kurzfristige Beschäftigung bei Insolvenz pfändbar
Hallo, ich bin mittlerweile in der Wohlverhaltensphase und möchte keine Fehler machen. Ich könnte jetzt eine kurzfristige Beschäftigung annehmen (50 x im Jahr arbeiten).
Muss ich das auch dem Inso-Verwalter angeben?
3 Antworten
Während der Wohlverhaltensphase ist Dein alleiniger Ansprechpartner der Treuhänder. Ihm gegenüber musst Du auch bestimme Pflichten erfüllen.
Nicht nur, dass Du die monatlichen Abzahlungen an den Treuhänder abführen musst, ,Du bist auch verpflichtet, jegliche Änderungen in Deinen Familien- oder Einkommensverhältnissen zu melden.
da du einen Wechsel der Arbeitsstelle mitteilen müsstest, würde ich auch die Neuaufnahme eines Jobs mitteilen, lieber eine Meldung zu viel als eine vergessen in dieser "heißen" Phase des Insolvenzverfahrens-mehr auch hier: http://www.insolvenzanwalt24.de/regelinsolvenz/wohlverhaltensphase/
Die Beschäftigung kann man nicht pfänden.
Lediglich der aus der Beschäftigung resultierende Lohn ist pfändbar, sofern Dein Gesamteinkommen als Lediger 1049,99 € übersteigt.
Verdienst Du mehr oder bist in einer Partnerschaft oder musst Unterhalt leisten, lohnt ein Blick in die Pfändungstabelle: http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/die-neue-pfaendungstabelle-ab-01-07-2013/