Ist eine verdeckte Schenkung von den Erben anfechtbar?
Unser Vater hat seine Eigentumswohnung an seine Tochter verkauft (notarieller Kaufvertrag 2016). Als Kaufpreis wurden 40.000 Euro vereinbart. Die Wohnung ist tatsächlich allerdings ca. 100.000 Euro wert (Marktpreis). Zwischenzeitlich (2018) ist der Vater verstorben. Können die weiteren Erben (Erbengemeinschaft) den Kaufvertrag anfechten, da die Wohnung unter Preis verkauft wurde und somit ca. 60.000 Euro bei der Erbmasse fehlen? Im notariellen Kaufvertrag wurden keine Regelungen bezüglich einer Anrechnung auf Erbe etc. getroffen.
3 Antworten
Man kann nicht den Kaufvertrag anfechten, aber schon sagen, dass die Wohnung unter Wert verkauft wurde, dass es sich damit zum Teil um eine Schenkung handelt und somit ein
"Pflichtteilergänzungsanspruch"
besteht.
Kaufvertrag anfechten? Aus welcher Bestimmung des BGB soll sich denn ein Anfechtungsgrund ergeben können? Mir ist keine bekannt und das, obwohl ich mich in meiner Ausbildung intensiv damit beschäftigen mußte.
Um über andere Ansprüche urteilen zu können müßte man weit mehr Sachverhalt haben.
War zum Beispiel ein Erbvertrag geschlossen worden könnten diesen beeinträchtigende Schenkungen zurück gefordert werden. Oder dann, wenn die übrigen Erben weniger als ihren Pflichtteil erhalten.
Davon abgesehen werden enttäuschte Gewinnerwartungen nicht geschützt.
In der Erbmasse fehlt nichts - der Vater hätte die Wohnung auch zur Gänze verschenken können.
Er hat wohl erkannt, warum er es so gemacht hat.
Natürlich hätte er es können, aber die Erben hätte dann natürlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch