Gewerbeanmeldung erfolgt. erste Rechnung ohne USt-Id rechtlich möglich, wenn nachgereicht?
Hallo ihr Lieben,
Ich habe einige Fragen bzgl. einer Neugründung. Mein Gewerbe ist bereits angemeldet und genehmigt, die Papiere fürs Finanzamt sind vor einiger Zeit auch raus.
Wie sicherlich bekannt, können die aber bis zu 3 Monate auf sich warten lassen. Ich habe für einige Kunden nun aber schon gearbeitet und die Arbeit abgeschlossen. Aufgrund hoher Beträge würde ich das gerne ohne USt-Id schon abrechnen.
Ich habe hier im Forum gegensätzliche Dinge gelesen und wollte mich noch mal gesondert schlau machen und euch nach Rat fragen! Was ist denn nun gesetzlich erlaubt?
Und - weiß einer von euch auch zufällig wie es dann mit der Buchhaltung aussieht? Man muss ja anfangs monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung machen. Wenn ich nun das Geld erhalte (inkl. MwSt), aber noch keine USt-Id habe, dann kann ich die ja nicht gleich ans Finanzamt abführen. Wird das zum Problem?
Beste Grüße,
Rici
3 Antworten
Das hängt davon ab, welches Problem du hast:
- Du leistest an Privatkunden oder an Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In diesem Fall stellst du deine Rechnung einfach - die andere Seite kann doch sowieso keine Vorsteuer ziehen.
- Du leistest an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. In diesem Falle rechnest du einen Vorschuss ab, damit du schon mal etwas Geld in den Händen hast.
Nein, wenn eine UST-ID beantragt wurde, kann man nicht ohne UST berechnen. Du hast Dich als Gründer offensichtlich überhaupt nicht mit Steuer-Fragen beschäftigt. Das FA stuft den Betrieb ein, ob monatlich Meldung oder Quartals oder Jahresmeldung erfolgen soll. Bei Neugründungen ist monatliche Meldung die Regel.
Es gibt ja bei der Umsatzsteuer auch einige Ausnahmen z. B. für Subunternehmen. Da kannst Du zur Umsatzsteuer optieren, aber trotzdem Netto berechnen. Heist Du berechnest keine Ust, kannst aber Vorsteuer erstatten lassen von Einkäufen/Aufwendungen.
Leider schreibst Du nur, dass Du ein Gewerbe hast udn weder, ob es sich um einen deutschen, oder einen EU Kunden handelt, um eine Bauleistung bei der ggf. 13bUStG in Frage kommt usw.
Wenn Du eine Rechnung innerhalb des Erhebungsgebietes (Deutschland) schreibst, ist eine USt-ID nicht nötig, sondern nur Deine Steuernummer. Und auch die nur, wenn der Kunde Vorsteuer abziehen will.
Wenn es alles Unternehmer sind, die auch auf den Vorsteuerabzug angewiesen sind und Du weder die USt-ID noch die Steuernummer hast, dann schreibe denen eine Abschlagrechnung, damit Geld ins Haus kommt und weise eben die Umsatzsteuer noch nicht aus.
Sobald Du Steuernummer und/oder USt-ID hast, schreibst Du die Schlussrechnung mit Umsatzsteuerausweis und rechnest denen die geleistete Anzahlung an.
Wow!!! Danke!! :-) Genau auf so eine informative Antwort habe ich gehofft.
Es handelt sich aktuell ausschließlich um Kunden im deutschen Raum.
Wenn Du von meiner Steuernummer sprichst, meinst Du dann einfach die Steuer-Identifikationsnummer, also die ich als gemeldeter Bürger Deutschlands erhalten habe?
Vielen Dank auf jeden Fall! Das war ein super konstruktiver Hinweis! Ich bin Dir sehr dankbar, dass Du einige Knoten gelöst hast. :-)
Lass das mal die Steuerberater machen - Du kannst es nicht.