Erbteil eines Erben verkauft - Pflichtteil einfordern?

1 Antwort

 Erbteil eines Erben verkauft - Pflichtteil einfordern?

Falsch, es wird kein Erbteil verkauft, auch kein Teil eines Erbes, sondern der alte Herr verkauft einen Teil des Vermögens.

 Meine Mutter erbt nun in diesem Szenario überhaupt nichts mehr. Was passiert in diesem Falle? Bekommt sie einen Pflichtteil vom Erbe meiner Tante zugesprochen?

Nein, sie bekommt keinen Teil vom Erbe der Tante, sie bekommt ihren Pflichtteil vom Erbe.

 Ich habe das Dokument leider nicht vorliegen, aber wenn ich mich recht erinnere vermacht im Testament meine (verstorbene) Großmutter einer ihrer Töchter eine Immobilie und mein Großvater der anderen Tochter die andere Immobilie. Könnte dies zu Problemen führen?

Das wäre aber wichtig zu wissen. Sind die beiden Töchter eventuell nur Halbgeschwister? Oder nur Stiefgeschwister?

Dazu die Frage, die auch nur das Testament klären kann, ist der alte Herr befreiter, oder unbefreiter Vorerbe?  Er müsste sonst ggf. das Geld sowieso zurücklegen.

Ich mache mal ein Beispiel wegen des Pflichtteils.

Nehmen wir an beide Häuser wären 400.000,- Wert und 100.000,- wären vorhanden.

Lt. Testament, beide Töchter je ein Haus und die Enkel teilen sich 100.000,-.

Nun wird ein Haus verkauft. Die Tochter, die das verkaufte Haus bekommen hätte einen Pflichtteilsanspruch, weil sie ja wegen des Testaments quasi enterbt wurde.

also Gesamterbe 900.000,- (500.000,- bar + 1 Haus 400.000,-), Pflichtteil 1/2 vom gesetzlichen Erbe. gesetzliches Erbe 1/2, also 450.000,-, Pflichtteil 1/2, also 225.000,-. Die andere Tochter hat das Haus. 400.000,- sind weniger als gesetzliches Erbe. Die Enkel haben 500.000,-, also mehr als gesetzliches Erbe, das wäre nämlich 0,-.

Also zahlen die Enkel die andere Tochter aus.

Aber ohne das Testament ist das stochern im Nebel. 

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Bergnebel 
Beitragsersteller
 23.05.2017, 17:02

Vielen Dank für die Antwort!

Zunächst: meine Tante und meine Mutter sind weder Halb- noch Stiefgeschwister. Ob mein Großvater befreiter oder unbefreiter Vorerbe ist kann ich aus dem Testament nicht entnehmen. Einerseits geht anscheinend alles in seinen Besitz über, andererseits kann er das Testament anscheinend nicht ändern, ausgenommen die Teilungsanordnung.

Der Geldbetrag, das durch den Verkauf von Haus 2 gemacht wird, liegt weit unter dem Verkehrswert von Haus 1 (das meine Tante erbt).

Das Testament liegt mir nun vor. Ich habe einige Punkte herausgeschrieben:

„§ 2 Erben
Erben des Letzten

(1) Wir berufen uns gegenseitig zum alleinigen Erben.

(2) Der Überlebende von uns beruft zu seinen Erben

- Unsere Tochter … (Tante)
zu einem Anteil von 1/2

- Unsere Tochter … (meine Mutter)
zu einem Anteil von 1/2

§ 3 Teilungsanordnung

(1) … (Großvater) ist Alleineigentümer des Grundbesitzes … (Haus 1)

(2) … (Großmutter, verstorben) ist Alleineigentümerin des Grundbesitzes … (Haus 2 - soll verkauft werden)

(3) Der Grundbesitz zu Absatz 1 soll beim Tode des Längstlebenden auf unsere Tochter … (Tante) übergehen.

(4) Der Grundbesitz zu Absatz 2 soll beim Tode des Längstlebenden auf unsere Tochter … (meine Mutter) übergehen.

Soweit einer der Erben durch die vorstehende Teilungsanordnung mehr erhält, als es seinem Erbteil entspricht, ist die Differenz bei der Verteilung des sonstigen Nachlasses von ihm auszugleichen.

(1) Hinweis des Notars: An erbvertragliche Vereinbarungen sind Sie wechselseitig gebunden. Diese können Sie ohne Mitwirkung des jeweils anderen - vor allem nach dessen Tod - nicht mehr ändern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt jedoch nicht für die Teilungsanordnung. Diesbezüglich ist keine erbvertragliche Bindung möglich.

Gemeinsam können Sie jedoch Verfügungen mit erbvertraglicher Bindung ändern. Dies ist bei jedem beliebigen Notar und - solange Sie miteinander verheiratet sind - auch ohne Notar in privatschriftlicher Form möglich.

(2) Die gegenseitig zu Gunsten des jeweils anderen von uns getroffenen Verfügungen sind erbvertraglich bindend.

(3) Die von dem Überlebenden getroffenen Verfügungen sind ebenfalls erbvertraglich bindend.

(4) Keiner von uns darf einseitig von diesem Erbvertrag zurücktreten.

(5) Jeder von uns nimmt die Erklärungen, die der andere in dieser Urkunde abgegeben hat, an.“

Soweit zum Testament. Eine abschließende Frage gibt es noch: durch den Tod meiner Großmutter besteht nun die Notwendigkeit, den Grundbucheintrag bei dem Haus das meine Mutter erben und das eventuell verkauft werden soll, zu ändern. Was macht hier Sinn? Soll sich meine Mutter eintragen lassen? Oder mein Großvater?

Nochmals vielen Dank für Ihre Mühe!

wfwbinder  23.05.2017, 17:47
@Bergnebel

Wenn der Großvater dem Eintrag auf die Tochter zustimmt, dann geht das. Das ist dann allerdings eine Schenkung, aber da diese mit dem Willen aus dem Testament übereinstimmt, gibt es aus meiner Sicht keine Einwände.

LittleArrow  23.05.2017, 12:39

Eine sehr detaillierte Antwort angesichts des dichten "Nebels"!

Dazu die Frage, die auch nur das Testament klären kann, ist der alte Herr befreiter, oder unbefreiter Vorerbe?  Er müsste sonst ggf. das Geld sowieso zurücklegen.

In welchem Fall gilt "sonst ... zurücklegen"?

wfwbinder  23.05.2017, 13:41
@LittleArrow

Wenn er nicht befreiter Vorerbe ist, dann wäre er nicht berechtigt zu verkaufen. Wenn er es tut, muss er dafür sorgen, dass das Geld erhalten bleibt.

Wobei auch das eigentlich am Leben vorbei geht, denn wenn er tot ist, kann man ihn nicht mehr zur Verantwortung ziehen.