Kann man in einer Fernbeziehung doppelte Haushaltsführung geltend machen?
Ich habe eine Fernbeziehung und fahre an den Wochenenden eigentlich immer zu meinem Freund. Wenn ich Urlaub habe, bin ich auch dort. Weder der Mietvertrag läuft auf mich, noch bin ich da gemeldet, noch zahle ich bei der Miete mit. Gibt es eine Möglichkeit, wie man diese Konstellation als doppelte Haushaltsführung geltend machen kann?
3 Antworten
Es gibt ein neues Urteil, dass man auch in einer Fernbeziehung ohne dass man gemeldet ist, einen doppelten Haushalt geltend machen kann und auch die Fahrtkosten absetzen kann. Allerdings ist es wahrscheinlich einfacher, wenn man an beiden Orten gemeldet ist.
Für das Finanzamt ist es egal wo man wie gemeldet ist (Haupt- und Zweitwohnsitz).
Wichtig ist nur wo man den Lebensmittelpunkt hat.
Aber manche Meldegesetze (Bundesländer) verlangen auch, dass man sich an seinem Zweitwohnsitz anmeldet.
Du hast nur Chancen, wenn
-- du eine anerrkannt eheähnliche Beziehung nachweisen kannst
-- du nachweist , wo dein soig ,,Lebensmittelpunkt" liegt ( beruflich / privat ) , d.h. du musst nachweisen , dass du ( auch vorher ) eigentlich bei deinem Lebensgefährten leben ,,wolltest" Diese Nachweise sind sehr schwierig und werden häufig von FA bestritten . Du wirst dich wohl an einen Steuerberater wenden müssen .
- "anerrkannt eheähnliche"
Das ist falsch und dazu gibt es auch Urteile.
- "Lebensmittelpunkt"
Wie oben, da man auch als Singel den Lebensmittelpunkt nicht am Arbeitsort haben kann.
Hier mal der Auszug aus wikipedia:
„Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet.“
Hier wurde ja schon einmal ein neues Urteil angesprochen. Und zwar gibt es ein urteil vom Finanzgericht Münster (AZ 1 K 4150/08 E). Da wurde gesagt, dass eine Frau, die ihren künftigen Ehemann besucht Pendelfahrten und Wohnungskosten am Arbeitsort beim Finanzamt abrechnen. Dafür muss sie nicht den Haushalt des Lebenspartners mitfinanzieren und nicht ihren ersten Wohnsitz dort gemeldet haben. Sollte es also der Fall sein, dass dein Freund auch dein künftiger Ehemann ist, trifft das Urteil wohl auf dich zu. Jedoch hat das Finanzgericht Münster Revision zugelassen.