Kann ich die Deklaration unserer Kapitalerträge in der Anlage KAP wieder zurücknehmen?
Der Bescheid ist uns vergangenen Sonnabend zugestellt worden, es ist also noch Zeit für einen Einspruch. Im Bescheid bleiben Kapitalerträge im .S.d.§32d Abs.1 EstG steuerpflichtig übrig, was zu einer zusätzlichen Steuer von 1474 € führte. Sollen wir eventuell einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen? Oder kann man die Anlage KAP zurückziehen?
3 Antworten
Nach § 32d (1) kann es keine zusätzliche Steuer geben wenn die Kapitalerträge bereits der KapSt unterlegen haben.
Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d (6) kann nach dem BMF-Schreiben vom 20. Januar 2016 noch solange gestellt werden, wie die Festsetzung noch änderbar ist - ob nun im Einspruchsverfahren oder nach § 164 AO.
Das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2016 kennen die im Finanzamt auch noch nicht alle. Ich habe erst kürzlich ein Einspruchsverfahren erfolgreich darauf gestützt.
Da bin ich wohl auf meinen eigenen Einspruch reingefallen:
Das FA lehnte meinen Änderungsantrag mit Verweis auf das Vorgängerschreiben von anno Pips ab, die Ablehnung trug das Datum 20. Januar 2016. <--- Daher die Datumsverwirrung, sorry, ich gucke sowas beim Schreiben nicht nach. Ich weiß es ja :-)
Veröffentlicht wurde das neue BMF-Schreiben aber erst Anfang Februar - der konnte das also noch gar nicht kennen. Meinen Einspruch habe ich auf das neue Schreiben gestützt.
Danke für die Korrektur.
Aber was ist, wenn unser Spitzensteuersatz >25 % ist? Unser durchschnittlicher Steuersatz liegt nur bei 19%, daher dachte ich, das Einreichen der Anlage KAP macht Sinn, da uns von der zu 25% einbehaltenen KapSt (und Soli) wieder etwas zurückgegeben wird...
Unser durchschnittlicher Steuersatz liegt nur bei 19%, daher dachte ich, ...
So funktioniert die Günstigerprüfung nicht! Relevant für die 25 %-Grenze ist Euer persönlicher Grenzsteuersatz, nicht der Durchschnittssteuersatz von 19 %. Leider kann niemand den wichtigen Grenzsteuersatz seinem Einkommensteuerbescheid entnehmen. Wenn aber das zu versteuernde Einkommen bekannt ist, dieses wird ja ausdrücklich im Steuerbescheid beziffert, dann kann man den folgenden Rechner für die Grenzsteuersatzermittlung nutzen: https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/?
Gib Dein zu versteuerndes Einkommen im dortigen Link Berechnung der Einkommensteuer mit den zusätzlich gefragten Angaben ein.
Dein persönlicher Durchschnittssteuersatz von 19 % wird bei ca. € 62.500 erreicht und dafür gilt ein persönlicher Grenzsteuersatz von 32,10 %, also weit oberhalb von 25 %. Für Euch führt also die Günstigerprüfung nicht zu einer Kapitalertragsteuererstattung.
Mal wieder ein guter Kommentar, kleiner Pfeil!
Das ist genau das, was kaum jemand weiß und auch keiner proklamiert.
-Auch, dass die Abgeltungsteuer mit Soli und Kirchensteuer knapp 28% beträgt und dass man über dem Sparerpauschbetrag schon mit kleinen, mittleren Einkommen schnell mehr als 25 bzw 28% Steuern auf Kapitalerträge zahlt wird sehr selten kundgetan.
Deshalb: Sparerpauschbetrag rauf!
vielen Dank. Das bedeutet ja, dass das Finanzamt die Günstigerprüfung durchgeführt hat und festgestellt hat, dass 25% Abgeltungssteuer für uns natürlich günstiger sind als beispielsweise ca. 32%. - Jetzt muss ich nur noch kontrollieren, ob die berechnete ( und bereits abgeführte) Abgeltungsteuer in die Summe der von uns bezahlten Steuer einbezogen wurde, oder? Denn ansonsten hat man sie uns nun nochmals abgeknöpft.
Was soll denn "zusätzliche" Steuer bedeuten? In Zeiten der automatisch abgezogenen Abgeltungsteuer kann es zu Nachzahlungen nur in Sonderfällen wie Auslandsanlagen, ausländischen thesaurierenden Investmentfonds oder Privatdarlehen kommen. Selbstverständlich muß diese Steuer dann noch bezahlt werden.
Für uns trifft kein Sonderfall zu. Kapitalerträge stammen aus ganz "normaler" Geldanlage.
Was mache ich nun? Kann ich denn die Anlage KAP zurückziehen????? Hat ja offensichtlich nicht zu einer Steuererstattung geführt, sondern zu einer Besteuerung mit 25%. Es ist aber nirgends verzeichnet, dass das Finanzamt diese 25% pauschal von den Banken bereits erhalten hat.
Im Bescheid steht bei den Erläuterungen:
"Sie haben einen Antrag auf Günstigerprüfung für alle Kapitalerträge gestellt. Die Prüfung hat ergeben, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger ist."
WAS BEDEUTET DAS?
Die Günstigerprüfung ist offenkundig durchgeführt worden und hat zu keinen für Euch günstigeren Ergebnis geführt. Es kommt im übrigen nicht auf den Durchschnittssteuersatz, sondern auf den Spitzensteuersatz an und der dürfte wahrscheinlich über 25% liegen.
Die Anrechnung des Steuerabzugs müßte auf S.1 des Bescheids erfolgt sein.
Das bedeutet, dass die Kapitalerträge nicht günstiger als mit 25 % (+ Soli u KiST) besteuert werden können. Es bleibt also bei der Besteuerung mit 25 %. Du mußt auch nichts zurücknehmen, da keine Mehrbelastung erfolgt.
Ja, ich lese folgendes im Bescheid: "Berechnung der Einkünfte, die nach §32d Abs1 EStG besteuert werden (Abgeltungssteuer): Ehemann 187-187(Sparer-Pauschbetrag)=0, Ehefrau: 7.313-1.415=5.898.
Nächster Punkt im Bescheid: Berechnung der Steuer: ..... zu versteuern nach §32d Abs1 EStG: 5.898, das ergibt Steuer von 1.474 (Dazu kommen natürlich dann noch 5,5% Soli, also weitere 81,07)
Ich verstehe das ja auch nicht, und deshalb frage ich ja hier nach.
Wir haben unseren Sparerfreibetrag durch Freistellungsaufträge voll ausgeschöpft, und für weitere Kapitalerträge haben die entsprechenden Banken ja pauschal 25% KapSt (plus Soli) einbehalten und abgeführt.
Warum werden also vom Finanzamt die o.g. 5.898 als Kapitalertrag auf das zu versteuernde Einkommen draufgeschlagen, und es ist nirgends ersichtlich, dass dafür ja bereits 25% Abgeltungssteuer (1.474,50) von den Banken an das Finanzamt abgeführt wurde?
Für mich sieht das so aus, als ob die Steuer erneut erhoben wurde....
Ich hatte Deine Problemstellung im Rahmen von anderen Antworten und Kommentaren versucht anzugehen.
faironika, ist jetzt Dein Problem gelöst worden? Sind alle Klarheiten beseitigt?
Übrigens - ein gut klingender Name:-)
Kein Wunder; wie sollten sie auch? Aber vielleicht hilft in diesem Fall allen das BMF-Schreiben vom 18.01.2016:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2016-01-18-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=2