Vermietung mit Einbauküche aber ohne Verpflichtung des Vermieters auf Reparatur. Möglich?
Habe in meiner kleinen Mietwohnung zu Beginn der Mietzeit der Mieterin eine neue Waschmaschine ins Bad gestellt. Habe auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Reparatur, Wartung und Ersatzbeschaffung bei Defekt es Mietersache ist. Dies habe ich auch so im Mietvertrag festgehalten. Nun habe ich eine andere Wohnung bei der ich eine alte aber gut erhaltene Einbauküche in den Mietpreis mitrechne. Darf ich da die gleiche Bedingungen wie bei der Waschmaschine festhalten? Ich möchte nicht für Reparaturen aufkommen.
5 Antworten
Man muß mal klar erkennen, daß der Vermieter für den Erhalt der Mietsache zuständig ist. Was Du willst, ist eine davon atypisch abweichende Vereinbarung: Einerseits der Teil der Mietsache (damit auch Teil der Mietpreiskalkulation), andererseits aber sollen alle weiteren Aufwendungen zu Lasten des Mieters gehen.
Durch Einzelvertrag könnte man so etwas vereinbaren, in AGB nicht. Wenn das Teil des allgemeinen Mietvertrags geworden ist, sehe ich keine Chancen das wirksam hin zu bekommen. Es müßte schon eine separate und auch gesondert unterschriebene Vereinbarung gegen und selbst dann sähe man sich dem AGB-Risiko ausgesetzt und zwar dadurch, daß bei Dir ja offenkundig beabsichtigt ist, solche Vereinbarungen für eine Vielzahl von Fällen einzusetzen, was die typische Eigenart von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist.
Wenn Du einen gewerblichen Mietvertrag abschließt, dann sind solche Regelungen üblich. In Wohnmietverträgen kann es Dir aber passieren, dass ein Richter im Streitfall solche Klauseln als wirkungslos erklärt, denn Instandhaltungskosten kann man nun mal nicht auf Mieter abwälzen, zumal Du die Einbauküche nicht kostenlos überläßt. Du stellst ja sogar die Überlegung an, dass der Mieter Dir eine eigene Einbauküche kostenlos überlassen soll, wenn er die vorhandene ersetzt.
Wurde die Küche mit in der Miete eingerechnet, bist Du auch für anfallende Reparaturen zuständig.
Überlässt Du dem Mieter die Küche kostenlos, hast Du auch keinerlei Verpflichtungen.
Riecht nach § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung). Entweder oder, wie hier bereits beschrieben.
Kann man so vereinbaren, kann aber auch passieren das die neuen Mieter dann sagen unter diesen Voraussetzungen möchten wir die Küche doch nicht.
Dann sollte ich sie doch kostenlos überlassen.