Laufende Kosten für Haus?
Mein Mann ist verstorben, unser Haus gehörte uns je zur Hälfte. Wir lebten in Gütertrennung, er bewohnte das Haus allein.
Nun wird es aufgrund Streitigkeiten mit seiner unehelichen Tochter einige Zeit dauern, bis die Nachlassverbindlichkeiten geregelt sind. In dieser Zeit verursacht das Haus unvermeidbare laufende Kosten, Grundgebühren für Strom, Waser usw. wohngebäudeversicherung, Grunderwerbssteuer usw.
Frage: Wer trägt diese Kosten? Können diese Kosten aus der Erbmasse (mein Mann hat auch Geld hinterlassen) beglichen werden, bis klar ist, wer seine Hälfte des Hauses erbt?
3 Antworten
Ich nehme mal Deinen Kommentar zur Antwort von @wilees dazu.
Wenn es ein Testament gibt, ist das schon mal gut, aber WEnn er Sahverhalt richtig ist:
Wir lebten in Gütertrennung
Und es ein Fall nach deutschem Recht ist, muss der Pflichtteil anders berechnet werden.
Der Pflichtteil § 2303 BGB ist 1/2 des gesetzlichen Erbes.
Wenn Ihr Gütertrennung hattet, dann entfällt das Vorab gem. § 1371 BGB.
Du würdest (gesetzlich) 1/4 erben. Die Töchter würden sich 3/4 (12/16) teilen also je 6/16 bekommen. 1/2 davon sind 3/16 Pflichtteil, also knapp 1/5, oder 18,75 % vom ganzen, was in Geld auszuzahlen ist.
Aber wenn ein Testament vorliegt, in dem Du und Eure Tochter die Erben sind und die uneheliche Tochter nur auf Pflichtteil gesetzt wird, hat die nichts mit dem Haus zu tun.
Die Kosten für die vererbte Hälfte sind aus dem Erbe zu zahlen. Wenn Du darauf keinen Zugriff hast, solltest Du die Zahlungen aus einem Vermögen leisten und aus dem Erbe dann zurückfordern.
Mea Culpa, an den Abs. 4 habe ich nicht gedacht, ein Beweis, man sollte zur Sicherheit jeden §§ nochmal lesen, den man zitiert.
Bei den Kosten ist es so, dass dieses Haus vom Erblasser allein genutzt wurde und vor der Verteilung des Erbes, bzw. bis zur Klärung, nicht genutzt werden kann. Also betreffen alle Kosten bis zu dem Zeitpunkt das Erbe insgesamt, so wie auch die Kosten der Wohnung eines Verstorbenen.
Nun wird es aufgrund Streitigkeiten mit seiner unehelichen Tochter einige Zeit dauern, bis die Nachlassverbindlichkeiten geregelt sind.
Wozu bitte große und vor allem kostenträchtige Streitigkeiten?
Die Tochter hat Kraft Gesetz "vollen" Erbanspruch gleich einem ehelichen Kind. Und soweit kein anderslautendes Testament vorliegt geht die 2. Haushälfte zu jeweils 50 % an Euch beide.
Die Hausnebenkosten kannst Du, soweit Kontovollmacht ( über den Tod hinaus ) "vereinbart" wurde, aus der Erbmasse nehmen.
https://www.bauemotion.de/magazin/guetertrennung-was-passiert-bei-scheidung-oder-erbe/15003591/
Und soweit kein anderslautendes Testament vorliegt geht die 2. Haushälfte zu jeweils 50 % an Euch beide.
Wenn der Sachverhalt richtig ist:
Wir lebten in Gütertrennung,
Dann ist das Vorab gem. § 1371 BGB hier nicht fällig und die Witwe erbt nur 1/4 gegenüber dem Kind. § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Bei den Streitigkeiten geht es nur darum, dass sie das Hausgutachten und andere Angaben zur Hinterlassenschaft derzeit nicht anerkennt, neue Gutachter bemüht usw.
Sonst ist alles geregelt. Sie ist bekommt einen Pflichtteil lt. Testament. Da wir noch eine gemeinsame Tochter haben, wird der Wert der Haushälfte meines Mannes entsprechend zu einem Sechstel an die uneheliche Tochter gehen. Die anderen 5 Sechstel gehen hälftig an unsere gemeinsame Tochter und mich (sofern ich das richtig verstanden habe).
Als hälftige Miteigentümerin bist Du selber ja auch hälftig an den Kosten beteiligt. Alles aus "der Erbmasse" bezahlen geht schon deswegen nicht. Einen hälftigen Anteil mußt Du jedenfalls aus eigenem Geld zulegen.
Was ich nicht ganz verstehe ist, wieso Du überhaupt Zugriff auf das hinterlassene Geld hast. Einen auf Dich lautenden Erbschein scheint es doch wohl nicht zu geben.
Wie dem auch sei: Hälftigen Ausgleich vom Erben des Miteigentumsanteils kannst Du auf jeden Fall verlangen und mit dieser Berechtigung auch dem hinterlassenen Geldvermögen entnehmen, sofern es denn möglich sein sollte.
Einen Zugriff auf das hinterlassene Geld habe ich tatsächlich nicht. Deswegen trage die laufenden Kosten derzeit komplett selbst. Da ich aber derzeit den Nachlass beziffern muss, wollte ich wissen, ob ich vom "positiven" Nachlass ggf. etwaige Verbindlichkeiten des Hauses absetzen kann. Wenn ich das nun richtig verstanden habe, könnte ich die Hälfte dieser Kosten zum Abzug bringen. Danke!
Bei Gütertrennung gilt doch Par. 1931 Abs.4 BGB? Also würde die Frau gesetzlich tatsächlich zu gleichen Teilen mit den beiden Kindern erben, also je ein Drittel. Davon die Hälfte für die uneheliche Tochter als Pflichtteil, ein Sechstel auf alles und in Geld auszuzahlen.
Und rein logisch, wenn die Frau (und die eheliche Tochter) das Haus per Testament geerbt haben, warum sollten dann die Unterhaltskosten dann anteilig vom Pflichtteilsanspruch der unehelichen Tochter abgezogen werden? Das sind ja keine Nachlassverbindlichkeiten. Der Pflichtteilsanspruch ergibt sich doch zum Wert beim Todesdatum, abzog. Nachlassverbindlichkeiten wie Bestattung etc.