Kleinunternehmer Grenze überschritten, Vorsteuer rückwirkend geltend machen?

2 Antworten

Für 2018 hättest Du nur Umsatzsteuer zahlen müssen, wenn Du entweder 2017 über die (alte) Umsatzgrenze von 17.500,- gegangen warst, oder damit rechnen konntest (Erwartung) 2018 über 50.000,- Euro Umsatz zu kommen.

Wenn Du die über 50.000,- Euro nicht erwartest hattest, hätte Dir der Weg zum Steuerberater schon mal 10. bis 11.000,- Euro gespart (Nachzahlung, abzüglich StB Kosten).

Die Vorsteuer ist natürlich nur in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie gezahlt wurde.

Also, Bescheide prüfen und nachsehen, ob die unter dem Vorbehalt er Nachprüfung sin. Beim Umsatzsteuerbescheid müsste das eigentlich sein und dann auf zu einem Kollegen von mir, um die Sache gerade zu biegen.

Dein Fall ist mal wieder typisch für den Spruch: Das einzige, was teurer ist als ein Steuerberater, ist kein Steuerberater.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Thavonat 
Beitragsersteller
 15.12.2020, 00:13

siehe oben ;)

Von Experte wfwbinder bestätigt

2018 wäre gar keine Umsatzsteuer zu zahlen gewesen, es sei denn, im Jahr 2017 wäre der Umsatz größer als 17.500 gewesen. Erst ab 2019 beginnt die Regelbesteuerung.

Durch die Zahlung der Umsatzsteuer ist jetzt zudem der Umstand eingetreten, dass du in 2018 zur Regelbesteuerung optiert hast und folglich bis 2022 nicht zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren kannst.

Wo das Kind nun aber im Brunnen sitzt, muss man es nicht noch tiefer hineinstoßen: Zum einen wären, wie du selbst schon richtig erkannt hast, die laufenden Vorsteuern abzugsfähig gewesen.

Sodann hätte geprüft werden müssen, ob für einige Sachen wie Anlagevermögen nicht eine Vorsteuerberichtigung zu deinen Gunsten vorzunehmen gewesen wäre.

Drittens hätte geprüft werden müssen, ob die Vertragslage es hergibt, korrigierte Rechnungen an zumindest bestimmt Kunden auszugeben, um den Schaden zu minimieren.

Was jetzt getan werden muss:

Gucken, ob der USt-Bescheid 2018 noch korrigierbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn da drauf steht "steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung". Außerdem darf es keinen Folgebescheid geben, auf dem steht "...wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben".

Wenn das der Fall ist, nimmst du deinen Rumms und trägst ihn zu einem Steuerberater. Unter Garantie gehst du dann mit einigen tausend Euros mehr in der Tasche wieder nach Hause.

Denn hier war kein Steuerberater deutlich teurer als ein Steuerberater.


Thavonat 
Beitragsersteller
 15.12.2020, 00:13

Danke.
Es ist nicht so, dass ich "freiwillig" die UST Erklärung gemacht habe. Ich bin davon ausgegangen, dass ich eben keine UST zu zahlen habe, weil ich den Umsatz nicht erwartet hatte. 2017 hatte ich gerade mal 9.000 € Umsatz.
Nur hat das Finanzamt da gar nicht erst gefragt, sondern an Hand meiner EKST Steuer Erklärung 2018 - hat das FA quasi von sich aus festgestellt, dass ich über der Grenze liege und hat von den kompletten 58.000 € 20% als Umsatzsteuer zur Zahlung ausgewiesen.
PS.:
das ganze hat damals der Steuerberater gemacht. Ich bin mittlerweile seit 2019 nicht mehr selbständig. Ich habe heute mit dem FA lange telefoniert. Man hat mir mitgeteilt das ich eine Wiedereröffnung nach §303 BAO machen soll, dann kann ich die komplette Erklärung nochmals neu einreichen und da auch die Vorsteuer berücksichtigen - angeblich. Mal schauen. Danke trotzdem

wfwbinder  15.12.2020, 06:08
@Thavonat
2017 hatte ich gerade mal 9.000 € Umsatz.

Das bringt mich auf eine Idee. Hast Du den Betrieb erst am 01. 07. 2017 oder später begonnen?

EnnoDerDritte  15.12.2020, 09:15
@Thavonat
§303 BAO

Also ich mache diesen Steuerquatsch jetzt knapp 30 Jahre, aber ich muss hier mal nachfragen: Was ist das denn?

das ganze hat damals der Steuerberater gemacht

Dann sind die Möglichkeiten ja begrenzt:

  • Der Steuerberater hatte keine Lust
  • Der Steuerberater hatte keine Ahnung
  • siehe Kommentar von wfwbinder
  • oder etwas anderes, was wir bisher nicht wissen, wodurch die ganze Geschichte dann doch richtig wird