Gewerbe rückwirkend abgemeldet ....

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Nach § 14 GewO muss der Beginn, die Verlegung udn die Aufgabe eines Gewerbes angemeldet werden. unverzüglich, also ohne schuldhaftes verzögern. bei mehr als 2 Jahren kann die Behörde schon annehmen, dass es dazwischen eine Gelegenheit gegeben hätte.

Deshalb wurde ein OWi-Verfahren eingeleitet und Du bekommst nach § 55 OWiG Gelegenheit Dich dazu zu äußern.

In der Fachsprache rechtliches Gehör genannt.

Davon kannst Du Gebrauch machen, oder es bleiben lassen.

Was Dir droht ist ein Bußgeld. vermutlich 50,- bis 200,- Euro.


patrasto 
Beitragsersteller
 19.10.2014, 10:20

Es waren 100,- Euro plus 26,- Euro Bearbeitungsgebühr - Berlin holt sich schon das Geld von seinen Bürgern für das eigene Versagen der Geldpolitik.

EnnoBecker  19.10.2014, 10:23
@patrasto

Und für so ein schwaches Statement hast du jetzt zwei Monate gebraucht, ja?

Warum krieg ich denn da ne Benachrichtigung?

patrasto 
Beitragsersteller
 05.02.2015, 15:54
@EnnoBecker

Verstehe ich jetzt nicht - wie meinst du das, ich bekomme jetzt erst ein Benachrichtigung? Die Bürokratenmühlen malen eben nicht so schnell!!

patrasto 
Beitragsersteller
 21.07.2014, 16:19

Ich sage Danke-Frage gut verstanden und seriös beantwortet- mal sehen ob es wirklich bei den 50-200 euro bleibt, bei den "knappen Staatshaushalt" bzw. Berlin -Schuldenhaufen

wfwbinder  21.07.2014, 17:09
@patrasto

Übrigens kann ich auch (wie EnnoBecker) kaum glauben, dass Dir der StB zu diesem Vorgehen geraten hat.

Besser wäre es gewesen die Abmeldung auf das aktuelle Datum zu machen und dem Finanzamt mitzuteilen, dass der Betrieb seit dem 01. 01. 2012 geruht hat und keine Einnahmen udn Ausgaben verzeichnet worden sind.

Deshalb auch vom rechtlichen Gehör gebrauch machen udn den Sachverhalt darlegen.

Eventuell wird das Bußgeld am unteren Rand festgelegt.

EnnoBecker  21.07.2014, 18:19
@wfwbinder

Man muss hier natürlich das Gewerberecht vom Steuerrecht unterscheiden.

Da die Erlaubnis, ein Gewerbe zu betreiben, kein Brot frisst, kann man die Entsheidung, wann man das Gewerbe (und den Betrieb) abmeldet, an den steuerlichen Gegebenheiten festmachen.

Ich würde daher das Gewerbe zum jetzigen Zeitpunkt abmelden und die Betriebsaufgabe beim Finanzamt erklären.

Das dürfte auch die OWi-Geschichte aus der Welt schaffen.

Jetzt muss man dem Gewerbeamt nur noch klarmachen, dass der Zettel mit der Abmeldung fehlerhaft war und so nicht gewollt war.

patrasto 
Beitragsersteller
 21.07.2014, 19:31
@wfwbinder

Ja, es war so, zum 1.01.2012 ruhte das Gewerbe, aber es wurde erst in 04/2014 abgemeldet, auch auf Rat des StB mit den Worten-am besten wäre abmelden rückwirkend zum 1.01.2012 um Kosten zu sparen und nicht der Liebhaberei vom FA zu unterliegen - Steuererklärung 2012 wurde meinerseits alleine in 04/2014 gemacht, denn Gewerbe war gleich +-0,0. Das FA hat nichts beanstandet, noch nicht mal die rückwirkende Abmeldung. Nur das Ordnungsamt zickt rum .......... Bln braucht Geld ....... Vielen Dank noch mal

EnnoBecker  21.07.2014, 19:38
@patrasto
um Kosten zu sparen

IHK/HWK? Oder was käme an Kosten zusammen? Vor allem welche, die höher wären als jetzt das OWi?

und nicht der Liebhaberei vom FA zu unterliegen

Wahrscheinlich hatte der StB nur keinen Bock, sich mit deinem Kram zu befassen. Die Liebhaberei könnte man locker blocken.

Das FA hat nichts beanstandet

Eben.

Bln braucht Geld

Welches Finanzamt? Wir haben 19 davon - ohne die 4 Kö und 2 technischen.

patrasto 
Beitragsersteller
 21.07.2014, 19:54
@EnnoBecker

Kann sein das er kein Bock hatte, Arbeitsaufwand + Buchführung Kosten StB... etc. Welches FA - das werde ich bitte nicht beantworten nachher rennen die mir auch noch die Bude ein, bitte um Verständnis.

EnnoBecker  21.07.2014, 19:58
@patrasto

Naja zumindest weiß ich, welch Finanzämter es nicht sind. Treptow/Köpenick beispielsweise.