Baugenehmigung im genehmigten B-Plan wegen Abstand zum Wald abgelehnt, was nun?
Hallo,
wir haben ein Grundstück in einem genehmigten B-Plan mit dem Vorhaben, dort ein Haus zu bauen, gekauft. Mit unserem Haus befinden wir uns im eingezeichneten Baufeld. Das Grundstück ist ca. 18m breit und 50m lang. An der linken Seite (50m) grenzen zwei Flurstücke, die im Plan als Grünfläche für eine Sportanlage gekennzeichnet sind. Unsere Baugenehmigung wurde nun mit der Begründung abgelehnt, dass wir keine 30m Abstand zum angrenzenden Wald einhalten. Laut dieser Aussage ist das gesamte Grundstück nicht bebaubar, da sich der "Wald", welcher überwiegend aus Birken besteht, über die gesamte Grundstückslänge erstreckt und somit nirgendwo die 30m eingehalten werden. Jedoch befinden wir uns in einem genehmigten B-Plan und in einem genehmigten Baufeld. Unser direkter Nachbar hat ca. einen Abstand von 20m zum Wald, er durfte auch bauen. Des Weiteren stehen an einer anderen Seite des Waldes 3 Häuser mit einem Abstand von ca. 5m. Wir und auch unsere Planer sehen uns im Recht, da der B-Plan und das Baufeld genehmigt sind. Vor dem Hintergrund des Waldes hätte sonst dieses Grundstück doch nie als Baugrundstück ausgewiesen werden können.
3 Antworten
DEine Überschrift hat zwar ein Fragezeichen, enthält aber keine Frage, sondern eine Feststellung.
Die Ablehnung der Baugenehmigung müsste eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Wurde der Ablehnung keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, so könnte ihr Euch dagegen wehren und müsst nicht einmal eine bestimmt Frist einhalten.
Vermutlich liegt der Ablehnung aber eine solche Belehrung bei.
Bauantrag abgelehnt, was nun?
Selbstverständlich ist ein abgelehnter Bauantrag keine endgültige Ablehnung des Bauvorhabens, da der Bauherr die Möglichkeit eines Widerspruchs hat. Dieser Widerspruch ist natürlich an eine Frist gebunden, welche vier Wochen ab Erhalt der Ablehnung beträgt. Innerhalb dieser vier Wochen muss dementsprechend der Widerspruch schriftlich bei der zuständigen Behörde eingehen.
Frag doch mal Frech, ob die mit Bebauung ein Klohäuschen meinten. Dann wäre ja genug Abstand zum Wald...
Ich würde gut gerüstet zu dem Termin gehen.
Mit gut gerüstet meine ich Fotos auf denen mann die geringe Entfernung der Bebauung auf den Nachbargrundstücken zum Wald erkennen kann.
Und ggf. auch keinen Zweifel daran lassen, dass Ihr im Falle, dass es bei der Entscheidung bleibt, die Sache von dem Verwaltungsgericht landet.
ja klar so läuft das mit dem Amtschimmel automatisch ab. Sicherlich macht es für Euch als Fach-unkundige keinen Sinn den Termin wahrzunehmen. Ich würde das telefonisch zuvor besprechen, ob das Sinn macht. Aber vermutlich war es nur ein Versehen, was aber die Sachbearbeiterin auch nicht erkennen kann und schon gar nicht entscheiden kann.
Ich würde mich telefonisch an den Dienststellenleiter wenden und nachfragen ob es ein Versehen ist. Es geht ja um viel Geld. Da würde man immer einen Fachkundigen RA hinschicken.
Ich telefoniere furchtbar ungern und nur im Notfall. Wenn ich telefoniere habe ich keinen Beleg, ich sehe nicht die Reaktionen auf meine Fragen.
Daher mache ich persönliche Gespräche, weil ich dann die Reaktionen auf meine Fragen sehe, oder ich mache es schriftlich (eMail, oder Brief), weil ich dann einen schriftlichen Beleg habe.
