Darlehensvertrag Unterwerfungsklausel
Hallo Forum,
ich möchte für einen Darlehensvertrag unter Lebenspartnern eine Unterwerfungsklausel als Sicherheit in den privaten, nicht notariellen Vertrag aufnehmen. Sie soll lauten:
"Für die Rückzahlung des Darlehens unterwirft sich der Darlehensnehmer der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen AUSSER IMMOBILIEN."
oder ähnlich.
Kann mir jemand sagen, ob man vom "gesamten Vermögen ausser Immobilien" rechtswirksam reden kann. Muss man das anders formulieren? Kann es sein, dass die Zwangsvollstreckung NUR in das GESAMTE Vermögen möglich ist, und man Immobilien möglicherweise nicht ausschließen darf? Es geht also darum, dass man nur in das Barvermögen und bewegliche Vermögen vollstreckt, aber nicht in das unbewegliche Vermögen.
Vielen Dank!
2 Antworten
Gehen tut in Deutschland praktisch alles, weil wir Vertragsfreiheit haben.
Also, man könnte das so formulieren.
Nur wird Dich fast jeder Fragen, wozu man so eine Klausel für eine Darlehnssicherung nutzt, wenn es eine Immobilie als nahezu perfektes Sicherungsobjekt gibt.
Gerade bei Lebenpartnern. Erstmal natürlich gut, dass man für ein Darlehn auch unter Leute die zusammen leben einen klaren vertrag macht. Aber wann brauchen die einen solchen Vertrag wirklich? Doch nur wenn es zwischen denen raucht.
Nur wenn man sich verkracht hat, dann würde ich aber keine Lust haben auch noch mit der Pfändung von Familienschmuck oder ähnlichen Dingen befaßt zu sein, sondern etwas machen wollen, was auch Erfolg versprechend ist.
In der früheren Frage ging es um eventuell bis 100.000,-. Dafür kann praktisch nur eine Immobilie, ein Aktienpaket, oder einige Goldbarren eine Sicherheit sein.
Selbst wenn man sich den pfändbaren Teil eines Gehalts von 2000,- netto abtreten läßt, bringt es nicht viel.
Wie Privatier schon richtig schrieb, muss die Unterwerfungsklausel beurkundet werden (Notar).
Da würde sich dann anbieten nicht mit einem Ausschluss zu arbeiten, sondern positiv:
"..... Vollstreckung in das gesamte bewegliche Vermögen."
Aber bei der Gesamtlage, nämlich dem Ausschluss des einzigen was etwas Wert ist, würde ich mir die Kosten sparen. Was hilft es denn bei der Summe, was pfändbar zu machen, was eventuell weniger als 10 % der Darlehnssumme ausmacht.
Dann lieber die Gehaltsabtretung.
Es ist völlig egal, um welches Vermögen es geht: Unterwerfungsklauseln bedürfen immer der notariellen Beurkundung. Fehlt die, dann muß man die Forderung auf ganz normalem Wege (Mahnbescheid oder Klage) eintreiben. Und die allgemeine Formulierung "gesamtes Vermögen" läßt sich noch nicht mal hilfsweise als Abtretung umdeuten. Da müßte man schon ganz konkret die abgetretenen Forderungen umschreiben.
Es ist so, dass es bei uns nicht "raucht". Es soll die maximale Sicherheit gegeben werden, die auflistbar ist, aber nicht in die Immobilie und, wenn möglich, nicht beim Notar.
Es wird also die Gehaltpfändung angegeben und die Risikolebensversicherung (wg. Ableben).
Es ist also möglich zu schreiben "Für die Rückzahlung des Darlehens unterwirft sich der Darlehensnehmer der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes bewegliches Vermögen."
Und wenn man damit nicht zum Notar geht, ist der Vertrag trotzdem rechtsgültig?
Was könnte man denn sonst noch abtreten ausser Gehalt?
Man kann fast alles abtreten.
Sogar mögliche Erbansprüche. Aber da muss man damit leben, das die auch entfallen können, falls der Betreffende enterbt wird.
In diesem Zusammenhang wäre es für mich interessant zu wissen, welche Fallstricke die Abtretung der Gehaltsforderung mit sich bringt. Nehmen wir an, man hätte diese als Hauptsicherung im Darlehensvertrag festgelegt.
