Grundschuldbrief verloren?

1 Antwort

Eltern:

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht (hier die Briefgrundschuld) hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt (§ 442 BGB).

Was wurde hinsichtlich der lastenfreien Übergabe vertraglich vereinbart? Welche Verzugsfolgen greifen? Existiert noch der Grundschuldgläubiger und was sagt er zur Vollbefriedigung? Wem hat er die Löschungsbewilligung oder die löschungsfähige Quittung oder die Verzichtserklärung oder die Abtretungserklärung und vor allem den Grundschuldbrief seinerzeit ausgehändigt?

Zur rechtswirksamen Abtretung der Briefgrundschuld bedarf es nicht der Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch; die Übergabe der Abtretungserklärung und des Grundschuldbriefes genügt. Deshalb kann nie ausgeschlossen werden, dass ein Dritter die stille Zession offen legt und den Grundschuldbetrag nebst nicht verjährter Zinsen geltend macht. Die Hinterlegung macht deshalb Sinn.

Vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags hätte der Verkäufer nachweisen müssen, dass im sämtliche zur Lastenfreistellung erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Rat: Achte darauf, dass sämtliche Kosten der Lastenfreistellung, inbes. die Hinterlegungebühr und die Kosten des Aufgebotsverfahrens) nicht zu deinen Lasten gehen.


Elten2018 
Beitragsersteller
 07.03.2018, 14:28

Danke für die Antwort.

Es wurde Vertraglich vereinbart, dass das Objekt Lastenfrei übergeben wird. Weiterhin wurde vereinbart, dass der Verkäufer monatlich 500 EUR zu zahlen hat, wenn das Objekt nicht fristgerecht geräumt wurde. Die tritt jedoch nur in Kraft, wenn die Fälligkeitsvorraussetzungen erfüllt wären.  Dadurch, dass eine Lastenfreistellung nicht erfolgen kann, sind diese noch nicht eingetreten.

Der Grundschuldgläubiger hat einer Löschungsbewilligung erteilt. Und hat quittiert, dass Sie den Brief ausgehändigt haben.

Vor Vertragsabschluss hieß es von der Verkäuferseite, dass zwar die Grundschulden noch eingetragen sein, jedoch keine Belastungen mehr Vorhanden sind.

Jetzt ist leider der Fall Eingetreten, dass der Kaufpreis zwar zur Ablösung der doch noch bestehenden Verbindlichkeiten reicht, jedoch nicht zur Hinterlegung für den verloren gegangen Brief.

Daher lässt sich der Verkäufer auf keine Regelung ein.