Fristlose Kündigung aus Versehen zum 31.06 statt 30?

2 Antworten

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§ 133 BGB sagt ganz klar:

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Hier wahr offensichtlich der Monatsletzte gemeint, entsprechend erfolgt die Kündigung zum 30.06.2020.

Aber eine fristlose Kündigung mit Frist widerspricht sich... Es gibt zwar eine "außerordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Frist" (§ 573d BGB), aber die ist auf bestimmte, im Gesetz ausdrücklich genannte Anwendungsfälle beschränkt. Hier ein bisschen Lesestoff dazu. Außerdem wärst du auch da bei den 3 Monaten Kündigungsfrist. Eine Miet-Kündigung mit einer selbst gewählten Frist (also zum Wunschdatum) gibt es nicht.

Deine Kündigung könnte also aus diesem Grund unwirksam sein. Hat der Vermieter die Kündigung bzw. das Enddatum des Mietverhältnisses denn anerkannt?

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

ArdizziPatrizio 
Beitragsersteller
 05.06.2020, 08:36

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Der Vermieter hat sich noch nicht gemeldet. Der 30.06. ist nicht als Wünschdatum, sondern als erster möglicher Termin zum Verlassen der Wohnung vorgesehen. Der neue Mietvertrag beginnt am 01.07. Wenn ich die Wohnung sofort verlassen könnte, würde ich das tun, aber da ich keine alternative Unterkunft habe, muss ich mindestens bis zum 30.06. bleiben.

imager761  06.06.2020, 07:57
@ArdizziPatrizio
Der Vermieter hat sich noch nicht gemeldet.

Das muss er auch nicht, und deine fristlose Kündigung ist n. § 543 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unwirksam erklärt. Er meldet sich dann, wenn die Mieten ab Juli ausbleiben und ich rate dir insoweit dringend, Nachsendeauftrag zu stellen :-)

Ist sie dennoch wirksam und als Kündigung zum 30.06 berücksichtigt?

Das kommt darauf an: Ist der wichtige Grund benannt? Ist Einhaltung einer ordentlichen Frist damit unzumutbar? Hat der VM diesen Grund zu verantworten? Ist er deswegen vergeblich unter Fristsetzung zu Beseitigung aufgefordert worden?

All das liegt vermutlich nicht vor, sonst würde man sich durchaus noch drei Wochen, nur eben keine drei Monate damit arrangieren können. Wenn ich raten soll: Der neue Mietvertrag einer besseren Wohnung beginnt am 01.07.?

Dann allerdings scheitert die Kündigung den Grunde, nicht der Frist nach :-O

Ausziehen kann man immer, schuldet dem Vermieter halt nur Miete bis zur rechtmäßigen Beedigung des Mietverhältnisses :-)


ArdizziPatrizio 
Beitragsersteller
 05.06.2020, 08:59

Sie haben sich geirrt. Ich danke Ihnen nicht, weil Sie nicht einmal versucht haben, meine Frage zu beantworten, bevor Sie mit den Schlussfolgerungen begonnen haben, obwohl Sie sich auf diesem Gebiet sehr gut auszukennen scheinen. In meinem Schlafzimmer gibt es ein Fenster, das durch einen elektrischen Rollladen, der seit 2 Jahren kaputt ist, völlig verdunkelt ist. Um das Fenster herum hat sich, wie leicht vorherzusagen ist, Schimmel gebildet, eine Menge schwarzer Schimmel! Der Vermieter ist sich der Situation bewusst, die Frist zur Lösung des Problems ist längst abgelaufen, ebenso wie meine Geduld. Könnte ich weitere drei Monate in der Wohnung bleiben? Natürlich könnte ich weiterhin auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafen, denn ehrlich gesagt will ich nicht mehr 50 Zentimeter von diesem Fenster entfernt schlafen, aber seit 01.07 wartet eine neue Wohnung auf mich, und ich denke, ich habe jedes Recht, in einem Schlafzimmer ohne Schimmelpilz schlafen zu wollen.

imager761  05.06.2020, 09:11
@ArdizziPatrizio

Ich habe mich eben nicht geiirt, sondern vollständig Recht behalten:

  1. Mietmängel geben keine fristlose Kündigung her.
  2. Wer es zwei Jahre lang (!) nicht hinbekommt, einen defekten Rolladen öffnen noch Schwarzschimmel entfernen zu lassen, sondern diesen Zustand offensichtlich duldet, hat jedes Recht verwirkt.
  3. Sie müssen nicht auf dem Sofa oder 50 cm neben Schwarzschimel schlafen aber solnage Miete zahlen, wie der Mitevertrag wirksam beendet wäre. Durch diese unwirksame Kündigung ist er es nicht; die frühstmögliche ordentliche Kündigungsmöglichkeit wäre der 30. September 2020. Und natürlich zahlöen sie für die neue Wohnung ab 01.07. auch Miete :-)