Lebenslanges Wohnrecht nach Paragraph 428 BGB?
Guten Abend,
ich hoffe mir kann jemand eine Frage beantworten:
Wir haben von meinen Schwiegereltern ein Haus als Schenkung übernommen. Dafür erhielten die Schwiegereltrn ein vorbehaltenes Wohnrecht nach Paragraph 428 BGB. Dieses Wohnrecht wurde im Grundbuch eingetragen als: beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach Paragraph 428 BGB.
Der Schwiegervater ist mittlerweile verstorben und bei der Schwiegermutter steht eine Heimunterbringung im Raum. Nun kam mein Schwager auf die Idee eine polnische Pflegekraft einzustellen, die dann bei der Schwiegermutter in der Wohnung leben soll um diese zu pflegen. Wir sind damit jedoch nicht einverstanden. Mein Schwager meint aber das die Mutter auch ohne unser Einverständnis eine polnische Pflegekraft in ihren Haushalt mit aufnehmen darf. Alternativ wäre sonst nur noch die Heimunterbringung der Schwiegermutter. Mein Schwager meinte das dann die Mutter zur Finanzierung der Heimunterbringung die Wohnung an Fremde vermieten würde. Das ist aber so nicht möglich da Wasser und Strom nicht getrennt sind. Außerdem bin ich Schwerbehindert und wir wollten die Wohnung der Mutter behindertengerecht umbauen für mich wenn die Mutter mal ins Heim muss bzw. verstorben ist. Wir haben bei uns überall Stufen und Treppen drin.
Ich würde mich sehr freuen wenn mir jemand diese Fragen beantworten könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerda Langen
Nun meine Fragen:
Darf die Mutter mit dieser Art Wohnrecht tatsächlich eine polnische Pflegekraft in ihrer Wohnung aufnehmen ohne unser Einverständnis? ( Schenkung ist nun 11 Jahre her )
Darf die Mutter mit dieser Art Wohnrecht die Wohnung an Fremde vermieten um die Heimkosten zu finanzieren?
2 Antworten
Hallo,
Bei Vereinbarung: Wohnrecht nach Paragraph 428 BGB, darf tatsächlich eine Pflegekraft die Wohnung der Mutter mitbewohnen.
Schau nochmals in den Vertrag, was genau wurde verfügt ?
" Möchte man von vornherein ausschließen, dass eine andere Person als der Berechtigte die Wohnung mitbenutzen darf, ist es besser eine Wohnungsrecht nach §§ 1090-1092 BGB zu vereinbaren.
Im Unterschied zum Wohnungsrecht nach § 1093 BGB darf die Wohnung im Falle des §§ 1090-1092 BGB vom Berechtigten nur in eigener Person genutzt werden. Die Aufnahme von Familienangehörigen oder sonstiger Personen ist unzulässig."
Lieben Dank nochmal für deine Hilfestellung. Das hat mir auf jeden Fall weiter geholfen. Schön das es auch noch hilfsbereite Menschen gibt 💐
nicht unbedingt - dazu lies nochmals im Link den Punkt 4, denn es kommt auch hier auf die genauen Vertragsinhalte an. Ist diese Möglichkeit explizit ausgeschlossen oder nicht ?
Halte ich eher für unwahrscheinlich, bei einem Wohnrecht. Dafür wäre eigentlich eher das Nießbrauchrecht.
@gaenseliesel hat das aber schon richtig erfasst. Lieber einmal in den Mietvertrag gucken.
Du schreibst "Wohnrecht" und den Verweis auf § 428 BGB.
Wir kennen aber den Vertrag nicht.
Wenn es ein Wohnrecht ist, dann kann Eure Schwiegermutter nicht vermieten, wenn sie ausgezogen ist. Dazu wäre ein Nießbrauch notwendig.
Es ist jedoch in solchen Fällen besser diese Dinge genau zu bestimmen, also einzutragen, was passiert, wenn der Umzug in ein Pflegeheim notwendig wird. Kann aber nun leider nicht mehr geheilt werden
Vermutlich will der Schwager den Umzug in ein Pflegeheim verhindern, weil die Gefahr besteht, dass die Kinder für die Heimkosten teilweise herangezogen werden.
Hallo Gaenseliesel,
vielen Dank für die Rückmeldung und Beantwortung. Wenn meine Schwiegermutter nun aber in ein Heim gehen würde, darf sie dann die genutzte Wohnung einfach vermieten um davon die Heimunterbringung zu finanzieren? Wir müssten erheblichen Aufwand betreiben um dann Wasser und Strom zu trennen.
Grüße sendet GerdaLangen