Wohnung fristlos gekündigt ohne Grund
Mein Freund und ich stehen beide im Mietvertrag. Da er im Haus eine Türe eingetreten hat (nachweisbar krankheitsbedingt) wurde durch dem Vermieter eine fristlose Kündigung der Wohnung ausgesprochen. Da sich seit dem Vorfall nun 4 Wochen, mein Freund immer noch in Behandlung befindet, will nun der Vermieter mich vor die Türe setzen, obwohl er weiß dass ich keine neue Wohnung und Widerspruch gegen diese Kündigung eingelegt habe. Ich habe keinen Schaden verursacht und frage nun ob das rechtens ist? Danke für eure Antworten im voraus, lg Angela
Würdest Du auch ohne Deinen Freund in der Wohnung bleiben? Also er zieht aus und die bleibst?
Die Wohnung kann ich mir auf Dauer alleine nicht leisten, das sagte ich dem Vermieter auch so. Er will mich einfach vor die Türe setzen und beruft sich auf die fristlose Kündigung
6 Antworten
Fakt ist:
Es GIBT einen Kündigungsgrund!
Und eine Krankheit schützt euch vor dieser auch nicht.
Da ihr die Wohnung gemeinsam gemietet habt, kann und darf der Vermieter nur beiden oder keinen kündigen. Der Vermieter macht also alles richtig.
Räumst Du nun die Wohnung nicht, kann und darf der Vermieter dich nicht einfach vor die Tür setzen. Der Vermieter benötigt einen Räumungstitel und die Räumung wird dann mit dem GV und der Polizei durchgeführt.
Aber Achtung:
Du gewinnst zwar Zeit, aber die ganzen zusätzlichen Kosten hast Du/habt ihr zu tragen.
Entweder einigt ihr euch mit dem Vermieter und schlagt noch Zeit raus oder aber ihr geht zum Anwalt/Mieterverein.
Ich will ja eine Einigung, aber er setzt Fristen mit Uhrzeit wann ich zu gehen habe. Ich sagte ihm auch das ich gehe aber 15.00 Uhr draußen sein ist eine Zeit die ich nicht schaffen werde, Ich bin auf Helfer angewiesen die auch noch arbeiten
Kann er nicht, dazu braucht er einen gerichtlichen Räumungsbescheid.
Das gibt dir aber nur Zeit, denn nach dem Ausfall wird die Kündigung rechtens sein und der Räumungstitel auf kurz oder lang da sein.
Ergo fang endlich an zu suchen.
Hallo,
zunächst würde ich doch einen Anwalt mit allen nötigen Info`s versorgen. Dann soll er einen Einspruch gegen die Kündigung ein legen.
Ausziehen würde ich nicht, sondern meine Miete weiter zahlen und dem Vermieter darauf hin weisen, das er einen Räumungstitel erwirken muss. - Auch da kannst Du Einspruch ein legen.
Ist die Räumung gesetzes widrig ( der VM lässt neue Schlösser einbauen und ähnliches ) kannst Du ihn verklagen auf alle Kosten zur Erlangung einer neuen Wohnung. Sowie weitere Gelder ( Neuanschaffung v Möbeln u.s.w. )
Bis ein Räumungstitel durch ist - dauert es meist 1-2Jahre.
Meiner Meinung nach ....
da Du Dir nichts hast zuschulden kommen lassen, kann Euch der Vermieter auch nicht gemeinschaftlich kündigen. Die Möglichkeit der "Sippenhaftung" besteht nicht.
Euer Vermieter kann Euch max. nach erfolgter und zu seinen Gunsten beschiedener Räumungsklage (mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers) "vor die Tür setzen".
Bei einem gemeinsam geschlossenen Mietvertrag ist man gesamtschulnerisch in der Verantwortung, was einer tut hat tatsächlich auch kosequenzen für den anderen. Zumal ein gemeinsamer Mietvertrag nur gemeinsam gekündigt werden kann, also gegen beide.
Ich hafte mit bei zb Mietschulden usw. Aber der Vermieter hat nicht das Recht mich vor die Türe zu setzen mit einer Uhrzeit und dem Wissen das ich noch keine neue Wohnung habe
Melsungen Schlägt ein Mieter die Wohnungstür eines anderen Mieters im Haus mit einem Holzhammer ein, so dass sie ausgetauscht werden muss, kann dies zu einer fristlosen Kündigung führen. Das gilt auch bei Häusern in einem „Problemviertel“ und bei einem psychisch kranken „Täter“, der sich beleidigt gefühlt hatte.
Auch eine Abzahlung des Schadens in Raten helfe nicht. Durch die Tat des Mannes sei „eine so gravierende und nachhaltige Störung des Hausfriedens“ eingetreten, dass die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt erscheine, urteilten die Richter des Amtsgerichts Melsungen. (AZ: 4 C 325/17-70)
Das Einschlagen der Wohnungseingangstür eines Mitmieters mittels Holzhammers stellt eine solch gravierende Verletzung der mietvertraglichen Verpflichtungen und eine so nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, dass eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 569 Abs. 2 S. 1 i. V.
Wem denn sonst, wenn beide gemeinsam die Mietpartei darstellen?
"Sippenhaftung" ist allerdings ein wesentliches Merkmal der gesamtschuldnerischen Haftung.