Wir nehmen den Termin natürlich war. Telefonisch waren die Aussagen der Sachbearbeiterin sehr kurz. Wir haben jetzt auch einen Anwalt dazu genommen, der sich der Sache annimmt.
Klar so macht man es nicht. Wenn schon ein rechtskräftiger B-Plan vorhanden ist, warum reicht man dann überhaupt eine Genehmigung ein? Das zeugt von Unwissen.
Bei vorliegen eines rechtskräftigen B-Plans kann man mit Architekt oder Bauing. ohne Genehmigung bauen nur mit Bauanzeige für ca. 35DM?(2000 bei mir).
Lässt man sich alles genehmigen muss man dafür tausende Euronen zahlen und dann kommt noch die Statikprüfung dazu nocheinmal 4-stellig und es dauert Monate bis es durch ist. Wenn Architekt auch Bauing ist, reicht es den Ingeneursausweis als Kopie beizulegen. Dann ist man Prüfungs- Befreit.
Klar muss man alle Vorschriften einhalten, aber das überwacht der Architekt.
Normalerwiese kann man mit Hauptzeck (Wohnen)im Baufenster bauen.
Was wird bei Euch passiert sein? Vermutlich ein Versehen mangels Fachkräfte in der Behörde. Also muss man jetzt in das Widerspruchsverfahren und Anwälte bemühen.
Ich würde einfach mal anrufen.
Hoffentlich ist eine Rechtsschutzversicherung für Grund und Boden vorhanden.
Wir mussten einen Bauantrag stellen, da wir mit unserer Draufhöhe und Dachneigung vom B-Plan abweichen. Das haben wir aber vorher abgefragt und bestätigt bekommen, da schon solche Häuser im Wohngebiet stehen.
Wie war denn jetzt euer Termin mit RA? Spannende Sache!
Die anwaltliche Unterstützung war eher suboptimal, um es freundlich auszudrücken. Wir seien im Recht aber es wird viel Streit mit der Stadt, weshalb wir lieber rückabwickeln sollen. Das erspart uns eine anstrengende Zeit. Die Zusammenarbeit wurde dann schnell beendet und ich habe alleine weitergeforscht. Ich habe dann auch RTL eingeschaltet, da die Stadt uns immer nur im Dunkeln tappen lies. Erst gab es die Begründung nicht, dann konnte ich diese doch bekommen. Da steht schwarz auf weiß, dass die Genehmigung zur Waldumwandlung vorliegt. Dies soll aber nur ein Tippfehler sein. Die Erklärung zur Umwandlung ist von 1997, 2003 ist der Plan in Kraft getreten. Wenn bis dahin keine Umwandlung stattgefunden hat, hätte jemand genauer hinschauen müssen. Aber ich konnte es nicht sehen.
Nein, ich bleibe natürlich dran. Laut Gesetz ist ein Bebauungsplan für jedermann rechtsverbindlich. Was darin steht, ist Gesetz. Im B-Plan steht Bauland. Durch den Wald ist dieses Grundstück kein Bauland mehr. Im B-Plan ist aber kein Wort von Wald erwähnt. Es steht in der Begründung, das eine Umwandlung genehmigt wurde. Wenn das, warum auch immer, nicht passiert ist, hätte der Plan so nicht in Kraft treten können. Es hätte der Wald eingezeichnet werden müssen und 30m um den Wald kein Bauland.
Also, auf in den Kampf!! Ich wünsche euch gute Nerven und Durchhaltevermögen!
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort. Im Schreiben des Baugenehmigungsamtes steht, dass uns innerhalb des Verfahrens die Gelegenheit gegeben wird, sich für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Par. 28 VwVfG). Wir haben jetzt nächste Woche einen Termin bei der Sachbearbeiterin. Für uns ist es jedoch unklar, wie ein Grundstück als Baugrundstück ausgegeben werden kann, wenn es prinzipiell auf Grund des Waldes nicht bebaubar ist.