Müssen die Krankmeldungen (Erstbescheinigung und Folgebescheinigung) vom gleichen Arzt sein?
Hallo,
ein MA von uns hat sich am 15.9. - 18.9. krank schreiben lassen.
Am 19.9., also heute, bekommen wir wieder eine Krankmeldung bis zum 22.09., allerdings ausgestellt als Erstbescheinigung und von einem anderen Arzt in einem anderen Ort, das Krankheitsbild ist lt. dem MA das gleiche..
Außerdem steht in beiden AU die falsche Strasse, da der MA vor ca. 5 Monaten umgezogen ist.
Ist das so korrekt mit den Krankmeldungen?
Danke und schönes WE.
2 Antworten
Du könntest gegen den Mitarbeiter wegen Verletzung seines Arbeitsvertrags oder sogar wegen Betrugs, wenn die Sachlage klar wäre. Dafür muß jedoch die Krankmeldung des zweiten Arztes angezweifelt werden, der diese ja ggf. in Unkenntnis irgendwelcher Vorbescheinigungen nur auf Basis des ihm vorgestellten Gesundheitszustands bzw. der vorliegenden Erkrankung des Patienten ausstellen muss. Das wird schwierig bis unmöglich.
Abgesehen davon sollte bei manchen Mitarbeitern der Grundsatz gelten "wer gehen will, den sollte man auch nicht mehr halten." Das könnte so ein Fall zu sein. Der Aufwand, einen womöglich nur vermeintlichen Fall einer erschlichenen Krankmeldung aufzuklären, steht doch in keinem sinnvollen Verhältnis zu dem Nutzen für das Unternehmen.
Das Gschmäckle bleibt.
PS: Und die meisten Magen-Darm-Erkrankungen dauern tatsächlich nur ein paar (1-3) Tage, jedoch sind die Erkrankten ggf. noch ansteckend bzw. durch den hohen Flüssigkeitsverlust geschwächt und sollten daher für einige Tage danach weiterhin vom Arbeitsplatz fernbleiben. Eine genaue Diagnose des Virus (meist sind das Viren) ist zu aufwendig und Ärzte gehen vom üblichen Fall aus, wenn die Krankheit länger als drei Tage persistiert und mit hohem Fieber einhergeht. Dann ist jedoch in der Regel eine klinische Diagnostik angesagt. Daher kann ich durchaus eine Krankschreibung für die klassischen 3-4 Tage verstehen - und auch die Folgebescheinigung, die vom anderen Arzt stammt.
Wird ein Arbeitnehmer kurz vor Ende seines Arbeitsverhältnisses krank, sollte er sich bei anhaltender Krankheit rechtzeitig um die notwendige Erneuerung seiner Krankschreibung bemühen. Denn wird der Beschäftigte erst am Tag nach Ablauf seiner Krankschreibung beim Arzt wieder vorstellig, ist der Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse verloren, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 4.3.2014 in Kassel (B 1 KR 17/13 R).
Hat dies eine Bedeutung für meinen geschilderten Fall????
Der Mitarbeiter hat das Recht den Arzt zu wechseln, wenn er mit ihm nicht zufrieden ist. Das kommt auch während einer Krankschreibung vor und dabei ist es eben so, dass keine Folge - sondern zweimal eine Erstbescheinigung eingereicht wurde.
Die falsche Adresse kommt wohl daher, das der Kollege sich bei der Krankenkasse noch nicht umgemeldet hat.
Das könnte ich bei einer ernsthaften Erkrankung verstehen, aber nicht unbedingt bei Magen/Darm.
Du weißt nicht, was ihn zum Wechsel bewogen hat und der Kollege ist nicht verpflichtet, darüber zu sprechen. Schon die Diagnose braucht er dem Arbeitgeber nicht mitteilen.
Also die versäumte Ummeldung bei der Krankenkasse sagt vlt. schon etwas über die Prioritäten des Erkrankten aus. Aber die Krankheit selber hat damit nichts zu tun.
Und auf die Bereitschaft, den Arzt zu wechseln, muss die Art der Erkrankung nicht unbedingt Einfluss haben. Vlt. ist der "alte" Arzt noch in der nähe des alten Wohnsitzes, und die umständliche Anreise dorthin hat den Erkrankten dazu bewogen, einen Arzt mehr in der Nähe zu suchen ?
Nein, die 1. AU war vom Arzt aus dem Wohnort, in dem er innerhalb umgezogen ist. Für die 2. AU hat er einen Arzt 15 km entfernt aufgesucht.
Er hat uns die Diagnose für die erste AU ja gesagt und die weitere AU folgt, weil es ihm noch nicht besser ging. Also keine neue Krankheit.
Wie dem auch sei, für den Mitarbeiter ist alles im grünen Bereich. Er hat keinerlei Pflichten zu erklären, warum er den Arzt gewechselt hat. Erst wenn das öfter vorkommt, kann man sich als Arbeitgeber Gedanken machen.
Rein formal ist alles richtig - auch wenns ein Gschmäckle hat wie man in meiner Heimat sagt.
Sorry, muss im ersten heißen "[...] sogar wegen Betrugs vorgehen, wenn [...]" und im letzten Absatz "[...] gehen vom üblichen Fall aus, wenn nicht die Krankheit [...]". Da hat wohl einer meine Wörter aufgefressen. Meine Kater liegen so satt und zufrieden in der Ecke - ich werde die mal fragen :-)