Hat mein Exfreund Anspruch auf Entschädigung für seine Arbeitsleistungen?
Ich hatte ein Grundstück gekauft,stehe alleine im Grundbuch und im Kredit. Mein Freund hat mich beim Hausbau mit seiner / nur Arbeitskraft unterstützt,wir haben zusammen 80% Eigenleistung eingebracht. Auch ich habe mit angepackt,gemauert usw. Zusätzlich habe ich jede weitere Anschaffung z.b. Carport, Überdachung usw. alleine bezahlt und beim Aufbau ihm geholfen.Jede grössere oder kleinere Anschaffung des Hauses wurde von mir bezahlt. Er wohnt nun 10 Jahre mit im Haus und zahlt mir 500€ warm ohne Mietvertrag.Nun haben wir uns im Mai 2022 getrennt und ich habe ihm gesagt,das er in Ruhe ausziehen kann, aber er will nicht ohne das ich ihm seine Arbeitsleistung honorieren in einer Summe die ich mir nicht leisten kann. Da ich damals mit Spitzen Bleistift gerechnet habe und trotz Inflation mein Haus weiter abzahlen kann usw. Er droht mir immer wieder,das er hier im Haus alles zusammen schlägt,wenn er nichts bekommt oder ich ihn aus dem Haus raus werfe, er dann schon wieder rein kommt.... Ich soll ihm ne schriftliche Kündigung zukommen lassen, dann hätte er noch 9 Monate bis zum Auszug, meint er.... Ich weiß nicht mehr weiter??? Danke für die Hilfe...
3 Antworten
Das sind eigentlich drei bzw. vier Fragestellungen in einer.
Punkt 1: Vergütungsanspruch
Du hast mit Deinem Ex-Freund gemeinsam Arbeiten für das Haus erbracht, das auf Deinen Namen im Grundbuch eingetragen ist. Du bist diejenige, die Anschaffungen getätigt hat und derzeit auch die Kreditbelastung abzahlt. Es gab keinen "Arbeitsvertrag" oder eine sonstige Übereinkunft damals, die irgendeine Vergütung für den Ex-Freund vorsah.
Daher ist logischerweise ein jetzt artikulierter Anspruch unbegründet und nicht durchsetzbar. Es gibt dafür keine vertragliche Grundlage. Der Ex-Freund hatte damals und hat auch heute keinen Eigentumsanspruch auf das Haus oder Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen, sondern die Leistungen damals wurden im Rahmen der Aufteilung der gemeinsamen Lebensführung erbracht.
Wäre eine Vergütung (z.B. mündlich) vereinbart, jedoch niemals eingefordert und gezahlt worden, so wäre nach 10 Jahren eine solche Forderung auch bereits verjährt.
Punkt 2: Drohungen
Eine Sachbeschädigung (§303 StGB), ein Hausfriedensbruch (§123 StGB) oder ein Einbruch (§243 StGB) wäre eine Straftat. Diese kann kann verfolgt werden und Du hast Anspruch auf Schadensersatz. Setzt der Ex-Freund Dich damit unter Druck, so kann dies als Nachstellung (§238 StGB) interpretiert werden. Prophylaktisch kannst Du daher deutlich vor irgendwelchen zerstörerischen Aktionen schriftlich warnen und auf Deinen Anspruch auf Schadensersatz hinweisen.
Punkt 3: Kündigung eines Mietvertrags
Ein Mietvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Er muss jedoch immer schriftlich gekündigt werden. Wenn in den Überweisungen der 500 EUR p.m. "Miete" angegeben ist, liegt der Schluß nahe, dass ein mündlicher Mietvertrag besteht. Kündigungsfristen für Mietverträge sind in §573c BGB definiert:
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Das würde effektiv ab April noch neun Monate bedeuten. Du kannst jedoch ggf. auch eine fristlose Kündigung aussprechen, denn die Androhung von Zerstörungen führt zu einer grundlegenden Störung des Vertrauensverhältnisses und damit einer Unzumutbarkeit, den Vertrag fortzuführen (§543 BGB).
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Auch kann eine Androhung körperlicher Gewalt gegen Dich als nachhaltige Störung des Hausfriedens interpretiert werden und damit als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.
Punkt 4: Mietvertrag?
Die Frage, ob hier überhaupt ein Mietvertrag vorliegt, wäre jedoch zu überprüfen. Sofern nicht eine abgegrenzte Mietsache besteht (z.B. eine Einliegerwohnung, die der Ex-Freund bewohnt hat), sondern das Haus insgesamt als gemeinsame Wohnung verstanden wurde, handelt es sich hierbei ggf. nur um eine im Rahmen der Lebensführung getätigte Aufteilung von Nebenkosten oder Lebenshaltungskosten. In diesem Fall gibt es überhaupt keinen Mietvertrag. Du kannst den Ex-Freund daher mit einer angemessenen Frist von z.B. 14 Tagen zum Verlassen des Hauses auffordern.
Da es hier um viele Aspekte des Einzelfalls geht und Implikationen, die bis ins Strafrecht reichen, würde ich Dir empfehlen, einen Anwalt zu konsultieren, um diese Punkte sauber zu sortieren und für eine dauerhafte Klärung des Sachverhalts zu sorgen.
Von Mai 2022 bis heute ist doch eine lange Zeit. Wie diese Zeit war, kann ich allerdings nicht beurteilen. Mündliche Kündigungen sind wirkungslos. Die Kündigungsfrist ist mir leider nicht bekannt.
Es bleibt eigentlich nur die schriftliche Kündigung. Und das kann dann unter Umständen gefährlich für dich und dein Haus werden.
Besuche eine größere Polizeidienststelle und erkläre dort die Problematik bzw. lass dich beraten was du tun kannst bzw. nicht tun solltest. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass dein Ex-Freund eine Vorladung erhält. Ein psychologisch geschulter Polizeibeamter oder zwei werden mit ihm ein ruhiges und sachliches Gespräch führen und auf mögliche Konsequenzen für ihn hinweisen.
was will er denn mit seinen forderungen vom hausbau? die sind doch längst verjährt.
kündige ihm ordentlich und nachweisbar, dann gilt die gesetzliche kündigungsfrist bis zum ablauf des übernächsten monats. da du erst für april kündigen kannst, darf er noch wohnen bleiben bis ende juni.
wenn er was zusammenschlägt = anzeige wegen sachbeschädigung und schadensersatz
Nicht die Polizei ist für die Beratung zuständig, ein Anwalt wäre da eher angebracht!