Verpflegungsmehraufwand im Rettungsdienst
Ich bin Rettungsassistent und nahezu immer an ein und der selben Rettungswache tätig. Da die Tätigkeit in Kranken-/Rettungswagen aber mein Tätigkeitsbild dominiert gehe ich davon aus, dass ich eine Auswärtstätigkeit ausübe, da ich mich während der Einsätze nicht an meiner regelmäßigen Arbeitsstätte befinde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Rettungsassistent überhaupt über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt oder vielmehr eine generelle Auswärtstätigkeit ausübt.
"Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht. Allerdings ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht."
Dies ist nicht der Fall, da ich meine Patienten nicht auf der Rettungswache, sondern an verschiedenen Einsatzorten behandle und sie in das nächste geeignete Krankenhaus transportiere, was meiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit entspricht.
Bei meinen bisherigen Recherchen fand ich meistens immer den Aufhänger an der Mehrzahl der Rettungswachen. Mir geht es aber um die Frage, ob ich eine Auswärtstätigkeit auch bei nur einer Rettungswache und somit den Verpflegungsmehraufwand, der mir durch die Abwesenheit zu meiner Arbeitsstätte entsteht, geltend machen kann. Abwesenheit von der Wohnung >8h natürlich.
Vielen Dank im Voraus.
4 Antworten
Laut BFH Urteil hat ein RA (RS) und in Zukunft auch der NotSan eine Feste Arbeitsstätte, von wo aus Er/Sie dann zu eigentlichen Arbeit (Einsatzstelle) fährt um dort seine Arbeit aufzunehmen (Auswärtstätigkeit/Fahrtätigkeit). Somit stehen ihm/ihr Verpflegungsmehraufw. aufgrund einer Fahrtätigkeit zu. Allerdings wurde 2013 das Gestetz erneut geändert, dieses trat am 01.01.2014 in kraft. Also alles auf null, neu klagen und nicht vergessen, wiederspruch gegen den Steuerbescheid !!! (Sonst gibt es kein Geld)
Hallo ManuelC,
manchmal kann es von Vorteil sein, sich einfach mutig in den Windschatten zu stellen, Einspruchsverfahren gelassen abwarten und ggf. von Entscheidungen profitieren !
Es geht um die Zuordnung von Steuerpflichtigen, die ihre berufliche Tätigkeit an Bord eines Verkehrsmittels ausüben:
http://presse-ticker.info/tag/flugbegleiter/
es wird empfohlen, weiterhin entsprechende Anträge im Rahmen der Steuererklärungen zu stellen. Gegebenenfalls sollte im Einspruchsverfahren bis zu einer weiteren BFH Entscheidung eine Klärung herbeigeführt werden.
Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren!
Viel Glück !
Da gehst du von falschen Voraussetzungen aus: Die regelmäßoge Arbeitsstätte ist die Rettungswache :-O
So wie Fernfahrer, Kundendienstmonteure oder Lehrer auch, kannst du dein Bütterchen auch anderswo als im Pausenraum der Wache zu dir nehmen und insofern keinen Verpflegungsmehraufwand beanspruchen :-)
G imager761
Von "Mitführen" ist hier auch nicht die Rede (verboten mag es wohl sein, geduldet aber schon).
Wie jedem Büroangestellten oder Maurerlehrling bleibt es Dir unbenommen, eine Metzgerei oder sonstige "Verpflegungsstation" aufzusuchen.
Hier ist aber die Rede von steuerrechtlicher Gültigkeit und nicht von rettungsdienstlicher Durchführung von Gesetzen/Vorschriften.
Jedem Büroangestellten oder Mauerlehrling ist es möglich, seine vorbereitete kostengünstige Speise in seinem Pausenraum oder Pausencontainer zu sich zu nehmen und genau darum geht es. Die Möglichkeit sich bei einer sonstigen "Verpflegungsstation" zu versorgen spielt hier keine Rolle.
Genau - und steuerrechtlich hast Du eben keinen Mehraufwand, sondern nur den, den jeder hat.
