Muss ich Erschließungskosten für eine Straße mit angrenzendem Fußweg zahlen?
Unser Grundstück mit altem Haus steht seit 120 Jahren an einer Gemeindestraße. Seitlich am Grundstück läuft ein ca. 1,80 m Fuß- und Radweg vorbei, der ungefähr 11 m hinter unserer Grundstücksgrenze wegen einer Bebauung zu einem Wendehammer und anschließender Anliegerstraße verbreitert wurde. Hier wurden Kanal, Strom, Gas, Wasser, Beleuchtung usw. seitens der Stadt angelegt. Nach Fertigstellung dieser Maßnahme fordert die Stadt von uns jetzt einen Erschließungsbeitrag bezogen auf unsere Grundstücksgröße, obwohl wir nur durch einen unbefestigten Schottenfußweg, an dem nichts verändert wurde, mit diesem 11 m entfernten Wendehammer verbunden sind und keine Möglichkeiten hätten, ohne Grunderwerb bei uns eine rückwärtige Bebauung durchzuführen. Sind wir verpflichtet zu zahlen?
3 Antworten
Ich hoffe doch, Du machst die Anfrage in diesem Forum nicht zur Grundlage Deiner Entscheidung. Das Erschließungsbeitragsrecht gehört zu den kompliziertesten Rechtsgebieten überhaupt. Man muß nicht nur die Gesetzeslage kennen, sondern auch die einschlägigen Satzungen der jeweiligen Gemeinde.
Hier ist die entscheidende Frage, ob der unbefestigte Weg ausreicht, um das Grundstück als durch die sanierte Straße erschlossen anzusehen. Wenn ich im übrigen von dem Alter des Hauses höre, dann müßte man erst mal Historienforschung betreiben um zu ermitteln, ob in der Vergangenheit schon einmal Erschließungsbeitrag erhoben und bezahlt wurde. Wenn ja, dann kann die Gemeinde nur die Sanierung der Erschließungsanlage umlegen. Dabei werden oftmals geringere Beteiligungen der Anlieger fällig als bei erstmaliger Erschließung.
Laß Dich von einem Haus- und Grundbesitzerverein beraten oder geh gleich zu einem auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Verschiebe diese Entscheidung keinesfalls auf die lange Bank. Ist der Bescheid nämlich erst mal bestandskräftig, dann hilft kein Lamentieren mehr.
Ich kenne es so:
Diese Praxis wird in vielen (allen) Kommunen so oder ähnlich gehandhabt.
Um die Zahlung wirst du nicht herum kommen wenn es die Gemeindesatzung hergibt.
Auch das Einlegen eines Widerspruchs gegen den Bescheid, hat keine aufschiebende Wirkung.
siehst'e, das wusste ich zum Beispiel gar nicht.
Jedes BL kocht also wie so oft, auch hier wieder ihr eigenes Süppchen. :-)
Zwei Möglichkeiten um die Zahlung herumzukommmen: Es ist bereits irgendwann ein Erschliessungsbeitrag bezahlt worden und kann nachgewiesen werden. Eine weitere Möglichkeit ist, das der 1,80m breite Schottenweg nicht dem Strassenverkehr gewidmet ist und Ihr somit keine Anlieger der neuen Strasse seit. Nachschauen wer Eingentümer ist, was im Grundbuch steht. Wenn es Privatbesitz ist sofort kaufen durch Ehefrau oder Kinder und dicht machen.
In manchen Bundesländern gibt es sogar kein Widerspruchsverfahren in solchen Sachen mehr. Da muß man fristgemäß Klage beim Verwaltungsgericht erheben.