Gerichtsvollzieher weigert sich eine Gebührenaufstellung zu machen, was tun?
Hallo liebe Community,
Der Schuldner Person A hat einen gelben Brief vom Gerichtsvollzieher erhalten und diesem nun eine Anfrage gestellt, er solle ihm eine Gebühren/Posten Aufstellung zuschicken in welcher ersichtlich ist, wie sich die Gerichtsvollzieherkosten zusammensetzen. Nun weigert sich der Gerichtsvollzieher dem Schuldner Person A diese auszuhändigen. Gibt es ein eindeutiges Gesetz nachdem Person A das Recht hat in diese Kostenaufstellung Einsicht zu erhalten und der Gerichtsvollzieher ihm eine Aufstellung aushändigen muss?
4 Antworten
Ich habe bei Haufe einen Hinweis auf Nr. 7 DB-GvKostG gefunden. Die Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz sind lt. Wikipedia bundeseinheitlich von den Landesjustizverwaltungen beschlossen worden.
(1) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher stellt über jeden kostenpflichtigen Auftrag alsbald nach Fälligkeit der Kosten in den Akten eine Kostenrechnung auf. Darin sind die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa empfangene Vorschüsse anzugeben. Sofern die Höhe der Kosten davon abhängt, sind auch der Wert des Gegenstandes (§ 12 GvKostG) und die Zeitdauer des Dienstgeschäfts, beim Wegegeld und bei Reisekosten gemäß Nr. 712 KV auch die nach Nr. 18 Abs. 1 maßgebenden Entfernungen anzugeben. [...]
(3) Wird dem Kostenschuldner weder die Urschrift noch die Abschrift einer Urkunde ausgehändigt, so muss die Kostenrechnung außer den in Abs. 1 genannten Angaben auch die Geschäftsnummer und eine kurze Bezeichnung der Sache enthalten; eine Abschrift der Kostenrechnung gegebenenfalls mit Zahlungsaufforderung ist dem Kostenschuldner umgehend mitzuteilen.
Die Höhe dieser Kosten ist öffentlich einsehbar.
Der Hintergrund Deines Begehrs ist undurchsichtig.
Hmm Grad beim Thema Gerichtsvollzieher wird so viel Unsinn geschrieben
teils sind die Gerichtsvollzieher nicht kosteneffozient, due versuchen zu pfänden, due Gebühren sind da teils höher als der Erlös
https://www.buzer.de/gesetz/6890/a98038.htm
Vielleicht ist es dir möglich, zunächst selbst zu ermitteln.
So weit ich das bisher verstanden hat, ja. Siehe meine Antwort oben.
Zu ermitteln habe ich schon versucht, aber hier ist es nicht ersichtlich ob der GV die Aufstellung per Gesetz aushändigen muss oder nicht.