Den Aufwand, den jeder hat, der sich dazu entschließt sich bei sonstigen "Verpflegungsstationen" zu versorgen, richtig. Mit dem Unterschied, dass ich dazu gezwungen bin, da ich von meiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt arbeite, was ihn zu einem Mehraufwand macht und ich somit Anspruch auf steuerlichen Ausgleich habe. :D So schwer ist das doch nicht nachzuvollziehen...
Wenn es so einfach wäre, wie Du glaubst, wäre diese Sache nicht zum BFH und zurückgegangen.
Es bleibt dir unbenommen, Deine Meinung zu vertreten und ebenfalls den langen Weg zu gehen.
Achtung! Was bringt es und wieviel kostet es.
Lies einmal hier, es kommt u.a. darauf an ob der AG deine erste Tätigkeitsstätte ( z.B. einer Leitstelle ) zugeordnet hat oder diese äußerst wichtige Zuordnung offen gelassen hat:
möglich dass dir dieser Link doch weiter hilft ! K.
8. Regelmäßige Arbeitsstätte
" xxxxxx............ab 2014 ist die Zuordnung maßgebend für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte. Ist der Rettungsassistent etwa einer Leiststelle zugeordnet, wird er dort seine erste Tätigkeitsstätte haben und nicht mehr über die Reisekosten abrechnen können."
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=3425658
Mein Arbeitgeber hat mir weder im Arbeitsvertrag noch in Protokollnotizen eine der vier möglichen Rettungswachen als erste Arbeitsstätte zugewiesen. Durch quantitative (zeitliche) Kriterien wäre mir aber sicher die Wache, auf der ich fast ausnahmslos meinen Dienst antrete, als erste Arbeitsstätte zuzuweisen, sofern man die Voraussetzung, dass ich an diesem Betriebssitz auch meiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgehe, als gegeben sieht. Was die Frage immernoch nicht endgültig klärt. :)
"Ist ein entsprechender Arbeitnehmer überwiegend im Außendienst, dürfte er gar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Ab 2014 ist die Zuordnung maßgebend für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte." In meinen Augen trifft das im Falle von Rettungssanitätern und -assisten, die auf Krankentransport- und Rettungswägen eingesetzt werden zu, womit eine generelle Auswärtstätigkeit vorliegt und Anspruch auf Verpflegungspauschale bei Abwesenheit zur Wohnung > 8h besteht.
Verpflegungsmehraufwand würde anfallen, wenn Du zum Beispiel zu einem Seminar in einem anderen Ort wärst, also außerhalb eures Zuständigkeitsbereiches.
Bei deiner Tätigkeit als Rettungssanitäter seid ihr doch für ein bestimmtes Gebiet eingeteilt, z.B. für den Landkreis der Stadt XXX.
Dann gibt es für die Tätigkeit in diesem Landkreis auch keinen Verpflegungsmehraufwand.
Gruß A.
Dass meine regelmäßige Arbeitsstätte, um die es hier wesentlich geht, der gesamte Landkreis sein soll, wäre mir neu und ist zudem äußerst unpraktikabel. So werde ich häufig in andere Leitstellengebiete gerufen, die schon 2-3 km von meiner Wache entfernt beginnen. So definiert sich der Begriff auch in keiner von mir bisher gelesenen Stellungsnahme eines Anwalts oder Steuerrechtlers. Abgesehen davon ist es durchaus nachzuvollziehen, dass es zu einem Mehraufwand kommt, wenn man seine berufliche Tätigkeit größtenteils auf der Straße erledigt und es einem nicht erlaubt ist Lebensmittel mitzuführen.
Was steht denn dazu in deinem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag?
Verpflegungsmehraufwand beginnt bei mir bei eine Reisedauer von 8 Stunden.
Aber wenn Du dich hier schon auf eine Fahrtstrecke von 2 - 3 km berufst, dann kannst Du nach deinem Einsatz ja auch wieder zurück zur Leitstelle zu fahren.
Also stellt sich mir die Frage, wie kommst Du dann auf 8 Stunden ?
Oder wolltest Du hier nur mal einen 1. April Scherz rausballern ?
