Kann ich eine Verlustbescheinigung nachträglich einreichen?
Ich habe im Jahr 2012 Verluste mit Aktien gemacht. Eine entsprechende Verlustbescheinigung hatte ich Ende 2012 beantragt und erhalten. Offenbar habe ich diese nicht bei der Steuererklärung angegeben.
Steuererklärungen habe ich durchgehend für alle Jahre abgegeben.
Kann ich die Verlustbescheinigung beim Finanzamt nachträglich für die Folgejahre berücksichtigen lassen, so dass ich sie mit Gewinnen in diesem Jahr (2018) verrechnen lassen kann? Auf welche Rechtsgrundlagen kann ich mich stützen?
Oder sind die Verluste "verloren"?
1 Antwort
Nach aktueller Rechtslage verjähren die Verluste nicht, d.h. Verluste aus 2012 werden vorgetragen. Diese müssen nicht in 2013-2017 verrechnet werden, sondern können natürlich auch in 2018 erst genutzt werden.
Vorteil einer frühzeitigen Einreichung ist die Feststellung des Verlustvortrags, d.h. das Finanzamt bescheinigt Dir die Anerkennung der entsprechenden Verluste und trägt diese in die Folgejahre vor.
Die Grundlage dafür sind §20 Abs. 6 EStG und §43a Abs. 3 Satz 4 EStG bzw. zum Verlustvortrag die §10d Abs. 2 und 4 EStG.