Kurzfristiges Arbeitsverhältnis: Trotzdem Sozialabgaben?

2 Antworten

Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen (nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr) sind in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, es sei denn, es handelt sich um Ihre Hauptbeschäftigung. Wenn Sie jedoch die 70-Tage-Grenze überschreiten oder Ihre Arbeit nicht als kurzfristig eingestuft wird, können Beiträge erhoben werden. In Ihrem Fall könnte es sich um einen Fehler handeln, insbesondere wenn in einem anderen Unternehmen zuvor keine Beiträge gezahlt wurden.

Vermutlich hast Du durch zwei kurzfristige Beschäftigungen in einem Jahr die Höchstanzahl der Arbeitstage überschritten, denn die werden zusammengerechnet. "Mehrere kurzfristige Beschäftigungen

Die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ein Überschreiten der Zeitgrenzen führt mit dem Folgetag der Feststellung grundsätzlich zur Sozialversicherungspflicht in allen Versicherungszweigen."

(https://www.haufe.de/thema/kurzfristige-beschaeftigung/)

S. auch hier

https://www.studierendenwerke.de/themen/finanzierungsmoeglichkeiten/uebersicht-jobben/geringfuegig-entlohnte-und-kurzfristige-beschaeftigungen

(Herunterscrollen bis "3.")


Jengelke 
Beitragsersteller
 15.09.2024, 18:04

Hey, danke für die Antwort. Ich hatte im vergangenen Jahr (sowohl Kalenderjahr als auch in den letzten 12 Monaten) insgesamt zwei kurzfristige Beschäftigungen und komme insgesamt nur auf 57 Arbeitstage bzw. 59 Anstellungstage. Ich bin also noch unter den 70.

Hast du vielleicht noch eine andere Idee?

LG

Jengelke 
Beitragsersteller
 15.09.2024, 18:20
@Jengelke

Gerade nochmal kontrolliert, an den Arbeitstagen liegt es nicht.

Eifelia  16.09.2024, 12:12
@Jengelke

Was sagt denn die Lohnabteilung/lohnabrechnende Stelle zu der Frage?

Jengelke 
Beitragsersteller
 17.09.2024, 14:34
@Eifelia

@Eifelia Leider bisher noch nichts, der Sachverhalt wird geprüft.