Künstler und Liebhaberei
Ich hätte mal eine Frage in Bezug auf Liebhaberei, ich versuche mich sehr kurz zu fassen. Ich bin nebenberuflicher Musiker und mache seit 15 Jahren Independentmusik, bislang ohne Einnahmen aber von ersten Tag an belegbare Ausgaben (insbesondere Equitment).
Derzeit überlege ich meine Musik in Portale wie den iTunes-Store zum Kauf anzubieten. Ich gehe nicht davon aus, dass je ein Totalgewinn erzielt wird. Hierbei wären die bisweilen Aufwendungen der 15 Jahren einfach zu hoch, dass diese je wieder eingespielt werden, aber wirklich ausgeschlossen wäre das nicht. Man weiß ja nie.
Da ich die früheren Ausgaben ohnehin nicht mehr als selbständiger Freiberufler ansetzen kann, überlege ich das Projekt als Liebhaberei fortzusetzen, auch in der Hoffnung, dass der iTunes-Verkauf größere Einnahmen erwirtschaften wird, als ich im jeweiligen Veranlagungsjahr an Aufwendungen habe. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt nach meiner Meinung dennoch nicht vor.
Die globale Fragen die sich daraus ergeben würden, wären:
ob Liebhaberei für mich als Künstler anhand dieser beschriebenen Konstellation gangbar und ohne weiteres durchsetzbar wäre?
wenn ja, ob in der Tat die Einnahmen solange den Finanzamt nicht angezeigt werden müssen, solange kein Totalgewinn erzielt worden ist und keine Umsatzsteuerpflicht vorliegt?
wenn ja, darf dann anteilig das Musikzimmer in der eigenen Wohnung für all die 15 Jahre als Aufwendung gerechnet werden?
2 Antworten
Besten Dank für eure Antworten. Nein, nicht das Finanzamt hat die Liebhaberei festgestelt, sondern anhand der öffentlichen Informationen kann ich dies in meinem Fall grob mutmaßen.
Ich prüfe soeben:
ob Liebhaberei in meinem Fall in der Tat zutrifft
wer den Tatbestand Liebhaberei festlegen muss/kann, also FA oder ich
wenn ich es darf, ob ich dies vor den ersten Einnahmen den FA anzeigen muss
ob Liebhaberei aufgrund der immensen früheren Aufwendungen für mich von Vorteil wäre
ob das Arbeitszimmer in der Wohnung all die Jahre in die Totalverlustrechnung mit einfließen darf
ob ich Einnahmen trotz Liebhaberei den FA jährlich anzeigen muss, wenn ja, wie
Den Sachverhalt Umsatzsteuerpflicht habe ich bestens verstanden, dürfte aber eher weniger zutreffen, da ich kein Umsatz größer als 17.500 Euro jährlich erwarte. Hier ist ja die Regelung unmissverständlich.
Ich möchte mich jetzt schon mal für jeglichen Input sehr bedanken.
hallo geigers, hast Du von der Finanzbehörde eigentlich schon einen Bescheid darüber, dass es sich um Liebhaberei handelt und die Aufwendungen nicht mehr abzugsfähig sind ? Beachte dies gilt nur für die Einkommensteuer. Bzgl der Umsatzsteuer gibt es den Begriff der Liebhaberei nicht, so dass hier immer eine Erklärung ab zu geben ist.