- Was ist, wenn man (vorübergehend) arbeitslos wird, jedoch schön artig seine Raten zahlt?
- Was ist, wenn der AG die Abtretung im Arbeitsvertrag ausschließt?
Kann dann der Darlehensvertrag durch den Darlehensgeber ausserordentlich gekündigt werden?
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ist doch gut.
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Wenn der Arbeitgeber das ausschließt, könnte man ein Sonderkündigungsrecht vereinbaren.
Aber mal bitte eine Gegenfrage, wollt Ihr eine Sicherheit vereinbaren, oder nur etwas im Vertrag stehen haben, damit man sagen kann "es wurde eine sicherheit vereinbart."
Dieser Eiertanz: Es soll besichert werden, aber nicht weh tun. Ich will eine Sicherheit, aber nichts wegnehmen, was der andere braucht, grenzt für mich an einen Eiertanz.
Stell Dir doch mal vor, der Schuldner stirbt, aber das Darlehn ist nicht auf der Immobilie abgesichert? Es beginnt dann ggf. eine Zeit mit Nachweisen und hin und her.
Wenn man eine Grundschuldeintragung hat, ist es nicht zwingend die zu nutzen. aber wenn so ein Erbfall, oder vergleichbares eintritt, dann könnte man zuschlagen.
zu 1.) Die Frage dabei ist, ob nur durch die Arbeitslosigkeit das Darlehen (außerordentlich) gekündigt werden könnte (durch den Darlehengeber), da ja die Sicherheit über Lohnabtretung gegeben ist. Und dabei insbesondere also gekündigt werden kann, obwohl die Zahlungen schön erfolgen.
zu 2.) Sonderkündigung vereinbaren? Des Darlehens durch den Darlehensgeber? Nun gut. Aber meine Frage war: Kann der Darlehensgeber in diesem Fall sonderkündigen, auch wenn dies nicht explizit vereinbart ist, nämlich nur nach BGB?
Sterben: Dann greift die Risiko-Lebensversicherung, die auch als Sicherheit angegeben wird.
Realistisch betrachtet ist es ja nicht so, dass es "nicht weh tun" soll. Es ist doch so:
- Werden die Raten immer bedient, dann ist es fein.
- Werden die Raten nicht bedient, kann der Darlehensgeber kündigen.
- Nach Kündigung, muss man zur Bank, sich das Geld leihen und zurückzahlen.
- Macht man das nicht, so wird der Lohn gepfändet und da kommen im vorliegenden Fall mindestens die gleichen Raten dabei raus wie zuvor. Na dann ist fein.
- Sollte der Schuldner längere Zeit arbeitslos sein, dann sollte doch so eine Unterwerfungsklausel über Gerichtsverfahren ziemlich leicht in einen Titel umgesetzt werden können. Oder nicht?
- Und dann gibt es noch die ganzen Sonderfälle, der Schuldner setzt sich ab oder macht wirre Dinge usw. Bzgl. dieser Dinge vertrauen sich die Lebenspartner nun mal, dass sie nicht geschehen. Kinder sind auch mit im Spiel und verantwortungsvoll ist man auch schon immer gewesen. Es ist nun mal ein Unterschied, ob man Lebenspartner ist und sich kennt oder wildfremd.
So schaut's aus und daher meine Fragen.
Das ist absolut sinnlos! Nur die notariell beglaubigte Unterwerfungsklausel ist Vollstreckungstitel, vgl § 794 I Nr.5 ZPO:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html
Mit Deinem privatschriftlichen Schrieb kannst Du im Fall der Fälle die Wand tapezieren.
Kleine Korrektur: Der Notar muß nicht nur die Unterschriften beglaubigen, sondern den ganzen Vorgang beurkunden.
Wir wollten nun mal nicht "an die selbstbewohnte Immobilie" gehen.
Es bleibt weiterhin die obige Frage zu beantworten, worüber ich mich freuen würde, d.h. würde Formulierung die Immobilie schützen oder doch nicht? Und, ob der Vertrag dann rechtswirksam ist? Und ob der Antwortende sich sicher ist? :-)