Was muss man bei einem Privatdarlehen aus dem Ausland beachten?

1 Antwort

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  1. Das beste ist man schreibt es in einem Darlehensvertrag genau so, wie es sein soll. Darlehensbetrag, welche Zinsen, ggf. wofür das Darlehen gewährt werden soll, Tilgung, wobei man auch ruhig schrieben kann, dass diese erst nach Abschluss des Studiums, spätestens am .... beginnen soll usw.
  2. Die Meldepflicht dient statistischen Zwecken. Da geht weder eine Meldung an das Finanzamt, noch an eine andere Instanz. die Bank über den Transfer zu informieren, ist eine gute Idee.
  3. Das kommt drauf an, wofür man das Geld verwendet. Wenn es zur Finanzierung des Studiums ist (also Lebenshaltungskosten) gar nicht. Beim Erwerb einer Wohnung, wird das Finanzamt von sich aus fragen, woher das Geld kommt.
  4. Warum? Was geht Deine Bank an, woher Dein Onkel sein Geld hat.
  5. Wenn eine Grundschuld zugunsten eines Onkels bestellt wird (Hypothek wäre quatsch) ist es ein ausreichendes Dokument dafür, dass es ein Darlehen ist. ZU erwägen wäre eine Eigentümer Grundschuld, die abgetreten wird. Was meinst Du was es für ein Theater geben könnte, wenn Dein Onkel (was wir natürlich nicht hoffen) stirbt und man dann von den Erben eine Löschungsbewilligung bekommen will, die hier akzeptiert wird (Erbschein aus der Türkei mit Übersetzung und Apostille, dazu die Löschungsbewilligung, mit Übersetzung und Apostille). Wenn Ihr einen Grundschuldbrief erstellen lasst und den abtretet, dann kann man ihn Dir nach Tilgung des Darlehens zurück geben und Du kannst ihn selbst löschen lassen. Thema durch.
  6. Am besten durch einen Kollegen von mir mit ähnlicher Ausbildung, also Steuerberater mit Jurastudium, oder gutem Wissen im Grundbuchrecht. Findest Du in jeder Stadt kann ich Dir versprechen. Allein hier im Forum haben sind wir mehrere. Eventuell ist der auch wie ich, bei der Bundesbank als "Anmelder" gelistet und kann auch das für Dich erledigen.
Woher ich das weiß:Berufserfahrung

kurt96 
Beitragsersteller
 23.05.2020, 10:35

Vielen Dank für diese ausführliche Beantwortung. Kleine Nachfrage zu 5. War aus ihrer Empfehlung der Eigentümergrundschuld zu entnehmen, dass die weiteren Punkte wie Vertragsänderung und eventueller Verzug keine Faktoren für die nachträgliche Einordnung als Schenkung sind und somit eine Grundschuld ausreichend ist?

wfwbinder  23.05.2020, 16:41
@kurt96

Wenn eventuelle Vertragsänderungen schriftlich erfolgen, ist es m.E. ausreichend. Die eingetragene Grundschuld ist aus meiner Sicht der entscheidende Faktor, der es "wasserdicht" macht. Aber die Verträge würde ich einem StB zur Prüfung geben.