Generalbevollmächtigter verursacht Schaden, wird Alleinerbe und beantragt beschränkte Erbenhaftung für den selbst verursachten Schaden. Geht das?
Hallo, es ist zwar sehr kompliziert aber ich hoffe, es kann jemand helfen.
G ist Generalbevollmächtigter seiner schwerkranken Mutter. Diese bewohnt eine Mietwohnung von V.
G nimmt die Mutter zu sich, die Wohnung ist steht leer, niemand hat Zutritt. G unterlässt in der Mietwohnung von V das Lüften, es entsteht ein Schimmelschaden. G möchte diesen aber dem Vermieter V der Wohnung anlasten und beantragt als Bevollmächtigter der Mutter in deren Namen ein Beweisverfahren. Dieses ergibt, dass die Schuld einzig und allein bei G liegt, da nicht gelüftet wurde.
Die Mutter stirbt, G wird Alleinerbe. Vermieter V musste aufgrund des Beweisverfahrens einen Anwalt einschalten und möchte seine Rechtsanwaltskosten vom G zurück. G beruft sich nun aber auf die beschränkte Erbenhaftung. Was kann der Vermieter tun, um seine Kosten erstattet zu bekommen?
1 Antwort
Die beschränkte Erbenhaftung zeigt ja eigentlich nur dann Wirkung, wenn man den Schaden mangels Masse nicht aus dem Nachlass bedienen kann.
Und noch wichtiger:
Auch wenn G für den Schaden verantwortlich sein sollte, so handelt er ja für den Vertragspartner, also der Mutter.
Schädiger ist und bleibt also meiner Meinung nach die Mutter.
Das ist Sinn und Zweck einer beschränkten Erbenhaftung bzw. Nachlassinsolvenz.
Warum sollten denn auch Erben für fehler der Verstorbenen haftbar gemacht werden, wenn diese Schäden nicht aus der Erbmasse beglichen werden können.
Und die Fehler von G muss sich die verstorbene Mutter anrechnen lassen, denn G handelt in deren Auftrag.
Aber ich bin kein Anwalt, diese Aussage spiegelt eher meine Meinung hierzu wieder.
Vielen Dank für die Antwort. Dies würde dann ja leider bedeuten, dass sich ein Bevollmächtigter und späterer Erbe seiner Haftung durch Beschränkung entziehen kann, sofern der Nachlass nicht ausreicht?