Kautionsrückzahlung als Scheck?
Hallo,
Ich habe eine Frage. Wir haben von unserem ehemaligen Vermieter die Kautionsabrechnung erhalten. Dazu auch direkt einen Scheck als Zahlungsmittel. Noch dazu den Vermerk seinerseits das "mit der Einlösung des Schecks die Abrechnung anerkannt wird".
Allerdings gibt es Punkte in der Abrechnung mit denen wir nicht einverstanden sind bzw diesbezüglich noch Klärungsbedarf besteht. Das lässt sich sicherlich nicht innerhalb einer Woche mit ihm klären...
Der Scheck läuft nach acht Tagen ab. MUSS er mir, wenn ich ihn bis dahin nicht einlöse, einen neuen Scheck ausstellen?
Vielen Dank schonmal...
Mfg
Fabian
3 Antworten
Nein, er kann auch überweisen oder bar zahlen oder ...
Welche Rechtswirkung soll denn ein solcher Vermerk wohl haben, solange Du keinen Forderungsverzicht unterschreibst?
M.E. könnte er auch schreiben "Wer das liest, ist doof". Das ist doch Kindergarten.
Er hat uns die Ausbesserung einer Tür in der Abrechnung in Rechnung gestellt. Als Anhang habe es aber "nur" ein Angebot einer Firma die das machen würde. Dubios daran ist, dass diese Firma auch dem Vermieter gehört. Er will für die Beseitigung eines kratzers im Türblatt ~135€ haben. Er verweist in der Abrechnung auf seinen Vorschussanspruch.... Ich hatte damals bei der Übergabe mit einem Wachsstift versucht den Kratzer zu retuschieren. Das war ihm nicht ausreichend genug. Er hat mir gesagt ich könnte es nochmal versuchen. Das habe ich abgelehnt und ihm gesagt er soll es machen lassen. Im Angebot stehen 16€ Materialkosten (Wachsstift) und zwei Stunden Arbeitszeit zzgl Anfahrtskosten (wie gesagt, seine Firma. Und er wohnt ebenfalls in dem Haus in dem wir wohnten). Alles sehr dubios ....
Die sicherste Vorgehensweise ist, den Scheck NICHT einzulösen, sondern an den Vermieter zurückzusenden, dabei gleichzeitig der Kautionsabrechnung zu widersprechen und eine geänderte Abrechnung zu verlangen. Am besten per Einschreiben.
Das ist es eben etwas anderes als wenn der Vermieter überweisen würde. Denn wenn Du den Scheck einlöst, dann wirst Du selber bewusst und aktiv tätig, und das kann Dir so ausgelegt werden, dass Du den Betrag als ordnungsgemässe Abrechnung anerkennst. Das muss der Vermieter garnicht erst explizit schreiben, er könnte sich ggfs. auf Par. 364 BGB berufen.
Wenn ihr euch dann einig seid, dann ist der Vermieter in der Zahlungspflicht. Es bleibt ihm überlassen, wie er anschliessend zahlt, per Scheck, per Überweisung oder in bar.
Wir haben per Mail eine entsprechende Rechnung zur Reparatur verlangt, bis Ende kommender Woche. Diese Rechnung wird es wohl nicht geben und er wird auf sein Zurückbehaltungsrecht verweisen. Einen anderen Mängel hat er, mit Rechnung, behoben. Somit hätte er auch diesen Mangel, wie Vereinbart, beseitigen lassen können. Mit Rechnung. Hat er aber nicht. Warum wohl? :D danke aufjedenfall für den Tipp mit dem zurück schicken und dem Widerspruch.
Aber die Zahlung kann er jedenfalls nicht "verweigern"?! Wie ich ihn einschätze, kann sich die Sache hin ziehen ....