Werkstudent und Honorarkraft?

2 Antworten

Durch diese Fülle von Tätigkeiten besteht die Annahme, dass das Studium nicht mehr im Lebensmittelpunkt steht:

https://www.studentenwerke.de/de/werkstudentenprivileg

Für Deine Angestelltentätigkeiten besteht komplett Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Durch die Privatversicherung bist Du möglicherweise von der KV- und PV-Versicherungspflicht befreit.

Für die Honorartätigkeit musst Du selber beim Finanzamt aktiv werden und eine Einkommensteuererklärung abgeben. Da hier vom Arbeitgeber keine Lohnsteuer abgeführt wird, solltest Du schon mal Geld für die kommende Einkommensteuernachforderung zurücklegen (wfwbinder empfiehlt hier immer ein Drittel des Honorars).

Beschreibe bitte die Honorartätigkeit mal näher, was Du dabei als Leistung verkaufst.


fiewo 
Beitragsersteller
 11.10.2017, 22:26

Vielen Dank für beide Antworten!
Auf jeden Fall werde ich jetzt versuchen, auf 20h in der Woche zu kommen, da ich weiterhin den Studentenstatus behalten möchte. 
Die Honorartätigkeit fällt evtl. unter die Übungsleiterpauschale, weil ich nicht mehr als 2400 € im Jahr damit verdiene (ich betreue Schulklassen in einem Präventionszentrum).

Nun stellt sich noch die Frage, ob die befristete Tätigkeit am Wochenende (vorausgesetzt, ich arbeite unter der Woche nicht mehr als 20h), noch möglich ist, oder ob die Arbeitszeit an Samstagen/Sonntagen auch unter die 20h Regelung fällt.

LittleArrow  11.10.2017, 23:45
@fiewo


Ich dachte, dass im Link diese Frage klar beantwortet wurde:


Die 20-Stunden-Grenze kann in Einzelfällen überschritten werden, wenn man



überwiegend während der Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende (nur in Einzelfällen anhand von Nachweisen möglich!), allerdings im Laufe eines Beschäftigungsjahres (nicht: Kalenderjahres) nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) über 20 Stunden pro Woche oder


während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) arbeitet.


Hallo,

da durch die 20-Stunden-Beschäftigung und die Honorartätigkeit die 20-Stunden-Grenze überschritten wird, besteht die Versicherungsfreiheit als Student nach § 6 SGB V nicht. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über alle weiteren Tätigkeiten zu informieren (z.B. erfolgt eine Abfrage durch Personalfragebögen).Der Arbeitgeber muss dann hier etwa die Hälfte der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung direkt vom Verdienst abziehen (ca. 20% Abzug). Da der Arbeitgeberanteil auch zusätzlich ca. 20% beträgt, vermeiden Arbeitgeber solche teuren Konstellationen in den meisten Fällen (z.B. durch Kündigung des Arbeitnehmers).

Am besten den Arbeitgebern alle Tätigkeiten melden. Bei einer gesetzlichen Krankenkasse persönlich beraten lassen. Wenn alles wie geplant umgesetzt wird, endet die private Krankenversicherung (PKV) nur durch Kündigung (sonst bestehen zwei beitragspflichtige Krankenversicherungen parallel!). Die Kündigung der PKV kann nur durch die Person erfolgen, die den PKV-Vertrag unterschrieben hat. Als Anlage ist der Kündigung eine Bestätigung der GKV-Mitgliedschaft beizufügen (§ 205 VVG).

Gruß

RHW


RHWWW  12.10.2017, 20:51

Seit 1.1.2017 werden aufgrund eines Urteils des Bundessozialgericht auch die Arbeitszeiten, die nachts oder am Wochenende liegen, ganz normal zu den übrigen Arbeitszeiten addiert.