Darf die Vermietung von Wohnungseigentum generell ausgeschlossen werden?
Darf eigentlich eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine dauerhafte Fremdvermietung von Wohnungseigentum generell und mit Mehrheitsbeschluss ausschließen? Im betreffenden Fall geht es um 7 Wohnungen eines Hauses. Diese besitzen Ferienbesucher, die ihr Wohungseigentum immer wieder zu Urlaubszwecken aufsuchen. Jetzt will der Eigentümer einer Wohnung diese Wohnung dauerhaft fremdvermieten, was die anderen nicht wollen.
3 Antworten
In der Teilungserklärung kann ja ein solcher § stehen, nur er wäre unwirksam. Das Eigentumsrecht kann nicht durch eine solche Erklärung beschränkt werden. Ein Eigentümer kann über sein Eigentum verfügen, und es natürlich auch vermieten.
Ich würde als Eigentümer das tun, und die anderen klagen lassen. Diese Klage hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Wie @Niklaus schon richtig sagt, wenn es in deer Satzung der WEG stände, dann ja, aber ich würde sogar dann eine gute Chance bei einer klage einräumen, denn es wäre in meinen Augen eine unzulässige Einschränkung in der Verfügung über das Vermögen.
Vor allem weil es den übrigen Eigentümern egal sein kann, ob der Bewohner Mieter, oder Eigentümer ist.
Das kann meines Erachtens auch nur über eine Vereinbarung bzw. Teiungserklärung erfolgen. Eine Gebrauchsregelung darüber hinaus kann daher in deinem Fall durch Mehrheitsbeschluss nicht erfolgen. Ansonsten kann im Rahmen der Vereinbarung auch der Gebrauch durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden, nur eben nicht in deinem Fall. Das ginge denn doch zu weit!