Soweit ich weiß spricht beim Erben der Kinder immer das Familiengericht mit. Es geht schließlich um der ordnungsgemäßen Erhalt ihres Vermögens bis zu ihrer Volljährigkeit. Ihr seid gesetzliche Vertreter der Kinder, daran ändert sich nichts, ob ihr verheiratet seid oder nicht. Das Sorgerecht des Vaters hängt aber vom Willen der Mutter ab. Es kann aber das Familiengericht in diesem speziellen Fall auf Antrag eines Elternteils ihm allein die elterliche Sorge übertragen. Da gibt es aber, wie mir jetzt einfällt, eine einschneidende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, das die elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern eingeschränkt für verfassungswidrig erklärt hat. Die Fundstelle weiß ich nur momentan nicht.

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Eine Vererbung ist in der Tat nicht möglich. Die Frau muss aus der Wohnung hinaus. Ansonsten könnte der Eigentümer einen Mietvertrag mit ihr schließen oder Nutzungsentschädigung in Höhe eines üblichen Mietzinses für die Dauer der Vorenthaltung verlangen.

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Da gibt es bestimmt viele Gestaltungsmöglichkeiten, die alle für dich interessant sind. Am Meisten wirst du davon selbst haben, wenn du neben einer Teilhaberschaft zusätzlich im Büro arbeitest und über die Firma dich anstellen lässt. So bekommst du einen guten Einblick über die dortigen Vorgänge. Eine Selbstständigkeit würde ich nicht wählen, ich würde mich eher zu deiner eigenen Sicherheit anstellen lassen.

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Das kommt wohl auf deinen Freund an, wenn er beteiligt werden möchte. Ansonsten bleibst du am Besten allein im Grundbuch. Es ist richtig, dass dann dein Freund, wenn ihr heiratet, am Zugewinn teilnimmt. Es bestünde ferner die Möglichkeit der Gütertrennung, aber da muss dein Freund ebenfalls mitmachen, weil ihr dann gemeinsam zum Notar müsstet.

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Der bisherige Betreuer wird sicher angehört werden und dabei muss er seine Bedenken äußern. Das Gericht wird dann nähere Untersuchungen anstellen und in jedem Fall entscheiden. Als Dritter hast du dagegen keine Handhabe. Ein Betreuerwechsel kann stattfinden, allerdings nicht aus finanziellen Erwägungen. Aber das wird problematisch sein, dies dem Gericht nachzuweisen.

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Nein, die Antragsberechtigten für einen Erbschein sind nur die Erben und nicht die, an die ein Erbanteil veräußert wurde. Der ursprüngliche Erbe bleibt Miterbe. Die nachträglichen Veränderungen sind unerheblich.

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Das hängt davon ab, ob du den Schuldner schon im Februar in Verzug gesetzt hast. Das ist aber allein mit dem Mahnbescheid passiert. Doch gibt es daneben Prozesszinsen. Danach hat der Schuldner in jedem Fall von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an in deinem Fall mit Zustellung eines Mahnbescheides die Schuld zu verzinsen. Daher könntest du mit einem eigenen Mahnbescheid die Prozesszinsen noch nachfordern.

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Ich rate deiner Freundin ebenfalls einen Anwalt ihres Vertrauens bei zu ziehen. Denn die Sache hat es möglicherweise in sich. Wenn nämlich die Mutter den Unterhalt nicht zahlen kann, weil sie nicht soviel verdient, muss sie ihn doch nicht zahlen, der Vater aber weiter hin schon. Also aufgepasst und sofort selbst zum Anwalt!

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TopJob hat schon richtig geantwortet. Ein Cousine bzw. ein Vetter hat keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Die Erbin braucht ihre entsprechenden Ansprüche somit nicht zu fürchten, da sie nicht bestehen.

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Soviel ich weiß, sind diese Ansprüche, weil sie auf einer unerlaubten Handlung beruhen, von der Befreiung ausgenommen. Es liegt ja eine vorsätzliche Köperverletzung vor. Ich glaube, in dem Formular, wo das Insolvenzverfahren bzw. Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet wird und die Gläubiger ihre Forderung anmelden können, ist dieser Hinweis bereits enthalten. Schau da nach!

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Dann muss sie sich trennen von dem Mann und sich scheiden lassen. Ansonsten geht das nicht. Denn erst mit der Trennung kann Auskunft verlangt werden bzw. mit der Scheidung der Zugewinn. Vorher geht das nicht oder solange die Eheleute in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen leben.

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Ja das wird sie. Dazu ist die Rechtsschutz verpflichtet, da er sich bestimmt auch auf Europa bezieht. Ich würde die Rechtschutzversicherung sofort in Kenntnis setzen bzw. einen Anwalt in deiner Nähe beiziehen, damit er für dich den Schriftverkehr mit einem italienischen Kollegen übernimmt. Denn auch dieser Schriftverkehr wird versichert sein.

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Wfwbinder liegt meiner Meinung nach richtig. Soviel ich weiß, kann immer noch Widerspruch eingelegt werden, bis der Vollstreckungsbescheid noch nicht erlassen ist. Dieser geht ja auch nur auf Antrag. Also beeile dich und lege sofort noch Widerspruch ein; er ist rechtzeitig!

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Ja das ist möglich. Du hättest aber dann einen Anspruch gegen die Verkehrsopferhilfe. Außerdem bestünde wohl ein Amtshaftungsanspruch. Denn ein Kfz darf ohne Kfz-Haftpflichtversicherung nicht geführt werden. Es wird aus dem Verkehr gezogen, was die Zulassungsstelle in deinem Fall wohl pflichtwidrig unterlassen hat.

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Das ist sicher ein Grenzfall. Ich meine, dass du eine Erstattung vornehmen musst, allerdings unter der Voraussetzung, dass auch ein Wertzuwachs bei dir tatsächlich vorhanden ist. Nach so kurzer Zeit gehe ich allerdings davon aus. Da du aber keine neuwertige Terrasse mehr erhältst, muss der Mieter einen erheblichen Abzug von den Kosten sich gefallen lassen. Abzug neu für alt.

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Man kann auch über einen Gerichtsvollzieher die Zustellung vornehmen, was zwar kostet, aber doch einem jeglichen Einschreiben vorzuziehen ist. Am kostengünstigsten und am sichersten ist jedoch die Zustellung durch Aushändigung mittels eines Boten, weil er zugleich ein Zeuge ist.

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Dieser Abzug ist angemessen. Er geht mit Sicherheit in Ordnung.

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Ich glaube, dass dein Chef dir nicht kündigen wird. Denn du opferst deinen Urlaub, obwohl du an sich krank geschrieben wärest und der Urlaub dir gutgeschrieben wird. Etwas anderes könnte gelten, wenn du zunächst krank geschrieben bist und anschließend in den Urlaub fährst. Ich würde auf jeden Fall den Arbeitgeber über deinen Gesundheitsstatus auf dem Laufenden halten. Wenn der nämlich eine Krankmeldung nicht erhält, hat er sicher so und so die Möglichkeit dir zu kündigen.

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Die Betreuung oder die Altersdemenz als solche verhindert die Testierfähigkeit nicht. Es kommt allein darauf an, dass die Störungen der Geistestätigkeit oder wie weiter beschrieben in § 2229 Abs. 4 BGB, bei der Errichtung des Testaments nicht vorliegen. Und da hielt ich es ratsam, einen Arzt oder besser noch einen Facharzt für Neurologie beizuziehen, der lichten Zustand der Betreuten bei der Errichtung des Testaments bestätigt.

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