Ist eine Bausparkasse berechtigt Notarkosten für eine Löschungsbewilligung zu berechnen?
Die LBS möchte für die Erstellung einer Löschungsbewilligung Notarkosten für die Beglaubigung in Rechnung stellen.
Laut BGH-Urteil (XI ZR 61/11) sind Sparkassen nicht berechtigt derartige Kosten zu berechnen.
Ist eine Bausparkasse eine Sparkasse oder eine Bank?
Auf welcher Rechtsgrundlage darf sie Notarkosten berechnen?
2 Antworten
Das was Du schreibst,
ist nicht ganz richtig, sogar falsch:
Nicht das Berechnen ist durch dieses Urteil verboten, die Klausel, die zur Berechnung angewendet wurde, wurde für unwirksam erklärt.
Was dann zur Folge hatte, dass der Sparkasse die Rechtsgrundlage zur Berechnung fehlt.
Im Urteil selbst wird ja auch geschrieben:
Aufwendungsersatz kann nur verlangt werden, wenn Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entsprichtDu musst jetzt mal die Klausen der Bausparkasse prüfen bzw. mit denen der Sparkasse vergleichen.
Und/oder ob die Bausparkasse in Deinem Interesse gehandelt hat.
Sicher, dass es nicht darunter fällt?:
Zitat: "Aufgrund der weiteren Entscheidung des BGH zu Auslagen- und Aufwendungsersatzansprüchen (BGH vom 06.05.2011, AZ: XI ZR 437/11) darf eine Bank die Auslagen für eine notarielle Beglaubigung einer Löschungsbewilligung sowie den Versand geltend machen."