Zugang zum Grundstück über privaten Fußweg?
Mich beschäftigt eine Frage bzgl. unserem rückwärtigen Zugang zu unserem Gartengrundstück. Wir wohnen seit ca. 20 Jahren in einer Reihenhaussiedlung. Der Zugang zum Haus (Haustüre) liegt vorne und ist über einen Fußweg an welchem 4 weitere Reihenhäuser liegen zu erreichen. Da wir eins der Mittelhäuser sind ist unser Garten hinten nur durch das Haus oder den Fußweg, der zu 9 weiteren Reihenhäusern führt rückwärtig, möglich. Bis letztes Jahr gab es mit dem Zugang keinerlei Probleme. Schon unsere Vorbesitzer haben den Weg, welcher den Hauseigentümern hinten gehört, genutzt. Seit letztem Jahr hat eines der 9 Reihenhäuser hinten uns einen neuen Eigentümer, dieser verbietet uns nun die Nutzung dieses Fußweges hin zu unserem Garten (es befindet sich ein Gartentor zum Weg hin, der schon von unserem Voreigentümern genutzt wurde). Die restlichen acht Eigentümer sind einverstanden, dass der Weg zu unserem Garten von uns genutzt wird. Der Weg hinten wird von uns gelegentlich genutzt, u.a. 1x im Jahr um die Holzlieferung ins Gartenhaus zu schaffen. Ansonsten gelegentlich um zum Sport zu gehen, oder von unseren Kindern mit Schlitten, die im Gartenhaus genutzt werden.
Meine Frage nun, kann nur eine Partei (von 9) die gelegentliche Nutzung dieses Weges untersagen? Ein Schild ist nicht angebracht.
3 Antworten
Schild hin oder her; auf welcher Basis ist denn der Zugang zur Haustüre von Eurem Reihenhaus geregelt? Die gleiche rechtliche Situation wird auch für die anderen Reihenhäuser gelten. Wenn bei Euch eine Einstimmigkeit zur Änderung der Satzung erforderlich ist, dann trifft dies auch auf die anderen Häuserzeilen zu. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass ein einzelner Eigentümer etwas verbieten kann, das von allen genutzt wird. Dies könnte er nur, wenn er im alleinigen Besitz des Zugangsweges ist. Dann hat er aber trotzdem das Problem, dass er nicht nur einzelnen Personen das Wegerecht einräumen kann. Hier wäre es sinnvolleinen Anwalt einzuschalten, der Zugang zu den Grundbucheintragungen bekommt.
Es ist so, dass der Fußweg vorne uns und den 4 anderen Eigentümern gehört, aus sozusagen unserer Reihe. Der Fußweg hinter unserem Haus, gehört den 9 Parteien, deren Reihenhäuser an diesem Weg liegen, meinseswissens jeweils gemeinschaftlich.
Bei uns ist dies auch so im Grundbuch verzeichnet.
Bei Gemeinschaftseigentum haben grundsätzlich die Beteiligten ein Zutrittsrecht, wenn von der Gemeinschaft nichts anderes bestimmt wurde.
Gegebenenfalls kann die Gemeinschaft euch durch Beschluss auch ein Wegerecht einräumen.
Hallo!
Grundsätzlich gilt, dass ich als Eigentümer eines Grundstücks jedem anderen den Zugang zum Grundstück verweigern darf.
Im konkreten Fall kommt es jetzt darauf an, ob der Weg Gemeinschaftseigentum oder Alleineigentum ist. Bei Alleineigentum kann der Eigentümer den Zugang verweigern.
Anschließend wäre zu prüfen, ob vertraglich oder im Grundbuch ein Wegerecht für euch eingeräumt ist. Besteht dieses Recht, könnt ihr darauf bestehen.
Falls weder Wegerecht noch Gemeinschaftseigentum besteht, ist der Eigentümer im Recht und ihr werdet keine Chance haben.
Wenn es Gemeinschaftseigentum ist, haben wir eine Chance?
Vermutlich wenn alle anderen einverstanden sind, oder?