Krankenversicherungsbeiträge im Nebengewerbe?
Ich bin neben meiner sozialversicherugnspflichtigen Festanstellung (60%) nebenberuflich selbstständig. Die letzten Jahre haben die Einkünfte diese aus der Anstellung weit unterschritten. Nun habe ich im letzten Jahr im Nebengewerbe mehr erwirtschaftet als in der Anstellung, obwohl meine Arbeitszeit dafür unter dem Strich weniger war. Nun wist mir bewusst, dass das nun zu Nachzahlungen bei der Krankenversicherung führen könnte. Aber welchen Betrag möchte meine Krankenkasse da genau hören? Der Umsatz vor oder nach EÜR? Nach Steuer oder davor? Über Input freue ich mich.
4 Antworten
Kommuniziere mit der KK, wichtig!
Solltest Du noch weitere Beiträge abführen müssen, werden diese zunächst einmal vorläufig festgelegt.
Endgültig festgelegt werden die Beiträge, wenn Du der KK dann den Steuerbescheid vorlegst.
Beantrage ein Statusfeststellungsverfahren bei der Krankenkasse.
Wenn dieses zum Ergebnis kommt, dass die Anstellung nach wie vor den Mittelpunkt des Erwerbslebens bildet, fallen keine Beiträge an.
Stuft man dich aber als hauptberuflich selbständig ein, so wärst du freiwilliges Mitglied und musst die Beiträge - ohne einen Cent vom Arbeitgeber - ab dem Folgejahr auf ALLE Einkünfte (...aus nichtselbständiger Arbeit, ...aus Gewerbebetrieb), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
Umsatz ist keine all zu relevante Rechengröße der Sozialversicherung. Entscheidend ist der Gewinn aka die Einkünfte aus Gewerbebetrieb / selbst. Arbeit nebst den anderen Einkünften
Ergänzend:
"Der Umsatz vor oder nach EÜR?"
Die Frage ergibt überhaupt keinen Sinn - Umsatz ist Umsatz, der verändert sich nicht durch die Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung.
"Nach Steuer oder davor?"
Davor natürlich (und, wie bereits geschrieben, Gewinn) - der AG berechnet die Beiträge doch auch vom Brutto.
Der Gewinn (Ergebnis der EÜR) wird dem Bruttolohn gegenübergestellt.
Und übrigens möchte die KV dazu nichts "hören", sondern es muss der Steuerbescheid für das betreffende Jahr vorgelegt werden. Dem wird dann der festgestellte Gewinn entnommen. Bis dahin ist alles vorläufig.
Entschuldige. Das ergibt so natürlich keinen Sinn, da hast du Recht.