Hecke entfernen?
Wir wohnen seit 10 Jahren zur Miete in einem Haus mit Garten; vor 7 Jahren haben wir Lorbeerpflanzen gekauft und selbst gepflanzt. Mittlerweile ist die Hecke 8m lang und 1,40/1,50m hoch. Seinerzeit hat der Vermieter weder was dagegen noch dafür gesagt. Ist auch nichts schriftlich festgehalten worden. Die Kaufbelege habe ich noch. Da wir nun gekündigt bekommen haben , möchten wir die Hecke entfernen. Können wir das machen? Mein Mann sagt : „Meine Hecke , meine Entscheidung“ . Ich denke, man muss den „Ursprungszustand“ wieder herstellen, also auch Ballen raus. Oder ? Vllt kann jemand Licht ins Dunkle bringen . Vielen Dank
2 Antworten
Wenn ihr die Hecke entfernt, müsste ihr das in jedem Fall vollständig tun, also in der tat den vorherigen Zustand wieder herstellen. Alternativ einen, mit dem der Vermieter einverstanden ist. Abschneiden und Wurzeln im Boden lassen geht nicht.
Die Frage ist aber, was wollt ihr mit der Hecke: Wollt ihr die woanders wieder einpflanzen? Oder wollt ihr nur "verbrannte Erde" hinterlassen?
Grundsätzlich würde ich ein Wegnahmerecht über § 539 Abs. 2 BGB bejahen. Der Vermieter wiederum könnte die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden (§ 552 Abs. 1 BGB). Über die Höhe könnte man sich streiten. Zu prüfen wären hier aber auch noch eventuelle Regelungen im Mietvertrag.
PS: Die Verjährungsfrist legt hier bei 6 Monaten (§ 548 Abs. 2 BGB).
Denkfehler! Die Hecke gehört dem Vermieter bzw. Eigentümer des Grundstücks!!!!
"Von Mieter gepflanzte Hecken gehen in Besitz des Grundstückseigentümers über. ... Somit erlangt der Grundstückseigentümer gemäß § 946 BGB regelmäßig das Eigentum an der eingepflanzten Hecke. Dies hat das Landgericht Detmold am 26.03.2014 entschieden."
"Was geschieht mit vom Mieter gesetzten Pflanzen?Pflanzt beispielsweise ein Mieter einen aus eigener Tasche gezahlten Baum, so bleibt er beim Auszug nicht Eigentümer des Baumes – zumindest dann nicht, wenn dieser schon mit dem Boden fest verwurzelt und größer ist. So wird der Baum kraft Gesetz ein wesentlicher und fester Bestandteil des Grundstücks und somit Besitz der Eigentümer."
https://www.gartenzeitung.com/gartenpraxis/garten-aktuell/gemieteter-garten-mieter/
Ich würde nicht ausschließen, dass ein anderes Gericht zu einem andern Ergebnis kommt. Grundsätzlich ist die Begründung aber so weit plausibel und nachvollziehbar. Einen vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB kann ich -auch in Anbetracht der bisherigen Verweildauer der Hecke auf dem Grundstück- in dem hier vorliegenden Fall eben sowenig erkennen wie das LG Detmold in den von dir angeführten Fall.
Ungeachtet dessen dürfte der FS aber nach wie vor Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich haben (§ 951 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das hat auch das LG Detmold grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.
Interessanter Ansatz. Grundsätzlich hätte ich jetzt gesagt, dass § 951 Abs. 2 BGB hier trotzdem eine Wegnahme erlaubt. Ich habe allerdings das Urteil selbst noch nicht gelesen und werde heute Abend oder morgen noch einmal auf das Thema zurückkommen.
In jedem Fall aber dürfte der FS bei einer Anwendung des § 946 BGB Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich haben (§ 951 Abs. 1 Satz 1 BGB).