Erbrecht: Haben drei enterbte Söhne ein Recht auf fiktiven Mehrwert bei Hausverkauf zu Lebzeiten unter "Kurswert"?
Hallo zusammen,
ich habe die Möglichkeit als Außenstehender (Freund, nicht verwandt) eine Immobilie zu einem Preis von 500.000€ zu kaufen, da ich den Besitzer kenne und er mir einen "Freundschaftspreis" machen würde. Der Wert der sich auf dem freien Markt erzielen lassen würde, läge etwa 50.000€ bis 100.000€ höher, je nachdem wie viel Geschick/Glück man hat und wie viel Zeit man investiert.
Die drei Söhne des Besitzers sind enterbt und erhalten somit nur Ihren Pflichtteil, Alleinerbe soll sein einziger Enkel sein.
Der Besitzer macht sich nun Sorgen, dass bei seinem Tod seine drei enterbten Söhne seinen Enkel verklagen können mehr als jeweils den Pflichtteil von 500.000€ zu erhalten, etwa den Pflichtteil, der bei einem fiktiven Erbe von 600.000€ entstehen würde.
Ist das möglich, wenn der Besitzer an eine dritte Person die Immobilie zu einem Preis, der niedriger als der unter Umständen zu erzielende Preis ist, verkauft? Für mein Verständnis handelt es sich dabei ja nicht um eine Schenkung.
Vielen Dank für Ihre Antworten,
LG
3 Antworten
Der Wert der sich auf dem freien Markt erzielen lassen würde, läge etwa 50.000€ bis 100.000€ höher, je nachdem wie viel Geschick/Glück man hat und wie viel Zeit man investiert.
Also bei einer solchen Preisdifferenz wird es schwer sein einen "Gefälligkeitspreis" nachzuweisen.
Egal, nehmen wir den ungünstigsten Fall an.
Ungünstigster Fall: Richtiger Kaufpreis unstreitig 600.000,- und verkauft für 500.000,-.
Damit gemischte Schenkung mit 100.000,-. Zu versteuern als Schenkung 100.000,- - 20.000,- Freibetrag = 80.000,- * 30 % = 24.000,- Schenkungsteuer.
Nun die Söhne.:
Die bekommen ja die 500.000,-, bzw. die Reste davon, also das was der Vater nicht mehr verleben kann.
Annahme (nur mal um zu zeigen wie es laufen könnte:
nach 5 Jahren sind noch 150.000,- Euro da und der Vater stirbt.
Jeder Sohn bekommt 50.000,-.
Prüfung mit Schenkung: 150.000,- + (100.000,- / 10 * 5 weil fünf Jahre) = 200.000,-. Gesetzliches Erbe aus 200.000,- pro Sohn 66.666,-, Pflichtteil 1/2 davon 33.333,-.
Bekommen 50.000,-. Also kein Pflichtteil Ergänzugnsanspruch.
Da ich schon bezweifele, dass die Sache mit dem geringen Kaufpreis auffliegt, gehe ich davon aus, alles OK:
Mal zur Klarstellung: man kann seine Kinder nur in den seltensten Fällen enterben (vom Erbe ausschließen) aber man kann ein Testament zu Lebzeiten erstellen und dabei den Erbteil seiner Kinder auf das Pflichtteil begrenzen. Ein Pflichtteilergänzungsanspruch für die Kinder entsteht nur dann, wenn sie per Testament weniger als den Pflichtteil erhalten würden.
Für diesen Berechnung des Pflichtteilsergergänzungsanspruchs zählt nur die Erbmasse zum Zeitpunkt des Ablebens.
Aber der Verkauf der Immobilie weit unter Marktwert könnte das Finanzamt auf den Plan rufen und den Vorgang als eine gemischte Schenkung bewerten. Dann könnte noch Schenkungssteuer für den Erwerber fällig werden.
Da der Notar den Verkauf auch dem Finanzamt melden muß, wird ein Verkauf deutlich unter Marktwert schon bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer auffallen.
Danke für Deine Antwort. Da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt, die Kinder sind auf den Pflichtteil begrenzt wie im Text beschrieben, der Titel ist dann natürlich falsch gewählt ;) Es ist ja auch nicht so, dass das Haus für einen symbolischen Wert oder 50% oder weniger des Wertes verkauft wird. Man kann doch auch bei fremden Leuten mal ein Schnäppchen machen, wenn diese sich nicht so genau mit dem Markt auseinander setzen. Daher kann ich das mit der Schenkung, an die ich bei dem Fall durchaus auch schon gedacht habe, nicht ganz nachvollziehen.
Hallo,
..... mein subjektives Rechtsempfinden sagt mir, jeder Mensch kann mit seinem Eigentum zu Lebzeiten machen was er will.
Wer wollte es deinem Bekannten z. B. verbieten, seinen gesamten Besitz zu verkaufen und (mit n'er Freundin oder wen auch immer) auf Mauritius alles auf den Kopf zu hauen ?
Wenn Geld weg, dann dieses Erbe weg !
Hallo Peter,
warte einfach noch etwas ab ! Morgen wird sich ganz sicher ein kompetentes ff.net Mitglied deiner Frage annehmen.
Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass ich als Elternteil eine gesetzliche P f l i c h t zum Vererben habe.
Gruß !
Hallo, danke für Deine Antwort. Genau das denke ich auch, jedoch hat er Bedenken weil er sowas in Erinnerung hat von dem Termin beim Anwalt vor längerer Zeit (Enterbung der Kinder). LG PH