Rückzahlung Inflationsgeld nach Kündigung?
Die Arbeitsstelle ist zum 31.3.23 gekündigt worden. Es sind noch insgesamt 7,5 Tage Urlaub aus 2022 und evtl. 1-2 Tage aus 2023 übrig welche wg. langer Krankheit von Nov. 22 bis zur wirksamen Kündigung Ende März 23 nicht genommen werden konnten. Der ehemalige Arbeitgeber will diesen Urlaub jetzt nicht auszahlen sondern er möchte diesen mit dem Ende Dezember gezahlten 800 € Inflationsgeld verrechnen. Ist das rechtens? Darf er das?
3 Antworten
Eine Inflationsausgleichsprämie kann von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Die Zahlung kann auch auf Teilzahlungen verteilt werden, wobei das ungekündigte Arbeitsverhältnis dann jeweils zu den Zahlungszeitpunkten gelten muss.
Diese Bedingung muss dem Arbeitsnehmer bei der Inkenntnissetzung über die zur Auszahlung anstehende Inflationsausgleichsprämie genannt werden.
Rückwirkend dürfte es nicht möglich sein, die Inflationsausgleichsprämie zurückzuziehen und mit einem Anspruch auf Abgeltung von Resturlaub zu verrechnen.
Daher stellt sich mir die Frage, wann Du die Kündigung eingereicht hast und wann die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt wurde. Die Kündigung muss nach dem Zahlungszeitpunkt liegen.
Das kann man dem Arbeitgeber in freundlichen Worten so mitteilen:
- Die Inflationsausgleichsprämie wurde ohne Auflagen im Dezember 2022 gezahlt.
- Es bestand ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis sogar bis Ende Februar 2023.
- Ein nachträgliches Zurückziehen der Inflationsausgleichsprämie und eine Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ausgleich des Resturlaubs ist damit nicht zulässig.
- Der Arbeitnehmer behält sich rechtliche Schritte zur Durchsetzung seiner Ansprüche vor.
Dazu müsste man den Arbeitsvertrag und die Zusatzvereinbarung kennen. Die meisten Arbeitgeber haben die Inflationsprämie an Bedingungen geknüpft (Stichtagsregelung). Das kann beispielsweise bedeuten, dass der Arbeitnehmer bei Zahlung der Prämie zum 31.12. noch mindestens ein ganzes weiteres Jahr im Arbeitsverhältnis stehen muss. Kündigt er vor Ablauf der festgelegten Frist, ist die Prämie zurück zu zahlen. Wie die Vereinbarung in deinem Fall lautet, weiß hier niemand.
Es gab nichts seitens des Arbeitgeber, was er unterschreiben musste.
Da gibt es auch nichts zu unterschreiben! Es reicht der Hinweis seitens des Arbeitgebers. Also bitte konkret informieren. Betriebsvereinbarung? Rundschreiben an die Mitarbeiter? Informationen vom Betriebsrat? Irgendwie ist doch bekannt gegeben worden, dass diese Prämie ausgezahlt wird. Und da muss das beistehen. So ein bisschen nachdenken wäre angebracht.
Das ist ein 3 Mann Handwerksbetrieb. Da gibt's keine betriebsvereinbarung, Betriebsrat, infoschreiben usw. Der Chef sagte nur im November das die 2 Mitarbeiter im Dezember die Inflationsprämie ausbezahlt bekommen. Mehr nicht!!!
Wenn das eine freiwillige Zahlung war, ähnlich wie mit dem Weihnachtsgeld, kann solch eine Zahlung wirksam und rechtssicher mit Bedingungen verknüpft werden.
Gibt es eine Vereinbarung? Wird dort ein Stichtag benannt?
Nein, es gab keine Vereinbarung. Der Chef (es ist ein 3 Mann Handwerksbetrieb) sagte im November nur mündlich, ". .. passt auf im Dezember bekommt ihr die inflationsausgleichprämie ausgezahlt."
Sonst keinerlei Infos, weder mündlich noch schriftlich.
Also er bekam nur die Auszahlung, keinerlei Infos oder sonstiges dazu zugeschickt (er war ja seit November 22 nicht mehr wg Krankheit in der Arbeit).
Dann hat er das schlichtweg versäumt. Er sollte sich bei seinen Kollegen/dem Betriebsrat/der Personalabteilung infomieren. Ich kenne keinen Arbeitgeber, der die Prämie "einfach nur so" auszahlt.
Wurde im Dezember 22 überwiesen, da war er schon im krankengeld, also gab es keinen Lohn mehr, nur dieses Inflationsgeld. Gekündigt wurde am 27.2.23 zum 31.3.23.