Freier Redakteur - 7% oder 19% Ust?
Hallo,
wenn man neben einer Teilzeit-Festanstellung auch als freier Journalist (KSK) arbeitet, und dabei tageweise und zu einem festen Tagessatz in einer Redaktion mitarbeitet, wo man alles mögliche macht (redigieren, Artikel online stellen etc, aber auch Artikel schreiben), berechnet man dann dafür 7% oder 19% Ust?
Und genügt auf der Rechnung die Bezeichnung "redaktionelle Mitarbeit" und die Anzahl der Tage? Oder muss man alle Tätigkeiten genau auflisten?
Danke und Grüße
T.
PS: Ich habe auf den Seiten der Bundesregierung folgende Info gefunden, weiss aber nicht, ob bzw. was davon diese auf obiges zutrifft:
"Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass Journalisten grundsätzlich auf ihre Leistungen aus journalistischer Tätigkeit insgesamt den ermäßigten Steuersatz anwenden. Nur die Journalisten, die lediglich Daten sammeln und ohne redaktionelle Bearbeitung weiterleiten - z.B. Kurs- und Preisnotierungen, Börsennotizen, Wettervorhersagen, Rennergebnisse, Fußball- und andere Sportergebnisse, Theater-, Opern- und Kinospielpläne sowie Ausstellungs- und Tagungspläne -, haben ihre Leistungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern."
1 Antwort
Wenn eine geistige Schöpfungshöhe des Werks besteht, handelt es sich um Leistungen, die den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen können.
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sagt dies immer noch: "Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: [...] die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben".
Um die Zuordnung unmissverständlich zu machen, solltest Du daher Formulierungen für die Leistungsbezeichnung wählen (oder ggf. Tätigkeiten aufführen), die klar eine urheberrechtlich relevante Schöpfung erkennen lassen.
Wenn urheberrechtlich relevante Materialien erzeugt werden, kann dies der Schwerpunkt der Arbeit sein und damit ist der ermäßigte Steuersatz zu veranschlagen. Wenn aber der "unkreative" Teil überwiegt, dann sind das 19%.
Die Stelle, die Du gefunden hast, billigt Journalisten den ermäßigten Satz zu, es sei denn, sie sind ausschließlich als "Informationssammler" ohne kreative Eigenleistung unterwegs. Daraus würde ich schließen, dass wenn ein wesentlicher Anteil Deiner Leistung in schöpferischen Tätigkeiten besteht, der ermäßigte Satz zur Anwendung kommen kann.
Wenn dies wirklich ein strittiger Fall bleibt, dann gibt es noch die Möglichkeit, vom zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Auch dafür müsstest Du jedoch die Tätigkeit aufschlüsseln und darlegen, worin die Hauptaufgabe besteht.
Danke, aber soweit war ich bereits, siehe auch das Zitat. Ich frage mich: welchen Steuersatz muss ein Freier Redakteur ansetzen, der ja alles macht, und für gewöhnlich einen Tagessatz erhält, und nicht verschiedene Rechnungen für z.B. Texten und Redigieren stellt.