Die Angabe von 2-3 km bezieht sich auf deine Behauptung Rettungssanitäter würden nur in bestimmten Gebieten arbeiten, die in Landkreise unterteilt sind. Damit wollte ich sagen, dass 2-3 km von der Wache entfernt bereits ein neuer Landkreis bzw. Funkkanal beginnt, in dem man evtl. häufiger fährt als in seinem eigenen Landkreis, obwohl die Entfernung nur minimal verschieden sind und diese Einteilung deswegen keinen Sinn macht.
Man kann auch während der Fahrt zur Wache einen neuen Einsatz bekommen und so über mehrere Stunden bis zur kompletten Schicht nicht auf die Wache kommen.
Es gibt sogar den Anlass des "Weiträumigen Tätigkeitsgebietes" in den Reisekosten, der auf deiner Idee der Gebietszuordnung basiert und bei dem ebenfalls ein Verpflegungsmehraufwand beansprucht werden kann.
In meinem Arbeitsvertrag ist mir keine erste Tätigkeitsstätte zugewiesen.
Bei uns fährt man von einer Rettungswache los und nicht von einer Leitstelle.
4.In meinem Arbeitsvertrag ist mir keine erste Tätigkeitsstätte zugewiesen.
Darauf bezog sich meine Frage auch nicht, sondern was steht hinsichtlich Verpflegungsmehraufwand, bzw. Reisekosten in deinem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag.
Nach meinem Kenntnisstand, ist für die meisten Organisationen der Rettungssanitäter der Tarifvertrag TVÖD maßgebendend und darin findet man auch weitere Informationen über Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand.
Also im Tarifvertrag habe ich gefunden, dass das BRK sich von der Erstattungspflicht von Aufwendungen durch Dienstreisen, "die durch Einsätze oder im Rahmen von Einsätzen (...) im jeweiligen Rettungsdienstbereich (mobiler Rettungsdienst) sowie durch Anfahrten zur dienstplanmäßigen Rettungswache" ausnimmt.
Meiner Meinung nach gilt dieser Paragraph aber nur dem BRK und nicht der steuerlichen Absetzbarkeit von Reisekosten. So bekommt meine Freundin bei Dienstreisen von ihrem Arbeitgeber in der Reisekostenabrechnung neben den Hotel-/Flug-/Zugkosten auch eine Verpflegungspauschale erstattet.
Hier noch zwei Links, die einmal die Tätigkeit eines Rettungssanitäters als Fahrtätigkeit deklarieren und außerdem die Anwendung dieser auf die Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands bei Auswärtstätigkeit ab 1.1.14 beschreiben:
Der zweite Link folgt im nächsten Kommentar... Warum wird der Kommentar als Spam markiert, wenn man mehr als einen Link postet? Ziemlich umständlich.
Bei einer zusammengerechneten Abwesenheit von über acht Stunden von der Wohnung sowie der ersten Tätigkeitsstätte (insofern man meine Rettungswache als diese bezeichnet), wäre also die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand zu erstatten. Dies nachzuweisen ist natürlich ein Ding der Unmöglichkeit, vor allem im Nachhinein.
Also im Tarifvertrag habe ich gefunden,........
Es ist schon sehr komisch, dass manche Leute Fragen einfach ignorieren und einfach drauf los schreiben. So kommen wir nie zu einem Ergebnis.
Also noch einmal, an welchen Tarifvertrag ist dein Arbeitgeber gebunden. Ist es der TVÖD oder welcher ?
"Manteltarifvertrag zwischen dem Bayerischen Roten Kreuz (BRK) Körperschaft des öffentlichen Rechts, Garmischer Straße 19-21, 81373 München und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Bayern Fachbereich Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen, Schwanthalerstr. 64, 80336 München"
Ignorieren und einfach draus los schreibe ich sicher nicht. Die Recherche nimmt bisher ungeahnte Ausmaße an.
Das ist mir leider nicht möglich, da mir das Mitführen meines Bütterchens auf dem Dienstfahrzeug untersagt ist, und ich somit gezwungen bin mich auswärtig mit Verpflegung zu versorgen. So bringt es mir auch nichts Verpflegung auf der Wache liegen zu haben, die ich dann bei Dienstende erst wieder zu Gesicht bekomme.