Wie lange ist die Zahlungsfrist bei berichtigter USt-VA?

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Die Auskunft des Finanzamts ist korrekt.

Die Fälligkeitsfrist der Umsasteuervoranmeldung sind grundsätzlich 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums; im Falle der Dauerfristverlängerung 10 Tage + 1 Monat.

Dafür spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ursprüngliche oder eine berichtigte Voranmeldung handelt. Daraus folgt:

Dauert eine Überweisung beispielsweise ein paar Tage, darf dann gleich ein Säumniszuschlag verlangt werden?

So ist es; der Säumniszuschlag entsteht automatisch, da ja Säumnis vorliegt (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).

Es gibt zwei Möglichkeiten, dieses Problem zu lösen:

1)
Man veranlasst die Zahlung, kalkuliert die Dauer des Zahlungsweges und gibt die Berichtigung erst ab, wenn man sicher sein kann, dass die Zahlung beim Finanzamt eingegangen ist.

2) Man erteilt zeitgleich mit der Einreichung der Berichtigung dem Finanzamt Lastschrift-Einzugsermächtigung, denn in diesem Falle gilt die Zahlung immer als bei Fälligkeit - also rechtzeitig - geleistet (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO). Die Ermächtigung kann auch per Fax erteilt werden und sie kann auf den einmaligen Einzug des Berichtigungsbetrages beschränkt werden.