Haftpflicht über den Tod hinaus - Verschulden einer Leiche
Angenommen ein Wanderer erleidet einen herzinfarkt und stürzt ab. Seine Leiche rollt den Berg hrunter un d kommt kurz vor dem Abgrund zum liegen, wo sie das Verwesen beginnt. Durch feuchtes Wetter rutscht die total verweste Leiche, welche immer noch nicht gefunden wurde, plötzlich ab und fällt auf eine Wandergruppe, wobei einer tödlich verletzt wird, ein anderer sich den Arm bricht und einem die Kamera kaputt ging, weil sie von der herabfallenden Leiche erfasst wurde. Angenommen die Leiche des verschollenen lag auf gepachtetem Privatgrund des Almwirts Mustermann, von dort wo sie abrutscht.
Wer haftet dann für die Schäden welche die herabfallende Leiche bei der Wandergruppe verursacht? Der Grundstücksbesitzer wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht, die Wandergruppe selbst, weil sie das Risiko in den Bergen hätte kennen müssen oder ist die leiche noch haftpflichtversichert gewesen, solange sie nicht gefunden wurde und als lebend vermutet wurde?
3 Antworten
Der Kaffee, den Du heute morgen getrunken, hast stammte vermutlich aus Medellin und war für eine ganz andere Adresse bestimt!
Also gut Ingo -oder bist Du eine Inga?- dann trotzdem mal kurz als Antwort: Tote kleben zwar, aber sie haften nicht und zwar mangels Verschuldens!
@EB: Als Fleckenmusang wäre ich jetzt beleidigt. Solche Halluzinationen kann kein Kaffee hervorrufen.
Der Frager hat halt seine Medikamente mal wieder nicht rechtzeitig genommen. Passiert dem öfter. Dann vergisst er seine Passwörter. Beim Vergessen seiner nicks hilft ihm regelmässig der Jürgen.
Sorry, etwas skurill diese Frage. Es hätte als Bsp. auch genügt, Leiche verursacht Schäden in Mietwohnung durch Mietrückstand o. Geruchsbildung. Aber nun gut, grds. ist es wohl so, daß man der Leiche ja kein Verschulden zuordnen kann. Und das ergibt dann folglich keinen Schadenersatzanspruch. Evtl. haften die Erben dann dafür, sollte es welche geben. Hier lies auch das, da gings um ein Urteil daß in eine ähnliche Richtung ging: http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/bw1281.htm
Herabrutschende, halbverweste Leichen in den Bergen sind als sogenannter Leichenschlag höhere Gewalt.
Nicht nur Herzinfarkt, auch temporäre akute Minderdurchblutungen des Gehirns können zu solchen Unfällen führen. Das kann man aber rechtzeitig erkennen, z.B. durch so sorgenvolle Fragen wie diese hier.
Wer darunter leidet sollte keinesfalls Bergwanderungen unternehmen, sie könnten zu einem Absturz führen. Das wäre dann fahrlässige Tourismusgefährdung, für die er mit dem gesamten zu vererbenden Vermögen haftet. Es sei denn, alle Wandergruppen müssten eine Leichenschlagversicherung abschließen. Näheres hierzu bei den hier als Ratgeber bekannten Versicherungsfachleuten.
Wenn man trotzdem das Bergwandern nicht lassen kann, sollte man dies nur noch in der Gletscherregion tun. Bei einem Absturz hält sich dort der Kadaver länger und in 5000 Jahren, wenn er einer Wandergruppe vor die Füße fällt, freuen die sich alle Beteiligten ober das Fossil und der Bergbauer baut sich ein neues Kühlhaus mit Sichtscheibe und verdient sein Brot durch die Eintrittsgelder.
Der Kaffee war sicherlich Kopi Luwak....