Vater verweigert Kind die Erbausschlagung,Kind wird Erbe des übersch.Nachlass der Oma,Vater will als Gläubiger sein eigenes Kind verklagen.Ist das Rechtens?
Der Vater meines Sohnes (11 Jahre) hatte zu Lebzeiten seine Mutter verklagt. Es kam zu einem Vergleich, dem die alten Dame (in geistiger Umnachtung, fürchte ich) zugestimmt hat.
17.800€! 2 Tage nach Zustellung des Beschluss ist die Mutter verstorben. Alle Kinder und deren Kinder schlugen das Erbe aus. Der Vater meines Sohnes verweigerte die Unterschrift und ließ die Frist verstreichen. Mein Anwalt stellte vor Ablauf der Frist einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht. Das bekam ich dann auch.
Doch weil mein Anwalt keinen Eilantrag mit Aussetzung der Frist vom Vater gestellt hatte, sondern lediglich nur alleiniges Sorgerecht, wurde mein Sohn nun Erbe des verschuldeten Nachlasses der Oma.
Ich habe dann das Erbe für meinen Sohn nochmal , nun mit alleiniger, elterliche Sorge, ausgeschlagen. Da die Testamentseröffnung erst am 01.10.20 war, gilt wohl erst ab da die 6 wöchige Ausschlagungsfrist. (Sichere Kenntnisnahme)
Gleichzeitig hat nun der Erzeuger meines Sohnes einen Antrag auf Erbschein gestellt. Er möchte nun als Gläubiger die Schulden auf den Erben umschreiben lassen. Das Gericht prüft nun den Antrag und hat mich um Stellungnahme gebeten.
Ich hoffe nun, das die 2.Ausschlagung auch Gültigkeit hat und mein Sohn damit aus dem Schneider wäre.
Meine Fragen sind nun,
- Kann ich meinen Anwalt für den falsch gestellten Antrag zur Rechenschaft ziehen, sollte der Erbscheins Antrag genehmigt werden?
- Ist das rechtlich überhaupt haltbar, daß der Vater durch Unterschrift Verweigerung erst soweit kommen konnte?
- Kann ich den Vater für so eine Frechheit belangen?
Die Mutter des Vaters (Oma) war bereits am 08.12.20 ein Jahr Tod. Solange quälen wir uns mit der Sache rum.
Kennt sich vielleicht Jemand mit dieser Gesetzeslage aus?
Danke, Christiane
1 Antwort
ERstmal Entwarnung, einem Kind kann nichts böses widerfahren.
Sollte die Ausschlagung von Dir nicht anerkannt werden, erklärst Du für ein Kind und sein Erbe die "Nachlassinsolvenz."
Damit beschränken sich die Verpflichtungen auf en Wert des Erbes (im Ergebnis die Wirkung wie Erbausschlagung).
Ok, Danke für den Tipp. Ich hoffe, daß es nicht auch noch dazu kommt...