Berichtigung Grundbuch nach § 894 BGB wegen falscherGrundschuld möglich?
Hallo erstmal,
wenn die Bank einen Notar mit Treuhandauftrag anweist, z.B 100.000,- Euro als zu verwendendes Eigenkapital auf ein Konto zu überweisen, das nicht dem einer erteilten Baufinanzierung über z.B 300.000,- Euro entspricht, wird letztendlich eine falsche Grundschuld im Grundbuch eingetragen.
Hier meine Frage :
Ist es möglich, das Grundbuch und die Konten nun z. B. nach § 894 BGB berichtigen zu lassen oder ist notariell = GESETZ !!
2 Antworten
falsche Grundschuld im Grundbuch
Wie kommst Du auf die schräge Idee? Die Grundschuld ist ordnungsgemäß bestellt worden. Da ist kein Widerspruch zwischen formaler und wirklicher Rechtslage und demzufolge auch kein Anwendungsfall des § 894 BGB.
Woher kommt diese Erkenntnis, dass die Grundschuld in einer falschen Höhe eingetragen wird? Denn in der Frage geht geht einiges durcheinander.
- Eine Grundschuldbestellung erfolgt i.d.R. aufgrund eines Auftrags, den der Notar bereits im notariellen Kaufvertrag erhält. Das ist dann eine seperate Urkunde, welche an das Grundbuchamt "zum Vollzug" (=zum eintragen) geht.
- Die Höhe, in welcher diese Grundschuld einzutragen ist, das ist im Kaufvertrag festgelegt.
- Bei einem Treuhandauftrag bekommt jemand etwas zu bestimmten Bedingungen und darf erst dann darüber verfügen, wenn er die Bedingungen erfüllt hat.
- Im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung bekommt z.B. der Notar eine Geldsumme von der Bank und darf diese erst dann an den Verkäufer weiterleiten, wenn gewährleistet ist, dass für die Bank eine Grundschuld eingetragen wird.