichts anderes als eine Vorauszahlung auf die EINKOMMENsteuer. Da Du nur EINE nichtselbständige Tätigkeit hast, wird die nach Steuerklasse I oder, wenn Du verheiratet bist, nach Steuerklasse III, IV oder V LOHNbesteuert, aber keinesfalls nach Klasse VI.

Für die selbständige Tätigkeit ermittelt Du nach Schluss des Jahres den Gewinn (oder Verlust) mit Hilfe der Anlage EÜR, die elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss. Diesen Gewinn trägst Du neben den Einkünften aus der nichtselbständigen Arbeit (und ggf sonstigen Einkünften) in die Einkommensteuererklärung ein. Aus dem Gesamtpaket wird die Einkommensteuer ermittelt - die ist IMMER GLEICH HOCH, egal, welche Lohnsteuerklasse angewendet wurde. Von der Einkommensteuerlast werden die gezahlte Lohnsteuer und ggf. die gezahlten Steuervorauszahlungen abgezogen. Es ergibt sich entweder eine Nachzahlung oder eine Erstattung.

SteuerNUMMERN brauchst Du zur Übermittlung der Anlage EÜR und der Eunkommensteuererklärung. Diese hast Du mitgeteilt bekommen, nachdem Du Deine selbständige Tätigkeit dem Finanzamt mittels Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angezeigt hast.

"Wenn das stimmt was auf der Seite steht, wäre die Steuerklasse 6 Quatsch, aber nicht die Tatsache, dass für die nicht-selbstständige Arbeit eine Steuerklasse nötig ist."

Das habe ich auch nicht behauptet!

Eifelia  28.07.2021, 22:18
@Eifelia

Das habe ich auch nicht behauptet!

Ich sagte nur, dass Du ALS SELBSTÄNDIGER keine Steuerklasse hast -als Arbeitnehmer schon.

holobolo 
Beitragsersteller
 28.07.2021, 23:26
@Eifelia

Sorry, langer Tag. Natürlich meinte ich Steuerklasse und nicht Steuernummer.

Das mit der Einkommenssteuer weiß ich alles. Ich hatte nur die falsche Information, dass ich den Zweitjob pauschal mit Lohnsteuerklasse 6 besteuern muss, unabhängig von meinem gesamten Einkommen.

Auf alle Fälle ist meine Frage beantwortet: Lohnsteuerklasse 1 ist nicht nur möglich, sondern auch richtig.