Mietschuldenfreiheit und noch nicht gezahlte Nebenkosten
Wir haben für die Jahre 2010 und 2011 noch offene Zahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen. Bei der Einsicht in diese Abrechnungen haben wir nämlich mehrfach Berechnungsfehler gefunden, weshalb wir die Hausverwaltung gebeten haben diese zu korrigieren. Dies ist bis jetzt noch nicht geschehen.
Jedoch möchten wir gerne ausziehen und haben dafür nun eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung von dieser Hausverwaltung angefordert. Auf der ausgestellten Bescheinigung wird nun aufgeführt, dass wir noch offene Nebenkostenabrechnungen haben. Das könnte ja einen deutlichen Nachteil bei der Bewerbung um eine Wohnung mit sich bringen. Aber wir haben ja keinen Einfluss darauf wie schnell die Hausverwaltung die Nebenkosten neu berechnet (wir haben sie auch immer wieder darauf hingewiesen).
Was für Möglichkeiten haben wir nun um eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu bekommen?
3 Antworten
Fordert die Hausverwaltung auf, in der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung den Vermerk "strittig" oder "In Klärung" hinter dem offenen Nebenkostenposten aufzunehmen.
Schätze aber, dass die das kaum machen werden.
Dann bleibt nur noch die unstrittigen, also die unwidersprochenen Teil-Nebenkosten, zu zahlen und den strittigen Rest gesondert "unter Vorbehalt der Rückforderung" zu zahlen. Damit wäre der Eintrag aus der Bescheinigung, dass noch Nebenkosten offen sind, zu löschen.
Letztlich könnt ihr der Hausverwaltung bzgl. der Neuberechnung der Nebenkostenabrechnungen, Druck durch das Einschalten des örtlichen Mietervereins machen. Ob´s hilft sei dahingestellt.
Was für Möglichkeiten haben wir nun um eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu bekommen?
Keine!
Was sollte die Anspruchsgrundlage sein? Eine solche gibt es nicht. Es steht im freien und ungebundenen Ermessen eines jeden Vermieters und einer jeden Hausverwaltung, Mietschuldenfreiheit zu bestätigen.
Damit wir uns jetzt nicht falsch verstehen: Wir sprechen nicht von Quittungen für erhaltene Zahlungen. Das wäre ein anderes Thema.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung urteilte der BGH am 30.09.2009:
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/mietschuldenfreiheitsbescheinigung.htm