Darlehensvertrag Unterwerfungsklausel
Hallo Forum,
ich möchte für einen Darlehensvertrag unter Lebenspartnern eine Unterwerfungsklausel als Sicherheit in den privaten, nicht notariellen Vertrag aufnehmen. Sie soll lauten:
"Für die Rückzahlung des Darlehens unterwirft sich der Darlehensnehmer der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen AUSSER IMMOBILIEN."
oder ähnlich.
Kann mir jemand sagen, ob man vom "gesamten Vermögen ausser Immobilien" rechtswirksam reden kann. Muss man das anders formulieren? Kann es sein, dass die Zwangsvollstreckung NUR in das GESAMTE Vermögen möglich ist, und man Immobilien möglicherweise nicht ausschließen darf? Es geht also darum, dass man nur in das Barvermögen und bewegliche Vermögen vollstreckt, aber nicht in das unbewegliche Vermögen.
Vielen Dank!
2 Antworten
Gehen tut in Deutschland praktisch alles, weil wir Vertragsfreiheit haben.
Also, man könnte das so formulieren.
Nur wird Dich fast jeder Fragen, wozu man so eine Klausel für eine Darlehnssicherung nutzt, wenn es eine Immobilie als nahezu perfektes Sicherungsobjekt gibt.
Gerade bei Lebenpartnern. Erstmal natürlich gut, dass man für ein Darlehn auch unter Leute die zusammen leben einen klaren vertrag macht. Aber wann brauchen die einen solchen Vertrag wirklich? Doch nur wenn es zwischen denen raucht.
Nur wenn man sich verkracht hat, dann würde ich aber keine Lust haben auch noch mit der Pfändung von Familienschmuck oder ähnlichen Dingen befaßt zu sein, sondern etwas machen wollen, was auch Erfolg versprechend ist.
In der früheren Frage ging es um eventuell bis 100.000,-. Dafür kann praktisch nur eine Immobilie, ein Aktienpaket, oder einige Goldbarren eine Sicherheit sein.
Selbst wenn man sich den pfändbaren Teil eines Gehalts von 2000,- netto abtreten läßt, bringt es nicht viel.
Das ist absolut sinnlos! Nur die notariell beglaubigte Unterwerfungsklausel ist Vollstreckungstitel, vgl § 794 I Nr.5 ZPO:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html
Mit Deinem privatschriftlichen Schrieb kannst Du im Fall der Fälle die Wand tapezieren.